Die Revision der Beklagten ist zulässig.
Die Klägerin vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung die Auffassung, die in der Klage vorgenommene Bewertung ihres Begehrens auf Rechnungslegung und Eidesleistung sei für Gericht und Verfahrensgegner bindend, der darüber liegende Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes entbehre jeder Rechtsgrundlage. Die Revision sei angesichts der in der Klage vorgenommenen Bewertung unzulässig.
Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteigt, bejahendenfalls, ob er auch 260.000 S übersteigt. Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 500 Abs 4 leg cit). Das Berufungsgericht ist dabei nicht an die vom Kläger im Sinn des § 56 Abs 2 JN vorgenommene Bewertung gebunden, weil diese Bestimmung nach § 500 Abs 3 ZPO bei seinem Ausspruch nach Abs 2 Z 1 leg cit gerade nicht sinngemäß anzuwenden ist. Sein Ausspruch bindet aber - außer im hier nicht vorliegenden Fall einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - den Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/146; WoBl 1991/124, zuletzt 6 Ob 158/98y; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830; stRspr RIS-Justiz RS0042385; RS0042617; RS0042450). Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung nicht gegen die nach § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm verstoßen.Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S übersteigt, bejahendenfalls, ob er auch 260.000 S übersteigt. Gegen diesen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 500, Absatz 4, leg cit). Das Berufungsgericht ist dabei nicht an die vom Kläger im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Bewertung gebunden, weil diese Bestimmung nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO bei seinem Ausspruch nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit gerade nicht sinngemäß anzuwenden ist. Sein Ausspruch bindet aber - außer im hier nicht vorliegenden Fall einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften - den Obersten Gerichtshof (EvBl 1990/146; WoBl 1991/124, zuletzt 6 Ob 158/98y; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830; stRspr RIS-Justiz RS0042385; RS0042617; RS0042450). Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung nicht gegen die nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm verstoßen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, daß der Manifestationsanspruch auch auf eine in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes begründete Verpflichtung der Beklagten, Vermögen anzugeben (somit auf den ersten Fall des Art XLII EGZPO) gestützt wird.
Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob dem Noterben ein Anspruch auf eidliche Vermögensangabe nach dem ersten Fall des Art XLII EGZPO auch gegen den nicht erbenden Beschenkten zusteht, braucht daher im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf eidliche Vermögensangabe nur auf den zweiten Fall des Art XLII EGZPO.
Danach kann derjenige, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, mittels Urteiles dazu verhalten werden, anzugeben, was ihm von diesem Vermögen oder von dessen Verschweigung oder Verheimlichung bekannt ist. Das erforderliche privatrechtliche Interesse der Klägerin an der Ermittlung des der Beklagten geschenkten Vermögens ist angesichts des in § 951 ABGB geregelten Herausgabeanspruches nicht zweifelhaft und wird von der Revisionswerberin auch nicht mehr bestritten.Danach kann derjenige, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, mittels Urteiles dazu verhalten werden, anzugeben, was ihm von diesem Vermögen oder von dessen Verschweigung oder Verheimlichung bekannt ist. Das erforderliche privatrechtliche Interesse der Klägerin an der Ermittlung des der Beklagten geschenkten Vermögens ist angesichts des in Paragraph 951, ABGB geregelten Herausgabeanspruches nicht zweifelhaft und wird von der Revisionswerberin auch nicht mehr bestritten.
Derjenige ist zur Angabe eines verschwiegenen oder verheimlichten Vermögens verpflichtet, der von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (SZ 59/13, EvBl 1985/152; NZ 1986, 35; RIS-Justiz RS0034834 und RS0034866). Die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen setzt kein deliktisches Verhalten voraus (EFSlg XXIV/7; RIS-Justiz RS0034879 und RS0034859), wohl aber ein bewußtes absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt (SZ 69/119; EvBl 1985/152; NZ 1986, 35). Passiv legitimiert ist jeder, der von der Verschweigung oder Verheimlichung vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab an die vom Kläger zu bescheinigende Kenntnis anzulegen. Schon der bloße (durch objektive Anhaltspunkte gestützte) Verdacht, daß der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung Kenntnis hat, reicht aus (SZ 63/30; RZ 1993/34, 98; RIS-Justiz RS0034823; Fasching II 95, Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Art XLIIDerjenige ist zur Angabe eines verschwiegenen oder verheimlichten Vermögens verpflichtet, der von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (SZ 59/13, EvBl 1985/152; NZ 1986, 35; RIS-Justiz RS0034834 und RS0034866). Die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen setzt kein deliktisches Verhalten voraus (EFSlg XXIV/7; RIS-Justiz RS0034879 und RS0034859), wohl aber ein bewußtes absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt (SZ 69/119; EvBl 1985/152; NZ 1986, 35). Passiv legitimiert ist jeder, der von der Verschweigung oder Verheimlichung vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab an die vom Kläger zu bescheinigende Kenntnis anzulegen. Schon der bloße (durch objektive Anhaltspunkte gestützte) Verdacht, daß der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung Kenntnis hat, reicht aus (SZ 63/30; RZ 1993/34, 98; RIS-Justiz RS0034823; Fasching römisch zwei 95, Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Art XLII
EGZPO).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Verstorbene nicht wollte, daß die Klägerin (als Tochter und einzige Erbin) von den in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten Kenntnis erlangt. Eine derartige Kenntnis hätte sie aber in die Lage versetzt, Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Dem Verstorbenen stand es zwar frei, über alle seine Vermögenswerte frei zu verfügen und sie auch noch unmittelbar vor seinem Tod an Dritte zu verschenken. Aus der von ihm gewählten Vorgangsweise wird aber deutlich, daß er unter allen Umständen verhindern wollte, daß das in der Schweiz befindliche Vermögen in Österreich bekannt wird. Daß die von ihm vorgesehenen Banktransaktionen (Auflösung der Konten in der Schweiz, Veräußerung der Wertpapiere und Übertragung der Guthaben auf ein Konto der Beklagten sowie Ausfolgung der in den Schließfächern befindlichen Vermögensgegenstände an die Beklagte) der Verheimlichung und Verschweigung dieses Vermögens dienten, ist damit evident. Der Verstorbene schenkte der Beklagten dieses Vermögen in der Erwartung, die Klägerin werde durch die gewählte Vorgangsweise davon nichts erfahren und trug der Beklagten auf, seine entsprechenden, schriftlich festgehaltenen Aufträge den betroffenen Banken in der Schweiz persönlich zu übermitteln. Die Beklagte wirkte an diesen Transaktionen des Verstorbenen insoweit mit, als sie die betroffenen Banken in der Schweiz aufsuchte, die in den Schließfächern verwahrten Vermögensgegenstände in Empfang nahm und die Überweisung der Guthaben auf eigene Konten mitveranlaßte. Ohne ihre Mitwirkung hätte sie wohl kaum später über diese Guthaben auch verfügen können. Die Auffassung der Vorinstanzen, die die vermutliche Kenntnis der Beklagten von der Verschleierung oder Verheimlichung von Nachlaßvermögen bejahten, ist angesichts des von der Klägerin bescheinigten Sachverhalts nicht zu beanstanden, zumal der bloße, gegen die Beklagte gerichtete - durch objektive Anhaltspunkte gestützte - Verdacht auf eine Tätigkeit der Beklagten, welche die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen bezweckte, schon ausreicht. Aus der Behauptung und dem Nachweis des Mitwirkens der Beklagten an der tatsächlichen Durchführung der Transaktionen und der Übernahme dieses Vermögens als Geschenk im Zusammenhang mit der ihr wohl bekannten familiären Situation des Verstorbenen ergibt sich die Kenntnis der Beklagten von der Verheimlichung oder Verschweigung des Nachlasses als wahrscheinlich. Aufgrund ihrer jahrzehntelangen Bekanntschaft mit dem Verstorbenen mußte sie wohl auch wissen, daß dieser eine pflichtteilsberechtigte Tochter hat und die vom Verstorbenen vorgenommene Transaktion dazu diente und geeignet war, das in der Schweiz befindliche Vermögen zu verheimlichen und damit auch Pflichtteilsergänzungsansprüche der Tochter auszuschließen. Der bloße, durch objektive Anhaltspunkte gestützte Verdacht reicht aber aus, die vermutliche Kenntnis der Beklagten von der Verschweigung und Verheimlichung des Vermögens anzunehmen. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Voraussetzungen für den zweiten Anwendungsfall der Manifestationsklage nach Art XLII Abs 1 EGZPO gegeben sind, ist somit zutreffend.Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Verstorbene nicht wollte, daß die Klägerin (als Tochter und einzige Erbin) von den in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten Kenntnis erlangt. Eine derartige Kenntnis hätte sie aber in die Lage versetzt, Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen. Dem Verstorbenen stand es zwar frei, über alle seine Vermögenswerte frei zu verfügen und sie auch noch unmittelbar vor seinem Tod an Dritte zu verschenken. Aus der von ihm gewählten Vorgangsweise wird aber deutlich, daß er unter allen Umständen verhindern wollte, daß das in der Schweiz befindliche Vermögen in Österreich bekannt wird. Daß die von ihm vorgesehenen Banktransaktionen (Auflösung der Konten in der Schweiz, Veräußerung der Wertpapiere und Übertragung der Guthaben auf ein Konto der Beklagten sowie Ausfolgung der in den Schließfächern befindlichen Vermögensgegenstände an die Beklagte) der Verheimlichung und Verschweigung dieses Vermögens dienten, ist damit evident. Der Verstorbene schenkte der Beklagten dieses Vermögen in der Erwartung, die Klägerin werde durch die gewählte Vorgangsweise davon nichts erfahren und trug der Beklagten auf, seine entsprechenden, schriftlich festgehaltenen Aufträge den betroffenen Banken in der Schweiz persönlich zu übermitteln. Die Beklagte wirkte an diesen Transaktionen des Verstorbenen insoweit mit, als sie die betroffenen Banken in der Schweiz aufsuchte, die in den Schließfächern verwahrten Vermögensgegenstände in Empfang nahm und die Überweisung der Guthaben auf eigene Konten mitveranlaßte. Ohne ihre Mitwirkung hätte sie wohl kaum später über diese Guthaben auch verfügen können. Die Auffassung der Vorinstanzen, die die vermutliche Kenntnis der Beklagten von der Verschleierung oder Verheimlichung von Nachlaßvermögen bejahten, ist angesichts des von der Klägerin bescheinigten Sachverhalts nicht zu beanstanden, zumal der bloße, gegen die Beklagte gerichtete - durch objektive Anhaltspunkte gestützte - Verdacht auf eine Tätigkeit der Beklagten, welche die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen bezweckte, schon ausreicht. Aus der Behauptung und dem Nachweis des Mitwirkens der Beklagten an der tatsächlichen Durchführung der Transaktionen und der Übernahme dieses Vermögens als Geschenk im Zusammenhang mit der ihr wohl bekannten familiären Situation des Verstorbenen ergibt sich die Kenntnis der Beklagten von der Verheimlichung oder Verschweigung des Nachlasses als wahrscheinlich. Aufgrund ihrer jahrzehntelangen Bekanntschaft mit dem Verstorbenen mußte sie wohl auch wissen, daß dieser eine pflichtteilsberechtigte Tochter hat und die vom Verstorbenen vorgenommene Transaktion dazu diente und geeignet war, das in der Schweiz befindliche Vermögen zu verheimlichen und damit auch Pflichtteilsergänzungsansprüche der Tochter auszuschließen. Der bloße, durch objektive Anhaltspunkte gestützte Verdacht reicht aber aus, die vermutliche Kenntnis der Beklagten von der Verschweigung und Verheimlichung des Vermögens anzunehmen. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die Voraussetzungen für den zweiten Anwendungsfall der Manifestationsklage nach Art XLII Absatz eins, EGZPO gegeben sind, ist somit zutreffend.
Ob es der Klägerin möglich gewesen wäre, sich auch noch auf andere Art Kenntnis der der Beklagten zugekommenen Vermögenswerte zu verschaffen, ist für die Zulässigkeit der Manifestationsklage aus dem zweiten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO bedeutungslos.Ob es der Klägerin möglich gewesen wäre, sich auch noch auf andere Art Kenntnis der der Beklagten zugekommenen Vermögenswerte zu verschaffen, ist für die Zulässigkeit der Manifestationsklage aus dem zweiten Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO bedeutungslos.
Der unberechtigten Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.