Begründung:
Der Kläger ist Chefredakteur der Zeitschrift "N*****". Gegen den Erstbeklagten ist vor dem Landesgericht Innsbruck ein Finanzstrafverfahren anhängig. Dem liegt zugrunde, daß dem Erstbeklagten anläßlich des Transfers des Fußballers Peter S***** vom damaligen Finanzreferenten des Fußballclubs FC T*****, Klaus M*****, 3,000.000 S übergeben wurden. Das Landesgericht Innsbruck hat am 5.8.1997 hinsichtlich des Erstbeklagten einen Schuldspruch gefällt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Am 6.8.1997 verbreitete der Erstbeklagte über den Pressedienst der Zweitbeklagten im Originaltext-Service der Austria Presse Agentur nachstehenden Text:
"M*****: Justizgroteske und Politurteil
Utl.: Bestellte N***** einen Schuldspruch in erster Instanz?
......als Justizgroteske rund um ein Politurteil bezeichnete der freiheitliche Abgeordnete Ing.Walter M***** die am Dienstag in einem Finanzstrafverfahren am Innsbrucker Landesgericht ergangenen, nicht rechtskräftigen Schuldsprüche.
Er, M*****, sei sich mit den Mitangeklagten Hans K*****, Skendar F***** und Peter S***** einig, daß es sich bei den gestern ergangenen Schuldsprüchen um das Ergebnis einer in der Geschichte der österreichischen Gerichtsbarkeit beispiellosen Politjustiz handle. Aus diesen Gründen würden diese Urteile auch ausnahmslos durch Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung von allen Beschuldigten angefochten werden.
Gestern seien Schuldsprüche nach einem Tatbild gefällt worden, das in der Realität nicht verwirklicht worden sei, meinte M*****. Alle Beschuldigten hätten ihre Einkommensteuer fristgerecht abgeführt. Dies sei nicht nur von einer ganzen Reihe von Fachleuten, wie etwa vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und anderen Steuerexperten bestätigt worden, sondern auch von den Wiener Finanzbehörden bescheidmäßig so zur Kenntnis genommen worden. Einzig und allein Richter und Staatsanwalt des Landesgerichtes Innsbruck hätten dies nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Diese Ignoranz sei während des ganzen Verfahrens zur Methode gemacht worden.
So sei nicht nur auf die Aussagen der Beschuldigten von Richter und Staatsanwalt überhaupt nicht eingegangen worden, sondern auch auf eine ganze Reihe von fachlich anerkannten Rechts- und Steuergutachten in der Beweiswürdigung nicht Bezug genommen worden, so M***** weiter. Obwohl diese Gutachten den Urkunds- und Wahrheitsbeweis dafür geliefert hätten, daß durch die Erfüllung der Einkommensteuerpflicht und einer Vertretung durch befugte Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder auch bei unterschiedlichen Rechtsmeinungen der Finanzbehörden jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vorliege, sei dies schlicht und einfach ignoriert worden. Der mitbeschuldigte Fußballprofi Peter S***** etwa sei wegen eines Bestimmungstatbildes verurteilt worden, obwohl er zum Hauptbeschuldigten überhaupt keinen Kontakt gehabt habe und diesen deshalb allein real schon zu gar keinem Tun oder Unterlassen bewegen konnte.
Dies sei jedoch kein Zufall, sondern habe in diesem Verfahren Methode bewiesen. Anders sei es nicht zu erklären, daß das Gericht etwa ein Privatgutachten der Zeitschrift N***** zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen in diesem Finanzstrafverfahren als Beweismittel zugelassen habe. Dieses Geheimgutachten, das von der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Repräsentanten des Auftraggebers, N*****-Redakteur Alfred W*****, erst während der Verhandlung vorgelegt worden sei, habe ohne nähere Begründung als einziges einen anderen Standpunkt vertreten und auf diesen habe sich der in Fragen des Steuerrechts offensichtlich wenig versierte vorsitzende Berufsrichter Dr.A***** gestützt.
Damit nicht genug, legte der Sachstaatsanwalt Dr.S***** während des Verfahrens, ohne die Verteidigung vorher zu informieren, ebenfalls eine eidesstattliche Erklärung des N*****-Anwaltes Dr.Gottfried K***** vor, die darauf abzielte, die Beschuldigten zu belasten. Vor diesem Hintergrund sei es auch mehr als aufklärungsbedürftig, daß N*****-Redakteur W***** bereits am Nachmittag des Verhandlungstages, also Stunden vor dem Urteilsspruch, den anwesenden Anwälten im Gerichtssaal Wetten über den Ausgang der Gerichtsverhandlung anbot. Offensichtlich habe N***** als Regisseur dieses Verfahrens nicht nur die monatelange Vorverurteilung der einzelnen Beschuldigten in den Medien inszeniert, sondern auch das Urteil selbst gleich mit "in Auftrag gegeben", so M*****. In diesem Zusammenhang seien auch von Zeugen bestätigte insistierende Gespräche von W***** mit S***** eine Stunde vor Verhandlungsbeginn mehr als aufklärungsbedürftig. Diese Vorgänge ließen starke Zweifel an der Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Gerichtsbehörden in diesem Fall aufkommen. Vor diesem Hintergrund stehe fest, daß das gestrige Urteil nicht nur rechtlich objektiv falsch, sondern auch politisch subjektiv vorherbestimmt war, da N***** auf der Basis einer Erlangung eines Schuldspruches in diesem Verfahren ein profundes Interesse habe, eine Reihe von anhängigen Medienprozessen bei anderen Gerichten für sich zu entscheiden.
Deshalb habe sich dieses Magazin de facto zum Nebenankläger erklärt und nicht nur mit einer anhaltenden tendenziösen vorverurteilenden Berichterstattung, sondern auch dem Anbot von Beweismitteln zweifelhafter Herkunft in geradezu beispielloser Weise in ein laufendes Gerichtsverfahren eingeschaltet. Dies sei neben dem bereits parlaments- und gerichtsanhängigen Versuch, das Justizministerium im Bereich des Veröffentlichungsrechts zu einer Gesetzesänderung zu bewegen, nunmehr schon der zweite Versuch, innerhalb kürzester Zeit auf die österreichische Justiz Einfluß zu gewinnen. Für ihn, M*****, sei es nicht nur als Mediensprecher, sondern auch als Staatsbürger besorgniserregend und mit einem Rechtsstaat unvereinbar, wie stark der Einfluß von N***** auf die österreichischen Gerichte in erster Instanz bereits sei. Um allfällige Spekulationen des politischen Gegners vorab zu beantworten, habe er, M*****, dem alle unabhängigen Fachleute die Unschuld attestierten, auch keine Sekunde an die Beendigung seiner politischen Laufbahn gedacht. Er werde im Gegenteil seine zukünftige Arbeit als Abgeordneter und Mediensprecher, vor allem auf die Aufdeckung der Verflechtungen zwischen Medien und Justiz bzw Repressionen der Medien auf die Justiz konzentrieren und dafür eintreten, daß in Österreich nicht länger ein bestimmtes Medium, sondern wirklich unabhängige Gerichte über den Rechtsstaat wachen."
Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrte der Kläger die Unterlassung der im Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Der von den Beklagten verbreitete Text enthalte den Vorwurf, der Kläger habe auf den Schöffensenat des Strafverfahrens gegen den Erstbeklagten in rechtswidriger Weise Einfluß genommen, um diesen zu einem Schuldspruch zu bewegen, den er sonst nicht gefällt hätte; es könne auch die Behauptung entnommen werden, der Kläger habe das Gericht bestochen, um einen Schuldspruch des Erstbeklagten zu erreichen. Diese Vorwürfe seien tatbildlich im Sinn des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB.Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrte der Kläger die Unterlassung der im Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Der von den Beklagten verbreitete Text enthalte den Vorwurf, der Kläger habe auf den Schöffensenat des Strafverfahrens gegen den Erstbeklagten in rechtswidriger Weise Einfluß genommen, um diesen zu einem Schuldspruch zu bewegen, den er sonst nicht gefällt hätte; es könne auch die Behauptung entnommen werden, der Kläger habe das Gericht bestochen, um einen Schuldspruch des Erstbeklagten zu erreichen. Diese Vorwürfe seien tatbildlich im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die APA-Meldung sei nicht gegen den Kläger gerichtet. Sie spreche vielmehr die von der Zeitschrift N***** gegen den Erstbeklagten geführte jahrelange vorverurteilende und ihn massiv herabsetzende Medienkampagne an; sie reagiere in milderer Form auf die massiven unwahren Vorwürfe des Klägers und stelle damit eine gerechtfertigte Reaktion auf die jahrelange, gegen den Erstbeklagten geführte N*****-Kampagne dar. Im übrigen sei die angesprochene Einflußnahme auf das Strafverfahren auch tatsächlich erfolgt.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es nahm als bescheinigt an, daß N*****, deren Chefredakteur der Kläger ist, den Erstbeklagten bereits vor Einleitung des Strafverfahrens massivst angegriffen und unter anderem behauptet habe, der Erstbeklagte habe eine "Schwarzgeldzahlung" vermittelt und habe dazu angestiftet, den Dienstgeberanteil aus der S*****-Gehaltszahlung zu hinterziehen, womit er politisch untragbar geworden sei.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die Vorwürfe der Beklagten auch dem Kläger zugerehnet wurden, werde doch der Kläger in der APA-Aussendung zweimal erwähnt und als Person bezeichnet, die sowohl ein Geheimgutachten vorgelegt und mit dem Staatsanwalt konferiert, als auch Wetten auf den Verfahrensausgang angeboten habe. Die Äußerungen der Beklagten seien sowohl kreditschädigend als auch beleidigend im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB. Die Behauptung, ein Strafurteil sei "bestellt" bzw "in Auftrag gegeben" worden, schließe den Vorwurf einer rechtswidrigen, strafgesetzwidrigen Beeinflussung der Justiz in sich. Daß der Tatsachenvorwurf als Frage formuliert sei, sei ohne Bedeutung, weil die Tatsachenvorwürfe in einer Art erhoben seien, die den Leser darauf schließen lasse, daß der Schlußfolgerung und der aufgeworfenen Frage Tatsachenkenntnisse zugrundelägen, die diese rechtfertigen. Die Beklagten hätten die Richtigkeit der zugleich ehrenbeleidigenden Behauptungen und das Fehlen einer subjektiven Vorwerfbarkeit nicht bescheinigt. Ein Angriff auf die Ehre und den Ruf in Form nicht nachweislich wahrer, nachteiliger Tatsachenbehauptungen werde auch durch Art 10 MRK nicht gerechtfertigt. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine emotionale Reaktion berufen, seien doch die Vorwürfe erst einen Tag nach der Urteilsverkündung erhoben und verbreitet worden.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die Vorwürfe der Beklagten auch dem Kläger zugerehnet wurden, werde doch der Kläger in der APA-Aussendung zweimal erwähnt und als Person bezeichnet, die sowohl ein Geheimgutachten vorgelegt und mit dem Staatsanwalt konferiert, als auch Wetten auf den Verfahrensausgang angeboten habe. Die Äußerungen der Beklagten seien sowohl kreditschädigend als auch beleidigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Die Behauptung, ein Strafurteil sei "bestellt" bzw "in Auftrag gegeben" worden, schließe den Vorwurf einer rechtswidrigen, strafgesetzwidrigen Beeinflussung der Justiz in sich. Daß der Tatsachenvorwurf als Frage formuliert sei, sei ohne Bedeutung, weil die Tatsachenvorwürfe in einer Art erhoben seien, die den Leser darauf schließen lasse, daß der Schlußfolgerung und der aufgeworfenen Frage Tatsachenkenntnisse zugrundelägen, die diese rechtfertigen. Die Beklagten hätten die Richtigkeit der zugleich ehrenbeleidigenden Behauptungen und das Fehlen einer subjektiven Vorwerfbarkeit nicht bescheinigt. Ein Angriff auf die Ehre und den Ruf in Form nicht nachweislich wahrer, nachteiliger Tatsachenbehauptungen werde auch durch Artikel 10, MRK nicht gerechtfertigt. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine emotionale Reaktion berufen, seien doch die Vorwürfe erst einen Tag nach der Urteilsverkündung erhoben und verbreitet worden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten keine Folge. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 260.000 S und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Kläger sei zur Klageführung legitimiert, er werde in der Aussendung zweimal persönlich genannt und als Repräsentant und Redakteur von N***** bezeichnet. Durch diese Personifizierung werde jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums die erhobenen Vorwürfe auch mit dem Kläger in Verbindung bringen.
Die in der Schlagzeile aufgestellte Frage "Bestellte N***** einen Schuldspruch in erster Instanz?" werde im nachfolgenden Text damit beantwortet, daß offensichtlich N***** als "Regisseur dieses Verfahrens" nicht nur die monatelange Vorverurteilung der einzelnen Beschuldigten in Medien inszeniert, sondern auch das Urteil selbst gleich mit "in Auftrag gegeben" habe. Das Urteil sei "politisch subjektiv vorherbestimmt" gewesen. Es sei besorgniserregend und mit einem Rechtsstaat unvereinbarbar, "wie stark der Einfluß von N***** auf die österreichischen Gerichte in erster Instanz bereits sei". Diese Aussendung könne der unbefangene Durchschnittsleser insgesamt nur so verstehen, daß N***** und der Kläger die Verurteilung des Erstbeklagten dem Gericht gegenüber gefordert haben, und das Gericht der Forderung - entgegen der gegebenen Tat und Rechtslage - entsprochen hat, sohin der einzige Grund für die Verurteilung des Erstbeklagten im Betreiben des Klägers gelegen sei. Die Aussage des Textes sei aufgrund des Gesamtzusammenhanges somit eindeutig. Überdies müßten die Beklagten die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Dieser von den Beklagten gegen den Kläger erhobene Vorwurf der Bestimmung zum Amtsmißbrauch stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die § 1330 Abs 1 und 2 ABGB zu unterstellen sei. Den Beklagten sei der Beweis der Wahrheit der Behauptung nicht gelungen, so daß nur zu prüfen bleibe, ob ihr Verhalten vorwerfbar oder im Rahmen einer zulässigen Kritik oder aufgrund der besonderen gegebenen Interessenlage dennoch gerechtfertigt sei. Der Oberste Gerichtshof habe dazu wiederholt ausgesprochen, daß eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen selbst im Zuge eines politischen Meinungsstreites oder eines sogenannten "Schulenstreites" das Maß einer zulässigen Kritik überschreite und auch im Wege einer umfasenden Interessenabwägung nicht gerechtfertigt werden könne. Dem Erstbeklagten stehe es zu, seine Meinung über das Verhalten von N***** und des Klägers pointiert wiederzugeben. Er dürfe sich jedoch nicht zu Tatsachenbehauptungen hinreißen lassen, zu denen der Wahrheitsbeweis nicht angetreten werden könne.Die in der Schlagzeile aufgestellte Frage "Bestellte N***** einen Schuldspruch in erster Instanz?" werde im nachfolgenden Text damit beantwortet, daß offensichtlich N***** als "Regisseur dieses Verfahrens" nicht nur die monatelange Vorverurteilung der einzelnen Beschuldigten in Medien inszeniert, sondern auch das Urteil selbst gleich mit "in Auftrag gegeben" habe. Das Urteil sei "politisch subjektiv vorherbestimmt" gewesen. Es sei besorgniserregend und mit einem Rechtsstaat unvereinbarbar, "wie stark der Einfluß von N***** auf die österreichischen Gerichte in erster Instanz bereits sei". Diese Aussendung könne der unbefangene Durchschnittsleser insgesamt nur so verstehen, daß N***** und der Kläger die Verurteilung des Erstbeklagten dem Gericht gegenüber gefordert haben, und das Gericht der Forderung - entgegen der gegebenen Tat und Rechtslage - entsprochen hat, sohin der einzige Grund für die Verurteilung des Erstbeklagten im Betreiben des Klägers gelegen sei. Die Aussage des Textes sei aufgrund des Gesamtzusammenhanges somit eindeutig. Überdies müßten die Beklagten die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Dieser von den Beklagten gegen den Kläger erhobene Vorwurf der Bestimmung zum Amtsmißbrauch stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB zu unterstellen sei. Den Beklagten sei der Beweis der Wahrheit der Behauptung nicht gelungen, so daß nur zu prüfen bleibe, ob ihr Verhalten vorwerfbar oder im Rahmen einer zulässigen Kritik oder aufgrund der besonderen gegebenen Interessenlage dennoch gerechtfertigt sei. Der Oberste Gerichtshof habe dazu wiederholt ausgesprochen, daß eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen selbst im Zuge eines politischen Meinungsstreites oder eines sogenannten "Schulenstreites" das Maß einer zulässigen Kritik überschreite und auch im Wege einer umfasenden Interessenabwägung nicht gerechtfertigt werden könne. Dem Erstbeklagten stehe es zu, seine Meinung über das Verhalten von N***** und des Klägers pointiert wiederzugeben. Er dürfe sich jedoch nicht zu Tatsachenbehauptungen hinreißen lassen, zu denen der Wahrheitsbeweis nicht angetreten werden könne.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig.