Begründung:
Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte (ihr Sohn) sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein Haus befindet.
Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand S 500.000 sA und brachte im Wesentlichen vor, er habe mit der Beklagten in Lebensgemeinschaft gelebt und im Hinblick auf die Vereinbarung, mit ihr in ihrem Haus zusammenzuleben, erhebliche Investitionen und Arbeitsleistungen für dieses Haus erbracht. Eine - größtenteils aber äußerst kursorische - Aufschlüsselung der geltend gemachten Leistungen und Ausgaben findet sich im Schriftsatz des Klägers ON 5. Eine konkrete Bezifferung der einzelnen Positionen ist zum weit überwiegenden Teil unterblieben. Ferner brachte der Kläger vor, im Zuge einer Grundstreitigkeit der Beklagten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von S 60.255,91 gezahlt zu haben. Aus all den angeführten Tätigkeiten und Investitionen des Klägers ergebe sich der geltend gemachte Anspruch von S 500.000,-, der als Pauschalbetrag für alle Leistungen zu sehen sei, die im Hinblick auf die Erwartung der gemeinsamen Lebensführung erbracht worden seien. Durch seine Arbeiten sei eine Werterhöhung an der Liegenschaft der Beklagten in der Höhe der Klageforderung eingetreten.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger habe keine Lebensgemeinschaft, sondern nur eine freundschaftliche Beziehung ohne gemeinsame Wirtschafts- und Haushaltsführung bestanden. Arbeiten am Haus der Beklagten habe der Kläger auf sein eigenes Drängen hin geleistet; lediglich auf Grund einer Zusage der Unentgeltlichkeit der Mithilfe habe sich der Zweitbeklagte, der den überwiegenden Teil der Arbeiten selbst durchgeführt habe, überreden lassen, die Mithilfe des Klägers in Anspruch zu nehmen. Der Großteil der vom Kläger verrichteten Arbeiten sei "der besonderen Vorliebe" zuzuordnen, weshalb sich das auf Bereicherung gestützte Klagebegehren lediglich auf notwendige und nützliche Werterhöhung beziehen könne. Überdies werde Verjährung eingewendet. Den Prozess mit der Nachbarin der Beklagten hätten diese ausschließlich auf Wunsch des Klägers und unter seiner Kostenhaftung geführt. Im Hinblick auf Tätigkeiten der Erstbeklagten im Haus des Klägers - sie habe über mehr als 5 Jahre mindestens 20 - 50 Wochenstunden für den Kläger gearbeitet - werde eine Gegenforderung von S 275.000,-- compensando eingewendet. Eine weitere Gegenforderung von S 10.000,-- werde eingewendet, weil der Kläger einen von ihm auf der Liegenschaft der Beklagten errichteten Funkmast nicht abgeholt habe, weshalb den Beklagten ein jährliches Benützungsentgelt von S 2.000,-- für fünf Jahre zustehe.
Das Erstgericht erachtete die Klageforderung als mit S 360.255,91 und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger S 360.255,91 sA zu zahlen. Das Mehrbegehren des Klägers wies es ab.
Seine Tatsachenfeststellungen lassen sich - soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung - wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger und die Erstbeklagte lernten einander Ende 1989/Anfang 1990 kennen und gingen ca zwei Monate später eine Beziehung ein, die im Februar 1995 aus nicht mehr feststellbaren Gründen beendet wurde. Der Kläger und die Erstbeklagte besuchten einander, wobei sie jeweils im Haus des besuchten Teils nächtigten. Die Erstbeklagte unterstützte den Kläger im Haushalt, übernahm aber nicht die gesamte Haushaltsführung. Nach etwa einem Jahr ihrer Beziehung einigten sich der Kläger und die Erstbeklagte darauf, dass der Kläger in das Haus der Beklagten einziehen und vorher bei der Fertigstellung des als Rohbau zwar bereits bewohnbaren, aber von außen noch nicht fertiggestellten Hauses helfen werde. Dass der Kläger Anteile am Haus erhalten solle, wurde nicht besprochen; er wollte als Lebensgefährte der Erstbeklagten dort wohnen. Es wurde keine Vereinbarung getroffen, dass die Erstbeklagte als Gegenleistung für die Bautätigkeit des Klägers dessen Haushalt führen werde (Anmerkung: Die Wiedergabe dieser Feststellung durch das Berufungsgericht im exakt gegenteiligen Sinn beruht auf einem offenkundigen Irrtum).
Ab 1990 begann der Kläger - teilweise mit Hilfe des Zweitbeklagten - mit den Bauarbeiten, die teilweise auch von Bauunternehmen verrichtet wurden. Der Großteil der Arbeiten wurde vom Kläger nach seinen Vorschlägen durchgeführt. Insgesamt wendete der Kläger für seine vom Erstgericht auf den Seiten 16 bis 25 des Ersturteil näher beschriebenen Arbeiten 1050 Stunden auf, wovon 300 Stunden für die Arbeit am Balkon, 80 für die Elektroinstallationen, 32 für den Zählerkasten und 150 für das Treppengeländer aufgewendet wurden. An nicht abgegoltenen Materialkosten sind dem Kläger S 48.000,-- entstanden.
1990 brachten die Beklagten aus Anlass eines Grenzstreits gegen die Schwester der Erstbeklagten eine Unterlassungsklage ein. Die Einbringung der Klage wurde vom Kläger angeregt, der auf einem Plan eine unrichtige Einzeichnung der Grundgrenze bemerkt haben wollte. Er erklärte sich auch bereit, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, dies vor dem Hintergrund, dass "ein den Beklagten stattgebendes Urteil auch zu seinem Vorteil wäre", weil er ins Haus der Beklagten ziehen wollte und "ein positiver Ausgang des Verfahrens auch in seinem Interesse gelegen wäre". Der Schriftverkehr mit den Anwälten der Beklagten erfolgte ausschließlich über den Kläger, der sich in erster Linie um das Verfahren kümmerte. Die Klage wurde aber rechtskräftig abgewiesen. Die dafür aufgelaufenen Gerichts- und Anwaltskosten zahlte der Kläger.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger und die Erstbeklagte in Lebensgemeinschaft gelebt hätten, zumal von einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft auszugehen sei. Die von einem Lebensgefährten während einer Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen könnten grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht worden seien, seien bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Erstbeklagten sei erkennbar gewesen, dass der Kläger die Arbeiten nicht nur aus reiner Gefälligkeit, sondern in Erwartung der Möglichkeit verrichtet habe, nach deren Beendigung im Hause der Beklagten zu wohnen. Der Kläger habe daher nach § 1435 ABGB einen Bereicherungsanspruch, der sich bei Arbeitsleistungen, die nicht in natura erstattungsfähig seien, nur auf eine angemessene Entlohnung richten könne. Ein Anteil am Wertzuwachs stehe dem Leistenden jedoch nicht zu. Im Falle eines Verschuldens des Leistenden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft sei sein Entlohnungsanspruch durch den Nutzen des Leistungsempfängers begrenzt. Der insofern beweispflichtige Kläger habe nicht bewiesen, dass die Lebensgemeinschaft nicht aus seinem Verschulden beendet worden sei. Sein Anspruch sei daher durch den Nutzen des Leistungsempfängers begrenzt.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger und die Erstbeklagte in Lebensgemeinschaft gelebt hätten, zumal von einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft auszugehen sei. Die von einem Lebensgefährten während einer Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen könnten grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht worden seien, seien bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Erstbeklagten sei erkennbar gewesen, dass der Kläger die Arbeiten nicht nur aus reiner Gefälligkeit, sondern in Erwartung der Möglichkeit verrichtet habe, nach deren Beendigung im Hause der Beklagten zu wohnen. Der Kläger habe daher nach Paragraph 1435, ABGB einen Bereicherungsanspruch, der sich bei Arbeitsleistungen, die nicht in natura erstattungsfähig seien, nur auf eine angemessene Entlohnung richten könne. Ein Anteil am Wertzuwachs stehe dem Leistenden jedoch nicht zu. Im Falle eines Verschuldens des Leistenden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft sei sein Entlohnungsanspruch durch den Nutzen des Leistungsempfängers begrenzt. Der insofern beweispflichtige Kläger habe nicht bewiesen, dass die Lebensgemeinschaft nicht aus seinem Verschulden beendet worden sei. Sein Anspruch sei daher durch den Nutzen des Leistungsempfängers begrenzt.
Seien an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, sei die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtetem auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgenommenen Zweckbestimmung zu treffen. Hier seien beide Beklagten Bereicherungsschuldner, weil beide Eigentümer des baulich veränderten Hauses seien.
Der Kläger könne daher die von ihm aufgewendeten Materialkosten von S 48.000,-- und ein angemessenes Entgelt für seine Arbeitsleistungen fordern. Der insofern durch die Arbeitsleistung den Beklagten verschaffte Nutzen bestehe in der Ersparnis, Handwerker zu beschäftigen. Bei Heranziehung eines Nichtprofessionisten, wie es der Kläger sei, und unter Zugrundelegung der vom Kläger aufgewendeten Stundenzahl von 1050 sowie unter Heranziehung eines angemessenen Stundenlohns von S 200 für einen Nicht-Professionisten errechne sich der Nutzen der Beklagten mit S 210.000--. Dazu komme ein 20 %iger Zuschlag, weil im Falle der Durchführung von Nichtprofessionisten ein höherer Stundenaufwand zur Bewältigung der Bauarbeiten erforderlich ist. Die Gesamtersparnis der Beklagten errechne sich daher mit S 252.000,--.
Auch die Kosten des von den Beklagten geführten Rechtsstreits könne der Kläger zurückfordern. Er habe sich zwar zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt, allerdings in der Erwartung, später einmal ins Haus der Beklagten einzuziehen. Er habe daher ein Interesse am positiven Ausgang des Prozesses gehabt. Durch die Beendigung der Lebensgemeinschaft sei somit der Leistungszweck vereitelt worden.
Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt.
Die Gegenforderungen der Beklagten seien nicht berechtigt. Von einem Lebensgefährten im Haushalt des anderen durchgeführte Arbeiten seien grundsätzlich als unentgeltlich anzusehen und daher nicht rückforderbar. Ein Benützungsentgelt für den im Garten aufgestellten Funkmast stehe den Beklagten ebenfalls nicht zu, weil der Kläger den Mast mit ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten ohne Vereinbarung eines Benützungsentgelts aufgestellt habe. Darüber hinaus diene der Mast auch Zwecken der Beklagten, zumal darauf eine Satellitenanlage und Beleuchtungskörper angebracht worden seien.
Das sowohl von der Klägerin als auch von den Beklagten angerufene Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Mit Ausnahme der Feststellungen über die Zahl der vom Kläger für Arbeiten am Haus aufgewendeten Stunden übernahm es die erstgerichtlichen Feststellungen. Die Feststellungen über die aufgewendeten Stunden seien nicht nachvollziehbar, wobei dem Erstgericht ein als Verfahrensmangel zu qualifizierender Verstoß gegen seine Begründungspflicht unterlaufen sei, der zur Aufhebung des Urteils führen müsse. Insofern werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren klare Feststellungen zu treffen und sie nachvollziehbar zu begründen haben.
Die Frage der Gestaltung der Beziehung des Klägers und der Erstbeklagten sei nicht entscheidungswesentlich; entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger die Arbeitsleistungen im Hinblick auf seine Erwartung, zur Klägerin zu ziehen und mit ihr zu wohnen, erbracht habe. Den Beklagten habe erkennbar sein müssen, dass er die Arbeit nicht unentgeltlich und lediglich aus Gefälligkeit habe erbringen wollen. Er habe daher Anspruch auf eine dem verschafften Nutzen entsprechende angemessene Abgeltung. Hievon sei die auf seinen Leistungsanteil entfallende Werterhöhung des Hauses nicht zu berücksichtigen. Der Restnutzen (Restwert) sei nur dann ersetzbar, wenn es sich um von einer Abnützung betroffene Gegenstände handle. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und falle der Geschäftszweck erst später weg, könne nur der verbleibende Restnutzen unter Berücksichtigung der Abnützung zurückgefordert werden. Hier fehlten jedoch Anhaltspunkte, dass die durch die vom Kläger getätigten Arbeiten einer Abnützung und damit zu einer zu berücksichtigenden Wertminderung geführt hätten. Eine "Abwohnung" habe die Beklagte nicht behauptet.
Der vom Erstgericht vorgenommene 20 %ige Stundenzuschlag zum von ihm ermittelten angemessenen Entgelt sei nicht einsichtig. Die angemessene Entlohnung habe sich nach den tatsächlich aufgewendeten Stunden im Rahmen des verschafften Nutzens zu richten.
Zur Frage des Ersatzes der vom Kläger getragenen Prozesskosten seien die Feststellungen ergänzungsbedürftig: Entscheidend sei, ob der Kläger die Kosten mit "animus donandi" bzw. "donandi causa" gezahlt habe. Dies sei nicht festgestellt worden. Selbst wenn der Kläger mit der Erstbeklagten habe zusammenleben wollen, könne ihm kein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zugebilligt werden. Insofern sei der Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern.
Unbedenklich sei es hingegen, dass auch der Zweitbeklagte als Bereicherungsschuldner herangezogen werde, da auch ihm als Liegenschaftsmiteigentümer ein Nutzen und damit eine Verwertungsmöglichkeit zugekommen sei.
Da für Bereicherungsansprüche die 30jährige Verjährungsfrist gelte, seien die Forderungen des Klägers nicht verjährt.
Die von den Beklagten eingewendeten Gegenforderungen seien aus den schon vom Erstgericht angeführten Gründen zu verneinen.
Der Rekurs sei zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären und auch andere Lösungen vertretbar seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, "das Urteil" im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Eventualiter wird die Abänderung der Kostenentscheidung begehrt.
Die Beklagten beantragten, dem Rekurs nicht Folge zu geben.