Rechtssatz RS0021709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0021709
Entscheidungsdatum
10.10.2001
Rechtssatz
Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft vom Gefährten der Gefährtin geleisteten Dienste (Aufwendungen beim Bau einer Villa und eines Wochenendhauses); nur, wenn eine Entlohnung in Aussicht genommen war oder die für die Unentgeltlichkeit maßgebenden Umstände später weggefallen sind, zB die Ehe nicht geschlossen wurde oder eine letztwillige Bedenkung unterblieb, kann eine angemessene Belohnung gefordert werden; dies setzt aber voraus, daß die Wendung ohne eigenes Verschulden des Unternehmers (Aufwenders) eingetreten ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 354/49
Entscheidungstext OGH 07.09.1949 2 Ob 354/49
Veröff: SZ 22/122
- 6 Ob 77/60
Entscheidungstext OGH 09.03.1960 6 Ob 77/60
Auch
- 4 Ob 125/61
Entscheidungstext OGH 07.11.1961 4 Ob 125/61
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Verschulden ist unerheblich. (T1)
- 10 Os 49/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 10 Os 49/86
Vgl auch; Beisatz: Aus dem bloßen Bestand der Lebensgemeinschaft als solcher kann ein Anspruch nicht abgeleitet werden, weil nur aus deren Anlaß erbrachte wechselseitige Leistungen grundsätzlich als unentgeltlich gewollt anzusehen sind. (T2)
- 2 Ob 118/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 118/89
nur: Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft vom Gefährten der Gefährtin geleisteten Dienste. (T3) Veröff: SZ 62/206 = JBl 1990,594
- 4 Ob 2021/96a
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
Auch; nur T3; Beisatz: Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. (T4) Veröff: SZ 69/89
- 9 ObA 62/98b
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 62/98b
nur T3
- 9 Ob 332/98h
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 Ob 332/98h
Auch; nur: Im allgemeinen besteht kein Anspruch auf Entlohnung der während der Lebensgemeinschaft vom Gefährten der Gefährtin geleisteten Dienste; nur, wenn eine Entlohnung in Aussicht genommen war oder die für die Unentgeltlichkeit maßgebenden Umstände später weggefallen sind, zB die Ehe nicht geschlossen wurde oder eine letztwillige Bedenkung unterblieb, kann eine angemessene Belohnung gefordert werden. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Daß Leistungen in rechtlicher Hinsicht nicht direkt dem Lebensgefährten, sondern einer von ihm dominierten Gesellschaft erbracht wurden, ändert an dieser Rechtslage nichts. (T6)
- 9 Ob 31/99w
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 31/99w
Auch; nur T5; Beis wie T6
- 9 ObA 222/01i
Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 222/01i
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0021709
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010
Dokumentnummer
JJR_19490907_OGH0002_0020OB00354_4900000_001