Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 334 Abs 1 ASVG hat der Dienstgeber, der einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, dem Träger der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift handelt es sich - anders als bei der Legalzession des § 332 ASVG - um einen originären Anspruch, der unabhängig davon besteht, ob dem Verletzten ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch zusteht (8 Ob 71/82; 8 Ob 151/81; vgl auch Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 477; ZVR 1958/254; SZ 31/2 ua). Die vom Beklagten angestrebte Interpretation, der Ersatzanspruch sei durch den Schaden des Geschädigten bzw Hinterbliebenen begrenzt, steht zum Wortlaut des § 334 Abs 1 ASVG in Widerspruch. Eine teleologische Reduktion, die zu einer Auslegung im Sinne der Ansicht des Beklagten führen würde, hätte zur Voraussetzung, daß sie dem Zweck des Gesetzes entspricht (vgl Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 7). Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Zweck des § 334 ASVG darin bestehen soll, den Schädiger nur mit einer Ersatzleistung in der Höhe eines dem Geschädigten (Hinterbliebenen) zustehenden privatrechtlichen Schadenersatzanspruches zu belasten, findet sich jedoch nicht. Verfehlt sind auch die Revisionsausführungen, das Klagebegehren bestehe nicht zu Recht, weil die Witwe eine Lebensgemeinschaft und eine kirchliche Ehe eingegangen sei. Nach § 100 ASVG erlöschen Ansprüche auf eine laufende Leistung in der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung mit der Verheiratung der renten(pensions-)berechtigten Witwe. Eine Lebensgemeinschaft hat diese Wirkung nicht, ebensowenig eine nur kirchlich geschlossene Ehe, die für den staatlichen Bereich keine Rechtswirkungen erzeugt. Der Umstand, daß der Gesetzgeber in einzelnen Bereichen die Lebensgemeinschaft einer Ehe gleichstellt, vermag daran nichts zu ändern, denn § 100 ASVG fordert für das Erlöschen der Ansprüche das Eingehen einer Ehe nach staatlichem Recht. Den Revisionsausführungen, die Versorgung einer Lebensgefährtin sei durch gesetzliche Entgeltansprüche (§ 1152 ABGB) gesichert, ist überdies entgegenzuhalten, daß für die während einer Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste im allgemeinen kein Entlohnungsanspruch besteht (EFSlg 1687, 17.913, 22.529 uva) und selbst bei Vorliegen der Vereinbarung einer Entlohnung ein derartiger Anspruch nur besteht, so lange die Dienstleistungen erbracht werden.Nach Paragraph 334, Absatz eins, ASVG hat der Dienstgeber, der einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, dem Träger der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift handelt es sich - anders als bei der Legalzession des Paragraph 332, ASVG - um einen originären Anspruch, der unabhängig davon besteht, ob dem Verletzten ein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch zusteht (8 Ob 71/82; 8 Ob 151/81; vergleiche auch Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 477; ZVR 1958/254; SZ 31/2 ua). Die vom Beklagten angestrebte Interpretation, der Ersatzanspruch sei durch den Schaden des Geschädigten bzw Hinterbliebenen begrenzt, steht zum Wortlaut des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG in Widerspruch. Eine teleologische Reduktion, die zu einer Auslegung im Sinne der Ansicht des Beklagten führen würde, hätte zur Voraussetzung, daß sie dem Zweck des Gesetzes entspricht vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 7,). Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Zweck des Paragraph 334, ASVG darin bestehen soll, den Schädiger nur mit einer Ersatzleistung in der Höhe eines dem Geschädigten (Hinterbliebenen) zustehenden privatrechtlichen Schadenersatzanspruches zu belasten, findet sich jedoch nicht. Verfehlt sind auch die Revisionsausführungen, das Klagebegehren bestehe nicht zu Recht, weil die Witwe eine Lebensgemeinschaft und eine kirchliche Ehe eingegangen sei. Nach Paragraph 100, ASVG erlöschen Ansprüche auf eine laufende Leistung in der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung mit der Verheiratung der renten(pensions-)berechtigten Witwe. Eine Lebensgemeinschaft hat diese Wirkung nicht, ebensowenig eine nur kirchlich geschlossene Ehe, die für den staatlichen Bereich keine Rechtswirkungen erzeugt. Der Umstand, daß der Gesetzgeber in einzelnen Bereichen die Lebensgemeinschaft einer Ehe gleichstellt, vermag daran nichts zu ändern, denn Paragraph 100, ASVG fordert für das Erlöschen der Ansprüche das Eingehen einer Ehe nach staatlichem Recht. Den Revisionsausführungen, die Versorgung einer Lebensgefährtin sei durch gesetzliche Entgeltansprüche (Paragraph 1152, ABGB) gesichert, ist überdies entgegenzuhalten, daß für die während einer Lebensgemeinschaft geleisteten Dienste im allgemeinen kein Entlohnungsanspruch besteht (EFSlg 1687, 17.913, 22.529 uva) und selbst bei Vorliegen der Vereinbarung einer Entlohnung ein derartiger Anspruch nur besteht, so lange die Dienstleistungen erbracht werden.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlaßt. Bereits in 8 Ob 151/81 wurde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 334 ASVG Stellung genommen und folgendes ausgeführt:Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlaßt. Bereits in 8 Ob 151/81 wurde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 334, ASVG Stellung genommen und folgendes ausgeführt:
"Der Gesetzgeber hat für einen umfassenden Fallbereich (§ 333 ff ASVG) das Spannungsverhältnis zwischen Haftpflichtrecht und Sozialversicherungsrecht in der Weise gelöst, daß er den Schädiger von seiner Haftpflicht gegenüber dem Versicherten grundsätzlich befreit und statt dessen ein Rückgriffsrecht des Versicherungsträgers aus eigenem Recht statuiert. Das Haftungsprivileg (§ 333 ASVG) und der Sozialversicherungsregreß aus eigenem Recht (§ 334 ASVG) sind zwei Seiten desselben Schadensausgleichsmodells; der Anwendungsbereich beider Figuren ist derselbe. Dieses Lösungsmodell ist ein Ausfluß des das Recht der sozialen Unfallversicherung tragenden Grundgedankens der Ablöse der Unternehmerhaftpflicht durch die Übernahme der Finanzierung der Unfallversicherung durch die Unternehmer (siehe dazu Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 423 f). Diese gesetzliche Regelung ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der in der Verfassung zum Ausdruck gekommene Gleichheitsgrundsatz nicht hindert, daß aus wichtigen und sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Gruppen der Bevölkerung ungleich behandelt werden (SZ 44/48 ua).""Der Gesetzgeber hat für einen umfassenden Fallbereich (Paragraph 333, ff ASVG) das Spannungsverhältnis zwischen Haftpflichtrecht und Sozialversicherungsrecht in der Weise gelöst, daß er den Schädiger von seiner Haftpflicht gegenüber dem Versicherten grundsätzlich befreit und statt dessen ein Rückgriffsrecht des Versicherungsträgers aus eigenem Recht statuiert. Das Haftungsprivileg (Paragraph 333, ASVG) und der Sozialversicherungsregreß aus eigenem Recht (Paragraph 334, ASVG) sind zwei Seiten desselben Schadensausgleichsmodells; der Anwendungsbereich beider Figuren ist derselbe. Dieses Lösungsmodell ist ein Ausfluß des das Recht der sozialen Unfallversicherung tragenden Grundgedankens der Ablöse der Unternehmerhaftpflicht durch die Übernahme der Finanzierung der Unfallversicherung durch die Unternehmer (siehe dazu Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 423 f). Diese gesetzliche Regelung ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der in der Verfassung zum Ausdruck gekommene Gleichheitsgrundsatz nicht hindert, daß aus wichtigen und sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Gruppen der Bevölkerung ungleich behandelt werden (SZ 44/48 ua)."
Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzuweichen. Den in 8 Ob 151/81 angeführten Gründen ist noch ergänzend beizufügen, daß § 334 ASVG den Dienstgeber, der einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht, keinesfalls nur schlechter stellt als einen anderen Schädiger, denn die Leistungen des Sozialversicherungsträgers decken nicht immer den dem Geschädigten oder Hinterbliebenen entstandenen materiellen Schaden zur Gänze ab. Der Dienstgeber, der grob fahrlässig handelte, muß aber auf Grund der Vorschriften der §§ 333 und 334 ASVG nie mehr ersetzen als die von den Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Ansicht abzuweichen. Den in 8 Ob 151/81 angeführten Gründen ist noch ergänzend beizufügen, daß Paragraph 334, ASVG den Dienstgeber, der einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht, keinesfalls nur schlechter stellt als einen anderen Schädiger, denn die Leistungen des Sozialversicherungsträgers decken nicht immer den dem Geschädigten oder Hinterbliebenen entstandenen materiellen Schaden zur Gänze ab. Der Dienstgeber, der grob fahrlässig handelte, muß aber auf Grund der Vorschriften der Paragraphen 333 und 334 ASVG nie mehr ersetzen als die von den Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.