Die Revision ist nicht berechtigt.
Die in erster Instanz obsiegende Partei hat die Möglichkeit, eine für sie ungünstige Feststellung im Revisionsverfahren zu bekämpfen (SZ 26/262, SZ 48/9 uva). Die im Widerspruch zu den Feststellungen stehenden Revisionsausführungen, der Beklagte habe das Auftragsschreiben nie zu Gesicht bekommen, sind daher zulässig, sie sind aber deshalb nicht zielführend, weil die bekämpfte Feststellung - wie noch auszuführen sein wird - für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist. Auch dem Hinweis auf Zeugenaussagen, nach welchen Arbeiten mit LKW-Kränen unter stromführenden Leitungen nicht grundsätzlich verboten sind und auch andere Bauunternehmen im Baustellenbereich mit LKW-Kränen gearbeitet haben, kommt keine rechtliche Relevanz zu.
Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als Voraussetzung der Ersatzpflicht gemäß § 334 Abs 1 ASVG ist im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung mit einer ungewöhnlichen und auffallenden Sorgfaltsvernachlässigung zu definieren, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich voraussehen läßt. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (8 Ob 501/79, 8 Ob 58/83, 8 Ob 79,80/84 ua). Nach herrschender Rechtsprechung reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallsverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht aus (SZ 40/55; ZVR 1970/55; 8 Ob 79,80/84 uva). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist vielmehr die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen werden kann. Im wesentlichen wird dabei zu prüfen sein, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (8 Ob 172,173/79, 8 Ob 58/83, 8 Ob 79,80/84 ua).Der Begriff der groben Fahrlässigkeit als Voraussetzung der Ersatzpflicht gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG ist im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung mit einer ungewöhnlichen und auffallenden Sorgfaltsvernachlässigung zu definieren, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich voraussehen läßt. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (8 Ob 501/79, 8 Ob 58/83, 8 Ob 79,80/84 ua). Nach herrschender Rechtsprechung reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallsverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht aus (SZ 40/55; ZVR 1970/55; 8 Ob 79,80/84 uva). Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist vielmehr die Schwere des Sorgfaltsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, wobei diese Beurteilung stets nur nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommen werden kann. Im wesentlichen wird dabei zu prüfen sein, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (8 Ob 172,173/79, 8 Ob 58/83, 8 Ob 79,80/84 ua).
Der Beklagte war der Dienstgeber des Verunglückten. Daß er als Subunternehmer für einen anderen tätig war und die Arbeiten für die ÖBB unter deren Aufsicht zu verrichten waren, vermag nichts daran zu ändern, daß der Beklagte die erforderliche Sorgfalt anzuwenden hatte. Ob ihm das Auftragsschreiben, nach welchem Unfallsverhütungsvorschriften Vertragsbestandteil waren, persönlich zu Gesicht kam, ist ohne Bedeutung, da er als Unternehmer für die Beachtung der Schutzvorschriften auch ohne entsprechende Vereinbarung zu sorgen hatte. Der Beklagte hätte daher berücksichtigen müssen, daß gemäß § 38 Abs 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung vom 11.März 1983, BGBl.218, im Bereich von Freileitungen nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel verwendet werden dürfen, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Ankommen an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Ankommen nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird. Gemäß § 10 der Verordnung vom 10.November 1954, BGBl.267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, in der Fassung der Verordnungen vom 25.Juli 1973, BGBl.501, und vom 14.Dezember 1973, BGBl.39/1974, dürfen Arbeiten im Gefahrenbereich von nicht isolierten Stromleitungen, sofern sie nicht spannungslos gemacht werden, nur durchgeführt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die ein Berühren von unter Spannung stehender Teile ausschließen. Wie bereits ausgeführt, reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallsverhütungsvorschriften für sich allein zwar zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus, doch war es auch für den Laien erkennbar, daß eine Berührung der Stromleitung bei Schwenkbewegungen des Kranes möglich war und dadurch eine besondere Gefahr für die beim Kran Tätigen entstand. Wie der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 79,80/84 ausgesprochen hat, ist bei Arbeiten unter den Hochspannungsleitungen einer elektrifizierten Bahnanlage mit großen Baumaschinen und ähnlichen Geräten höchste Vorsicht geboten. In dieser Entscheidung wurde das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bei einem Unfall, der durch den Kontakt des Schlauches einer Betonpumpe mit der Hochspannungsleitung der Eisenbahn ausgelöst wurde, bejaht.Der Beklagte war der Dienstgeber des Verunglückten. Daß er als Subunternehmer für einen anderen tätig war und die Arbeiten für die ÖBB unter deren Aufsicht zu verrichten waren, vermag nichts daran zu ändern, daß der Beklagte die erforderliche Sorgfalt anzuwenden hatte. Ob ihm das Auftragsschreiben, nach welchem Unfallsverhütungsvorschriften Vertragsbestandteil waren, persönlich zu Gesicht kam, ist ohne Bedeutung, da er als Unternehmer für die Beachtung der Schutzvorschriften auch ohne entsprechende Vereinbarung zu sorgen hatte. Der Beklagte hätte daher berücksichtigen müssen, daß gemäß Paragraph 38, Absatz 4, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung vom 11.März 1983, BGBl.218, im Bereich von Freileitungen nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel verwendet werden dürfen, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Ankommen an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Ankommen nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird. Gemäß Paragraph 10, der Verordnung vom 10.November 1954, BGBl.267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, in der Fassung der Verordnungen vom 25.Juli 1973, BGBl.501, und vom 14.Dezember 1973, BGBl.39 aus 1974,, dürfen Arbeiten im Gefahrenbereich von nicht isolierten Stromleitungen, sofern sie nicht spannungslos gemacht werden, nur durchgeführt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die ein Berühren von unter Spannung stehender Teile ausschließen. Wie bereits ausgeführt, reicht das Zuwiderhandeln gegen Unfallsverhütungsvorschriften für sich allein zwar zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus, doch war es auch für den Laien erkennbar, daß eine Berührung der Stromleitung bei Schwenkbewegungen des Kranes möglich war und dadurch eine besondere Gefahr für die beim Kran Tätigen entstand. Wie der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 79,80/84 ausgesprochen hat, ist bei Arbeiten unter den Hochspannungsleitungen einer elektrifizierten Bahnanlage mit großen Baumaschinen und ähnlichen Geräten höchste Vorsicht geboten. In dieser Entscheidung wurde das Vorliegen grober Fahrlässigkeit bei einem Unfall, der durch den Kontakt des Schlauches einer Betonpumpe mit der Hochspannungsleitung der Eisenbahn ausgelöst wurde, bejaht.
Im vorliegenden Fall wußte der Beklagte, der Eigentümer des LKWs war und bei den Arbeiten anwesend war, ohne Zweifel, daß der Kranarm höher ist als die Hochspannungsleitung. Daß bei Arbeiten, bei welchen Splitt mit dem LKW-Kran, an dem sich eine Baggerschaufel befindet, verschoben wird, bei Schwenkbewegungen des Kranes eine Berührung mit der Hochspannungsleitung erfolgen kann, ist vorhersehbar. Daran vermag es auch nichts zu ändern, daß dem Beklagten die Verwendung des LKW-Krans weder von den Bauleitern der ÖBB noch vom Polier der Firma G***- und K*** R*** & Co untersagt worden war und auch andere Unternehmer an der Baustelle mit Kränen gearbeitet haben sollten. Darauf, daß Martin M*** den Kran so bedienen werde, daß eine Berührung mit der Stromleitung unterbleibe, durfte der Beklagte nicht vertrauen. Keinerlei Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, daß die Leitung bei Beginn der Arbeiten noch nicht unter Spannung stand, weil - abgesehen davon, daß der Beklagte und seine Beschäftigten von vornherein der Meinung waren, die Leitung stehe unter Strom - das Einschalten des Stromes diesen Personen bekanntgegeben wurde.
Zutreffend lastete daher das Berufungsgericht dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 ASVG an. Aus diesem Grund mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.Zutreffend lastete daher das Berufungsgericht dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 334, ASVG an. Aus diesem Grund mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.