Rechtssatz RS0083962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083962
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
Nach § 100 ASVG erlöschen Ansprüche auf eine laufende Leistung in der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung mit der Verheiratung der rentenberechtigten (pensionsberechtigten) Witwe. Eine Lebensgemeinschaft hat diese Wirkung nicht, ebensowenig eine nur kirchlich geschlossene Ehe, die für den staatlichen Bereich keine Rechtswirkungen erzeugt.Nach Paragraph 100, ASVG erlöschen Ansprüche auf eine laufende Leistung in der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung mit der Verheiratung der rentenberechtigten (pensionsberechtigten) Witwe. Eine Lebensgemeinschaft hat diese Wirkung nicht, ebensowenig eine nur kirchlich geschlossene Ehe, die für den staatlichen Bereich keine Rechtswirkungen erzeugt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083962
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0020OB00118_8900000_001