Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 174/09p×

Entscheidung 5 Ob 174/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob174/09p

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Lovrek, Dr. Veith und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agnes K*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Karin W*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 72.600 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2009, GZ 11 R 64/09a-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin hatte mit dem Vater der Beklagten von 1992 bis April 2003 eine Lebensgemeinschaft unterhalten und während dieser Zeit Haushalts- und Gartenarbeiten durchgeführt sowie ab 1993 bei einem Hausbau zwar keinen finanziellen Beitrag, aber doch Arbeitsleistungen erbracht und zwar im Hinblick auf ein Eheversprechen des Vaters der Beklagten. Immer stand fest, dass der Vater der Beklagten Alleineigentümer des Hauses werden und seine Tochter das Haus erben sollte. Die Klägerin sollte mit dem Vater der Beklagten im ersten Stock des Hauses wohnen. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft verlangte die Klägerin am 5. 3. 2003 vom Vater der Beklagten eine finanzielle Abgeltung ihrer Leistungen, was dieser verweigerte.

Von Juli bis Dezember 2005 unterstützte die Klägerin den erkrankten Vater der Beklagten in seelischer Hinsicht und führte Haushalts- sowie Gartenarbeiten durch, wobei sie eine letztwillige Zuwendung erhoffte. Für den Vater der Beklagten war Letzteres nicht erkennbar. Eine Eheschließung hatte der Vater der Beklagten noch im Juli 2005 endgültig ausgeschlossen. Alleinerbin wurde die Beklagte.

Das Zahlungsbegehren der Klägerin war in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Zu den in der außerordentlichen Revision relevierten Rechtsfragen:

1. Da ein auf Vertrag gestützter Anspruch die Berufung auf Bereicherungsrecht ausschließt, ist primär zu prüfen, ob die Klägerin und der Vater der Beklagten im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet haben:

In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch gemeinsamen Erwerb, Errichtung oder den Ausbau eines Hauses Ehegatten aber auch Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen können. Voraussetzung dafür ist aber ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Das gemeinsame Wirtschaften und Wohnen der Lebensgefährten allein reicht dazu nicht aus. Nicht jede Lebensgemeinschaft ist von vornherein eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleiche RIS-Justiz RS0021746). In ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird für die Bejahung einer Gesellschaft eine Gemeinschaftsorganisation verlangt, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft (8 Ob 38/75 = SZ 48/59 = JBl 1975, 659 = RZ 1976/4, 16 = MietSlg 27.244/6; 7 Ob 183/97f = EFSlg 84.415; 2 Ob 200/98w = NZ 2000, 19 = EFSlg 87.414 = EFSlg 87.415; 6 Ob 135/99t mwN; RIS-Justiz RS0022154; RS0022222).

Für die Annahme des schlüssigen Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts genügt die Aussicht, später Mitbewohner eines zu erwerbenden oder zu schaffenden Hauses zu werden, nicht vergleiche 2, Ob 200/98w = NZ 2000, 19 = EFSlg 87.414 = EFSlg 87.415; 7 Ob 183/97f = EFSlg 84.415; 6 Ob 135/99t; RIS-Justiz RS0022382).

Gegen die Annahme einer schlüssigen Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten spricht, wenn zwischen den Parteien nicht einmal in grob bestimmbaren Zügen klar ist, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat und was für den anderen auch durchsetzbar sein muss, also bindende Organisationsabsprachen vergleiche RIS-Justiz RS0022382). In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung haben die Vorinstanzen bei der hier zu beurteilenden Sachlage ein schlüssiges Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verneint. Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vermag die Revision in diesem Zusammenhang nicht darzutun.

2. Zum Bereicherungsanspruch:

2.1. Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden vergleiche 8 Ob 617/87 = SZ 61/76 = EvBl 1988/149, 754; RIS-Justiz RS0033705 [T2]; 4 Ob 84/09w mwN = JBl 2009, 713 = EF-Z 2009/126, 192 [Ott/Janovsky]). Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (RIS-Justiz RS0033701).

Demgegenüber gilt für außergewöhnliche Zuwendungen, etwa auch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung oder der Errichtung eines Hauses, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden (RIS-Justiz RS0033921), dass bei Zweckverfehlung, hier durch Beendigung der Lebensgemeinschaft und Nichtzustandekommen einer Ehe, ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch entstehen kann.

Ein solcher Anspruch der Klägerin könnte allenfalls für die von ihr beim Hausbau erbrachten Arbeitsleistungen im Zeitraum 1993 bis 2003 bejaht werden. Nach den maßgeblichen Feststellungen hat allerdings der Vater der Beklagten im April 2005 auf Aufforderung der Klägerin aus Anlass der Beendigung der Lebensgemeinschaft die von ihr verlangte Abgeltung ihrer Leistungen ausdrücklich verweigert. Ab diesem Zeitpunkt begann dann die Verjährungsfrist zu laufen, wie dies schon die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit bestehender Rechtsprechung zutreffend erkannt haben vergleiche RIS-Justiz RS0021844; RS0021829).

Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen inhaltlich nach Paragraph 1152, ABGB zu beurteilen sind und der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Absatz 5, ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0021868; RS0021820; RS0021790). An dieser Ansicht hält der Oberste Gerichtshof auch trotz der von einem Teil der Lehre geäußerten Kritik ausdrücklich fest vergleiche 3 Ob 589/86 = SZ 61/16; 6 Ob 51/05a mwN = ecolex 2006/230). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass insofern bestandene Ansprüche der Klägerin aus ihrer Mitwirkung am Hausbau verjährt sind, ist daher ebenfalls durch einhellige Rechtsprechung gedeckt.

2.2. Was die von der Klägerin von Juli bis Dezember 2005 (bzw bis zum Ableben des Vaters der Beklagten im Jänner 2006) erbrachten Leistungen zur seelischen Unterstützung des erkrankten ehemaligen Lebensgefährten sowie Haushalts- und Gartenarbeiten betrifft, steht auch die Abweisung des darauf beruhenden Teils des Klagebegehrens in Übereinstimmung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigeführten Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat Anspruch auf angemessene Entlohnung (Paragraph 1152, ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Im vorliegenden Fall liegen aber keine Feststellungsgrundlagen dafür vor, dass dem Leistungsempfänger die Erwartung der Klägerin auf eine Erbeinsetzung erkennbar gewesen wäre. Insofern setzt sich die Klägerin in ihren Rechtsmittelausführungen in Widerspruch zu Lehre und ständiger Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0021790; RS0021840; Pfeil in Schwimann³, Paragraph 1152, ABGB Rz 3 mwN; Spenling in KBB² Rz 2 zu Paragraph 1152, ABGB).

3. Zur angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit des Verjährungseinwands fehlen Feststellungsgrundlagen, zumal der Leistungsempfänger die Befriedigung allfälliger Ansprüche der Klägerin schon zu Beginn der Verjährungsfrist eindeutig abgelehnt hat vergleiche RIS-Justiz RS0034537 [T3; T4; T8; T9]).

4. Auch betreffend die behauptete Verjährungshemmung wegen Rücksichtnahme auf die Krankheit des Leistungsempfängers sind die in der Revision dazu angeführten Umstände jedenfalls ohne Relevanz für eine Hemmung nach Paragraph 1495, ABGB vergleiche RIS-Justiz RS0107279; RS0034679 [T5]).

Insgesamt vermögen die Ausführungen der außerordentlichen Revision keine Rechtsfragen von der Bedeutung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin zu führen.

Textnummer

E93084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00174.09P.1215.000

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20091215_OGH0002_0050OB00174_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021746 Rechtssatz 28.03.1956Zivilrecht
In der Eingehung der Lebensgemeinschaft an sich kann noch nicht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erblickt werden. Die von jedem Lebensgefährten erbrachten Leistungen sind grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, dass ein besonderer Rechtsgrund fü …
RS0021790 Rechtssatz 19.06.1973Zivilrecht
Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht …
RS0021820 Rechtssatz 04.06.1985Zivilrecht
Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach § 1152 ABGB - und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des § 1 …
RS0021840 Rechtssatz 18.05.1971Zivilrecht
Werden Dienstleistungen in der Erwartung eines künftig in Aussicht gestellten Vorteils unentgeltlich erbracht und wird der Dienstleistende in dieser Erwartung getäuscht, kann er die ihm gebührende Entlohnung nachfordern.
RS0021844 Rechtssatz 13.05.1986Zivilrecht
Für Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen muss, dass sich die Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entlohnung nicht erfüllen wird.
RS0021868 Rechtssatz 27.01.1988Zivilrecht
Ansprüche aus "zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, unterliegen der dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB (Ablehnung von Apathy, DRdA 1986,319 ff).
RS0022154 Rechtssatz 08.01.1955Undefined
Gesellschaftsverträge sind Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Damit eine Erwerbsgesellsch …
RS0022210 Rechtssatz 16.06.1971Zivilrecht
Der Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Er bedarf auch nicht der Schriftform, sondern er kann mündlich geschlossen werden; er setzt aber die Absicht der am Gesellschafts …
RS0022222 Rechtssatz 25.10.1960Zivilrecht
Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes liegt vor, wenn eine - sei es auch nur lose - Gemeinschaftsorganisation zum gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte, wenigstens in den wi …
RS0022382 Rechtssatz 18.02.1982Zivilrecht
Das bloße Zusammenleben von Mann und Frau ohne Eheschließung begründet auch nach deutschem Recht keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff BGB (Pallandt BGB 40. Auflage, 694). Die vermögensrechtlichen Beziehungen selbst zwischen Eheleuten oder Familienmitgl …
RS0022396 Rechtssatz 29.04.1954Zivilrecht
Das zwischen Ehegatten bezüglich der Errichtung des Hauses begründete Rechtsverhältnis ist eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht im Sinne der §§ 1175 ff ABGB. Beide Teile haben ihre Mühe, Kapital und sonstigen Sachwerte zu dem Zwecke vereinigt, u …
RS0022445 Rechtssatz 15.09.1960Zivilrecht
Über die Voraussetzungen des schlüssigen Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrages zwischen Ehegatten.
RS0033701 Rechtssatz 22.09.1983Zivilrecht
Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgem …
RS0033705 Rechtssatz 08.10.1980Zivilrecht
Im allgemeinen begründen Arbeitsleistungen von Lebensgefährten keinen Bereicherungsanspruch, weil sie sich nach dem Parteiwillen oder nach den von der Verkehrssitte her zu beurteilenden Umständen als Gefälligkeit darstellen. Mithilfe beim Hausbau im Ausmaß …
RS0033921 Rechtssatz 30.11.1987Zivilrecht
Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Au …
RS0107279 Rechtssatz 17.04.1997Zivilrecht
Für die Verjährungshemmung kommt es nur darauf an, ob die Ehe noch aufrecht ist, nicht aber darauf, ob dem Forderungsberechtigten die Klagsführung zB deshalb zumutbar erscheint, weil er bereits eine Ehescheidungsklage gegen den Verpflichteten eingebracht hat.