Rechtssatz RS0021790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021790
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. Ein über die ortsübliche (angemessene) Entlohnung nach § 1152 ABGB hinausreichender Anspruch wegen der unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung besteht nicht. Für die Zuerkennung eines über die ortsübliche Entlohnung hinausgehenden Betrages zur Abfindung einer entgangenen Anwartschaft auf Leistung aus der Sozialversicherung kommt nur der Titel des Schadenersatzes bei Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erblassers in Betracht.Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (Paragraph 1152, ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach Paragraph 1152, ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. Ein über die ortsübliche (angemessene) Entlohnung nach Paragraph 1152, ABGB hinausreichender Anspruch wegen der unterbliebenen Anmeldung zur Sozialversicherung besteht nicht. Für die Zuerkennung eines über die ortsübliche Entlohnung hinausgehenden Betrages zur Abfindung einer entgangenen Anwartschaft auf Leistung aus der Sozialversicherung kommt nur der Titel des Schadenersatzes bei Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erblassers in Betracht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 55/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 4 Ob 55/73
Veröff: ZAS 1974,98 (zustimmend und kritisch Aicher) = Arb 9127 = JBl 1974,327
- 4 Ob 13/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 13/76
nur: Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. (T1) Beisatz: Bei Zusage eines bestimmten Vermögensobjektes keine Anrechnung anderer letztwilliger Zuwendungen. (T2) Veröff: Arb 9464
- 1 Ob 734/76
Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 734/76
nur T1; Veröff: SZ 49/136
- 5 Ob 580/80
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 580/80
nur T1
- 4 Ob 557/81
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 557/81
nur T1
- 4 Ob 22/82
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 22/82
nur T1
- 4 Ob 16/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 16/84
nur T1; Veröff: JBl 1985,692
- 4 Ob 6/84
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 6/84
Auch; nur T1; Veröff: DRdA 1986,307 (Apathy)
- 14 Ob 69/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 69/86
Auch; nur T1
- 6 Ob 502/86
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 502/86
Auch; nur: Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird. Der zustehende Entlohnungsanspruch nach § 1152 ABGB ist kein Entgeltanspruch aus einem Arbeitsvertrag. (T3)
- 3 Ob 589/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 589/86
nur T1; Veröff: SZ 61/16
- 6 Ob 512/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 6 Ob 512/89
Auch; nur T1
- 9 ObA 35/90
Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 35/90
nur T1; Beisatz: Der Lohn kann, wenn sich die Parteien hierauf einigen, nicht nur in Geld, sondern auch in einer anderen geldwerten Leistung bestehen. (T4)
- 6 Ob 603/90
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 603/90
nur T1
- 2 Ob 502/91
Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 502/91
Vgl auch; nur T1; Veröff: NZ 1992,63 = JBl 1992,39
- 9 ObA 207/98a
Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 207/98a
nur T1
- 5 Ob 174/09p
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 174/09p
Vgl; nur T1
- 8 ObA 106/20a
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 106/20a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021790
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0040OB00055_7300000_002