Die Revision der erst-, zwei-, dritt- und fünftbeklagten Parteien wegen Nichtigkeit ist unzulässig.
Beschlüsse, mit denen wegen Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung erhobene Berufungen nach sachlicher Prüfung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes vom Berufungsgericht verworfen werden, sind mangels Anführung solcher Beschlüsse im § 519 ZPO nicht anfechtbar. Dies gilt auch für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren (Arb.9576; JBl 1979,39, jeweils mwH). Im übrigen kann eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidung, mit der ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, gemäß dem § 45 JN nicht angefochten werden. Im übrigen sind die Revisionen nicht berechtigt.Beschlüsse, mit denen wegen Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung erhobene Berufungen nach sachlicher Prüfung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes vom Berufungsgericht verworfen werden, sind mangels Anführung solcher Beschlüsse im Paragraph 519, ZPO nicht anfechtbar. Dies gilt auch für das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren (Arb.9576; JBl 1979,39, jeweils mwH). Im übrigen kann eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidung, mit der ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, gemäß dem Paragraph 45, JN nicht angefochten werden. Im übrigen sind die Revisionen nicht berechtigt.
In der Rechtsrüge vertreten die Revisionswerber die Auffassung, die Untergerichte hätten zu Unrecht das Bestehen einer Lebensgemeinschaft verneint. Wenn aber eine solche bestanden habe, dann stehe der Klägerin nur für den Fall ein Entgeltanspruch zu, daß die Lebensgemeinschaft nur unter der Voraussetzung einer letztwilligen Bedenkung eingegangen worden sei. Diese Voraussetzung liege aber hier nicht vor. Die Zusage einer letztwilligen Bedenkung sei nur aus der Lebensgemeinschaft verständlich und stehe in keinem Zusammenhang mit Entgeltzahlungen für Haushaltsarbeiten. Im übrigen sei der Klagsanspruch verjährt, weil die Verjährungsfrist von der Ende 1979, Anfang 1980 eingestellten Tätigkeit der Klägerin an zu laufen begonnen habe; die Klage sei aber erst am 31.5.1983 bei Gericht eingebracht worden.
Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1985,692; Arb.9700, 9540 u.a.) hat der Erbringer von Arbeitsleistungen gemäß dem § 1152 ABGB Anspruch auf angemessenen Lohn für die von ihm erbrachten Leistungen, wenn diese in der dem Empfänger der Arbeitsleistungen deutlich erkennbaren Erwartung einer letztwilligen Bedenkung, einer Betriebsübergabe, einer Eheschließung oder eines ähnlichen bestimmten Erfolges geleistet und entgegengenommen werden, ohne daß der Empfänger auf Grund besonderer Umstände (etwa bei Arbeitsleistungen zwischen Familienangehörigen oder Lebensgefährten) damit rechnen darf, diese Leistungen ohne Vergütungen behalten zu können, und wenn sich ergibt, daß der Leistende mit dem Erreichen des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen kann (Zweckverfehlung der Arbeitsleistung).Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1985,692; Arb.9700, 9540 u.a.) hat der Erbringer von Arbeitsleistungen gemäß dem Paragraph 1152, ABGB Anspruch auf angemessenen Lohn für die von ihm erbrachten Leistungen, wenn diese in der dem Empfänger der Arbeitsleistungen deutlich erkennbaren Erwartung einer letztwilligen Bedenkung, einer Betriebsübergabe, einer Eheschließung oder eines ähnlichen bestimmten Erfolges geleistet und entgegengenommen werden, ohne daß der Empfänger auf Grund besonderer Umstände (etwa bei Arbeitsleistungen zwischen Familienangehörigen oder Lebensgefährten) damit rechnen darf, diese Leistungen ohne Vergütungen behalten zu können, und wenn sich ergibt, daß der Leistende mit dem Erreichen des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen kann (Zweckverfehlung der Arbeitsleistung).
Im vorliegenden Fall hatte Dr.Emil M*** der Klägerin ausdrücklich und wiederholt Zuwendungen für die von ihr verrichteten Arbeiten und damit ein Arbeitsentgelt zugesagt, sodaß er nicht damit rechnen konnte, die Klägerin verrichte ihre Leistungen ohne Vergütung. Ob die Klägerin und Dr.Emil M*** in einer Lebensgemeinschaft bzw. in einem einer solchen Gemeinschaft ähnlichen Verhältnis verbunden waren - die Feststellungen reichen für eine solche Annahme übrigens nicht aus -, ist daher nicht entscheidungswesentlich (SZ 27/156, SZ 34/164 ua). Ebenso bedeutungslos für den Grund dieses Entgeltanspruches ist es, daß Dr.M*** die Klägerin für die Zukunft vertröstete und daß er ihr einmal Zuwendungen versprach, "sobald" (nicht etwa "wenn") der zwischen ihm und dem Viertbeklagten anhängige Prozeß beendet sein werde, und ein anderes Mal eine letztwillige Bedenkung (die Klägerin hat ein diesbezügliches Vorbringen im Berufungsverfahren nachgeholt) zusagte. Entscheidend ist, daß die Parteien eine Entgeltlichkeit der von der Klägerin verrichteten Arbeit vereinbart haben. Der Auffassung der Revisionwerber über eine bereits eingetretene Verjährung kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht. Hiebei ist in aller Regel der Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs entscheidend. Für Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen muß, daß sich die Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entlohnung nicht erfüllen wird (Schubert in Rummel, ABGB, RZ 10 zu § 1486 mwN). Wird eine Entlohnung aus dem Nachlaß versprochen oder in Aussicht gestellt, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tode des Versprechenden (Arb 8844 mwN, JBl 1985,692).Im vorliegenden Fall hatte Dr.Emil M*** der Klägerin ausdrücklich und wiederholt Zuwendungen für die von ihr verrichteten Arbeiten und damit ein Arbeitsentgelt zugesagt, sodaß er nicht damit rechnen konnte, die Klägerin verrichte ihre Leistungen ohne Vergütung. Ob die Klägerin und Dr.Emil M*** in einer Lebensgemeinschaft bzw. in einem einer solchen Gemeinschaft ähnlichen Verhältnis verbunden waren - die Feststellungen reichen für eine solche Annahme übrigens nicht aus -, ist daher nicht entscheidungswesentlich (SZ 27/156, SZ 34/164 ua). Ebenso bedeutungslos für den Grund dieses Entgeltanspruches ist es, daß Dr.M*** die Klägerin für die Zukunft vertröstete und daß er ihr einmal Zuwendungen versprach, "sobald" (nicht etwa "wenn") der zwischen ihm und dem Viertbeklagten anhängige Prozeß beendet sein werde, und ein anderes Mal eine letztwillige Bedenkung (die Klägerin hat ein diesbezügliches Vorbringen im Berufungsverfahren nachgeholt) zusagte. Entscheidend ist, daß die Parteien eine Entgeltlichkeit der von der Klägerin verrichteten Arbeit vereinbart haben. Der Auffassung der Revisionwerber über eine bereits eingetretene Verjährung kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht. Hiebei ist in aller Regel der Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs entscheidend. Für Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen muß, daß sich die Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entlohnung nicht erfüllen wird (Schubert in Rummel, ABGB, RZ 10 zu Paragraph 1486, mwN). Wird eine Entlohnung aus dem Nachlaß versprochen oder in Aussicht gestellt, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tode des Versprechenden (Arb 8844 mwN, JBl 1985,692).
Im vorliegenden Fall endeten die Arbeitsleistungen der Klägerin für Dr.Emil M*** erst im Oktober 1980, er starb am 17.10.1981, und in dem gegen den Viertbeklagten geführten Rechtsstreit trat am 17.12.1981 (ewiges) Ruhen des Verfahrens ein. Von keinem dieser Zeitpunkte gerechnet war die dreijährige Verjährungsfrist bei Einbringung der Klage am 31.5.1983 bereits abgelaufen. Die Behauptung des Viertbeklagten, die Klägerin habe bereits im Jahre 1980 nicht mehr damit gerechnet, von Dr.M*** ein Entgelt zu erhalten, ist feststellungsfremd (abgesehen davon wäre auch seit dem von ihm bezogenen Schreiben vom 20.12.1980 die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen); auch das Vorbringen der übrigen Beklagten, die Tätigkeit der Klägerin habe schon Ende 1979, Anfang 1980 geendet, widerspricht den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen.
Da die Revisionswerber der Höhe der Klagsforderungen nicht entgegentreten, genügt es insoweit, auf die Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Da die Einbringung zweier Revisionsbeantwortungen nicht notwendig war, konnten nur die Kosten einer Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zugesprochen werden.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Da die Einbringung zweier Revisionsbeantwortungen nicht notwendig war, konnten nur die Kosten einer Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zugesprochen werden.