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Entscheidung 9 ObA 207/98a×

Entscheidung 9 ObA 207/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA207/98a

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Hopf und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Konrad K*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Heinz Sacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagten Parteien 1) Erich P*****, Fabriksarbeiter, und 2) Bernadette P*****, Hausfrau, beide ***** vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen S 222.844,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 1998, GZ 7 Ra 253/97y-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Werden Dienste nur in der dem Empfänger deutlich erkennbaren oder von ihm herbeigeführten Erwartung einer letztwilligen Bedenkung, einer Betriebsübergabe, einer Eheschließung oder eines ähnlichen bestimmten Erfolges geleistet und entgegengenommen, ohne daß der Empfänger aufgrund besonderer Umstände damit rechnen darf, sie ohne Vergütung behalten zu können, wird dem Leistenden im Fall der Zweckvereitlung - wenn sich also ergibt, daß er mit der Erreichung des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen kann - in analoger Anwendung des Paragraph 1152, ABGB ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen des Empfängers (also über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein Anspruch auf angemessenen Lohn für die geleisteten Dienste zuerkannt (Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 1435,; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 1152,; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I10 434; SZ 61/16; Ris-Justiz RS0033709). Wenn aber der Ersatzansprecher selbst den zunächst angestrebten Erfolg vereitelte, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers, also auf den für den "verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (Paragraph 1431, ABGB), stellen (Krejci, aaO Rz 5 zu Paragraph 1152,; Koziol/Welser aaO 434; SZ 63/91; Ris-Justiz RS 0033709).

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf der Grundlage des Paragraph 1152, ABGB geltend gemacht, was sich nicht nur daraus ergibt, daß er sich ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützt hat, sondern vor allem daraus, daß er - ohne Behauptungen über einen dem Leistungsempfänger verschafften Nutzen aufzustellen - seinen Anspruch unter Zugrundelegung des für seine Dienste anzuwendenden Kollektivvertrages ermittelte. Einen am dem Leistungsempfänger verschafften Nutzen orientierten Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB hat der Kläger in erster Instanz hingegen nicht geltend gemacht. Dazu hätte es Behauptungen über einen dem Empfänger verschafften Nutzen bedurft. Weil solche Behauptungen nicht aufgestellt wurden, kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Begehren "auf jeden anderen sachlich in Betracht kommenden Rechtsgrund" gestützt zu haben. Eine solche Leerformel kann die Behauptung der erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen nicht ersetzen (RdW 1991, 261).

Der einzig und allein den Gegenstand des Verfahrens bildende Anspruch auf der Grundlage des Paragraph 1152, ABGB verjährt aber - wie vom Revisionswerber gar nicht bestritten wird - nach ständiger Rechtsprechung in drei Jahren (Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB; SZ 61/16; Ris-Justiz RS0021868). Die Verjährungsfrist beginnt, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Dies ist bereits in dem Zeitpunkt der Fall, in welchem endgültig feststeht, daß der angestrebte Erfolg, etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger, nicht mehr erreicht werden kann (DRdA 1986, 307; JBl 1989, 460; Ris-Justiz RS0021820). Daß der Revisionswerber die Vereitelung seines Anspruches bereits im April 1990 (und damit mehr als drei Jahre vor Erhebung der Klage) hätte erkennen können, gesteht er in seinem Rechtsmittel selbst zu.

Anmerkung

E51303 09B02078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00207.98A.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19980902_OGH0002_009OBA00207_98A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021790 Rechtssatz 19.06.1973Zivilrecht
Wer seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB), wenn er in dieser Erwartung enttäuscht …
RS0021820 Rechtssatz 04.06.1985Zivilrecht
Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach § 1152 ABGB - und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des § 1 …
RS0021868 Rechtssatz 27.01.1988Zivilrecht
Ansprüche aus "zweckverfehlenden" Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen sind, unterliegen der dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 Z 5 ABGB (Ablehnung von Apathy, DRdA 1986,319 ff).
RS0033606 Rechtssatz 21.04.1982Zivilrecht
Auf den verschafften Nutzen steht dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger ein Kondiktionsanspruch zu, wenn der Leistungsempfänger sich darüber im klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im klaren sein müssen, dass di …
RS0033709 Rechtssatz 06.06.1973Zivilrecht
Derjenige, der in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit in einem fertigzustellenden Haus eigene Arbeitsleistungen und sonstige Leistungen erbrachte, kann, wenn der erwartete Rechtsgrund nicht eintrat, angemessene Entlohnung begehren, der …
RS0037591 Rechtssatz 12.02.1991Zivilrecht
Stützt der Kläger das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, so entbindet ihn eine solche Leerformel nicht von der Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen.