Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Abgeltung ihrer im Vertrauen auf die Zusage des Erblassers erbrachten Arbeitsleistungen, seinen landwirtschaftlichen Besitz letztwillig ihrer Tochter zukommen zu lassen, ist kein Vertragsanspruch, sondern ein außervertraglicher Anspruch (vgl. Strasser in seiner Note zur E Jbl.1968, 436; JBl 1974, 327), er wird aber in der Rechtsprechung als ein Anspruch gewertet, der nicht bloß nach § 1152 ABGB zu bemessen, sondern auch nach dieser Gesetzesstelle zu qualifizieren sei und deswegen der kurzen Verjährung nach § 1486 Z 5 ABGB unterliegt (EFSlg 41.165, JBl 1985, 692; DRdA 1986, 307 u.a.). Dies unterstellt auch Schubert in Rummel ABGB § 1486 Rz 10. Daran ist ungeachtet der Kritik von Apathy in der Anmerkung zur letztgenannten Entscheidungsveröffentlichung festzuhalten, weil § 1486 Z 5 ABGB nicht auf die Alltäglichkeit der Entgeltentrichtung, sondern auf die zu entgeltenden Leistungen abstellt. Da die Klägerin allerdings mit dem Erblasser keinen Dienstvertrag geschlossen hatte und daher auch nicht seine Dienstnehmerin war, kommt insofern nur eine analoge Anwendung der zitierten Verjährungsbestimmung in Betracht. Objektiv war die Erwartung der Klägerin auf eine letztwillige Zuwendung zugunsten ihrer Tochter mit dem Tode des Leistungsempfängers hinfällig geworden. Im Regelfall wird es als hinreichend anzusehen sein, daß der Leistungsempfänger, die von ihm erwartete letztwillige Verfügung in einer Art und Weise trifft, daß sie zwar bei der zu erwartenden Abhandlung des Nachlasses berücksichtigt werden kann, nicht aber schon vorher, insbesondere im Zeitpunkt des Todes dem Begünstigten bekanntgemacht sein müsse. Daher erscheint es angemessen, daß der Beurteilungszeitpunkt dafür, ob der Leistungsempfänger die von ihm erwartete letztwillige Anordnung tatsächlich vorgenommen hat oder nicht, auf die Tagsatzung zur Abhandlungspflege zu beziehen, in der das Abhandlungsgericht oder der von diesem bestellte Gerichtskommissär nach entsprechenden Erhebungen (Testamentsregister) von aktenkundigen Grundlagen über die Berufungsgründe auszugehen vermag.Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Abgeltung ihrer im Vertrauen auf die Zusage des Erblassers erbrachten Arbeitsleistungen, seinen landwirtschaftlichen Besitz letztwillig ihrer Tochter zukommen zu lassen, ist kein Vertragsanspruch, sondern ein außervertraglicher Anspruch vergleiche Strasser in seiner Note zur E Jbl.1968, 436; JBl 1974, 327), er wird aber in der Rechtsprechung als ein Anspruch gewertet, der nicht bloß nach Paragraph 1152, ABGB zu bemessen, sondern auch nach dieser Gesetzesstelle zu qualifizieren sei und deswegen der kurzen Verjährung nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB unterliegt (EFSlg 41.165, JBl 1985, 692; DRdA 1986, 307 u.a.). Dies unterstellt auch Schubert in Rummel ABGB Paragraph 1486, Rz 10. Daran ist ungeachtet der Kritik von Apathy in der Anmerkung zur letztgenannten Entscheidungsveröffentlichung festzuhalten, weil Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB nicht auf die Alltäglichkeit der Entgeltentrichtung, sondern auf die zu entgeltenden Leistungen abstellt. Da die Klägerin allerdings mit dem Erblasser keinen Dienstvertrag geschlossen hatte und daher auch nicht seine Dienstnehmerin war, kommt insofern nur eine analoge Anwendung der zitierten Verjährungsbestimmung in Betracht. Objektiv war die Erwartung der Klägerin auf eine letztwillige Zuwendung zugunsten ihrer Tochter mit dem Tode des Leistungsempfängers hinfällig geworden. Im Regelfall wird es als hinreichend anzusehen sein, daß der Leistungsempfänger, die von ihm erwartete letztwillige Verfügung in einer Art und Weise trifft, daß sie zwar bei der zu erwartenden Abhandlung des Nachlasses berücksichtigt werden kann, nicht aber schon vorher, insbesondere im Zeitpunkt des Todes dem Begünstigten bekanntgemacht sein müsse. Daher erscheint es angemessen, daß der Beurteilungszeitpunkt dafür, ob der Leistungsempfänger die von ihm erwartete letztwillige Anordnung tatsächlich vorgenommen hat oder nicht, auf die Tagsatzung zur Abhandlungspflege zu beziehen, in der das Abhandlungsgericht oder der von diesem bestellte Gerichtskommissär nach entsprechenden Erhebungen (Testamentsregister) von aktenkundigen Grundlagen über die Berufungsgründe auszugehen vermag.
In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall ist es aber unerheblich, ob die Verjährung mit dem am 17.Juni 1979 eingetretenen Tod des Leistungsempfängers oder mit der am 24.Oktober 1979 vor dem Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung zur Nachlaßabhandlung in Gang gesetzt wurde, weil in beiden Fällen eine nicht unterbrochene oder doch gehemmte Verjährung im Zeitpunkt der am 14.September 1983 erfolgten Klagserhebung bereits abgelaufen gewesen wäre, im gegenteiligen Fall der Unterbrechung oder Hemmung aber selbst bei einem Verjährungsbeginn mit 17.Juni 1979 im Zeitpunkt der Klagserhebung noch gewahrt erschiene.
Für die Lösung der nach dem derzeitigen Verfahrensstand allein erheblichen Verjährungsfrage ist nach den dargelegten Erwägungen zur kurzen Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB und des Beginnes dieser Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen muß, daß sich seine Erwartung auf die in Aussicht gestellte Leistung nicht erfüllt hat oder erfüllen werde, die Beurteilung der - letztlich erfolglosen - Verfahrenshandlungen der Tochter der Klägerin zur Durchsetzung der von der Klägerin bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen erwarteten erbrechtlichen Ansprüche wesentlich.Für die Lösung der nach dem derzeitigen Verfahrensstand allein erheblichen Verjährungsfrage ist nach den dargelegten Erwägungen zur kurzen Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB und des Beginnes dieser Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen muß, daß sich seine Erwartung auf die in Aussicht gestellte Leistung nicht erfüllt hat oder erfüllen werde, die Beurteilung der - letztlich erfolglosen - Verfahrenshandlungen der Tochter der Klägerin zur Durchsetzung der von der Klägerin bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen erwarteten erbrechtlichen Ansprüche wesentlich.
Nach dem Standpunkt der Klägerin durfte sie im Hinblick auf ihre sonst nicht entgoltenen Dienstleistungen eine letztwillige Bedenkung ihrer Tochter erwarten und bei Erfüllung dieser Erwartung wäre ein hinreichender Rechtsgrund für die jahrelange Entgegennahme der Dienstleistungen durch den Erblasser vorgelegen. Erst die Enttäuschung dieser Erwartung löste den klageweise erhobenen Anspruch auf Abgeltung der in natura nicht mehr rückerstattbaren Arbeitsleistungen aus. Weder der erhoffte erbrechtliche Anspruch der Tochter noch der nun klageweise erhobene Geldanspruch der Klägerin selbst sind in ein vertragliches Austauschverhältnis zu den Arbeitsleistungen der Klägerin zu bringen. Jeder der beiden Ansprüche sollte aber eine Abgeltung ein und derselben Leistungen der Klägerin bewirken. Dabei schließen einander die beiden Ansprüche in der Weise aus, daß der Kondiktionsanspruch der Klägerin nur unter der Voraussetzung bejaht werden könnte, daß der erhoffte erbrechtliche Anspruch der Tochter nicht entstanden war. Waren nun beide Ansprüche strittig (vgl. die Parteienaussage der Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. Februar 1984, Protokoll S 6 = AS 44 Mitte und Parteienaussage des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. Juli 1984 Protokoll S 8 = AS 78 unten), konnte bei der Verschiedenheit der Anspruchsberechtigten über den primär zu beurteilenden erbrechtlichen Anspruch der Tochter mit Bindungswirkung für diese, aber gleichzeitig auch mit Tatbestandswirkung für die Klägerin nur im Verfahren über die Erbserklärungen und Klagebegehren der Tochter erkannt werden. Bei dieser besonderen Fallgestaltung durfte der Beklagte im Zuwarten der Klägerin mit ihrer (bereits angekündigten) Anspruchsverfolgung bis zur präjudiziellen Entscheidung über die erbrechtlichen Ansprüche ihrer Tochter keinen Forderungsverzicht sehen, sondern nur einen im wohlverstandenen Interesse beider Streitteile gelegenen Aufschub der Anspruchsverfolgung bis zur Klärung der negativen Anspruchsvoraussetzung im bereits anhängigen Verfahren über die Ansprüche der Tochter. Ein Zusammenwirken der Klägerin mit ihrer Tochter zu einer geradezu als mutwillig zu beurteilenden Anspruchsverfolgung der Tochter hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Bei dieser Sachlage verstößt es gegen die guten Sitten, daß der Beklagte aus einem erkennbar auch in seinem Interesse gelegenen Zuwarten der Klägerin mit einer kostenintensiven Prozeßführung bis zur Beendigung des präjudiziellen Rechtsstreites ihrer Tochter eine Anspruchsverjährung abzuleiten sucht. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß die Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft des die Erbschaftsklage der Tochter abweisenden Urteiles unangemessen lange mit der Erhebung ihrer nun anhängigen Klage zugewartet hätte.Nach dem Standpunkt der Klägerin durfte sie im Hinblick auf ihre sonst nicht entgoltenen Dienstleistungen eine letztwillige Bedenkung ihrer Tochter erwarten und bei Erfüllung dieser Erwartung wäre ein hinreichender Rechtsgrund für die jahrelange Entgegennahme der Dienstleistungen durch den Erblasser vorgelegen. Erst die Enttäuschung dieser Erwartung löste den klageweise erhobenen Anspruch auf Abgeltung der in natura nicht mehr rückerstattbaren Arbeitsleistungen aus. Weder der erhoffte erbrechtliche Anspruch der Tochter noch der nun klageweise erhobene Geldanspruch der Klägerin selbst sind in ein vertragliches Austauschverhältnis zu den Arbeitsleistungen der Klägerin zu bringen. Jeder der beiden Ansprüche sollte aber eine Abgeltung ein und derselben Leistungen der Klägerin bewirken. Dabei schließen einander die beiden Ansprüche in der Weise aus, daß der Kondiktionsanspruch der Klägerin nur unter der Voraussetzung bejaht werden könnte, daß der erhoffte erbrechtliche Anspruch der Tochter nicht entstanden war. Waren nun beide Ansprüche strittig vergleiche die Parteienaussage der Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. Februar 1984, Protokoll S 6 = AS 44 Mitte und Parteienaussage des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. Juli 1984 Protokoll S 8 = AS 78 unten), konnte bei der Verschiedenheit der Anspruchsberechtigten über den primär zu beurteilenden erbrechtlichen Anspruch der Tochter mit Bindungswirkung für diese, aber gleichzeitig auch mit Tatbestandswirkung für die Klägerin nur im Verfahren über die Erbserklärungen und Klagebegehren der Tochter erkannt werden. Bei dieser besonderen Fallgestaltung durfte der Beklagte im Zuwarten der Klägerin mit ihrer (bereits angekündigten) Anspruchsverfolgung bis zur präjudiziellen Entscheidung über die erbrechtlichen Ansprüche ihrer Tochter keinen Forderungsverzicht sehen, sondern nur einen im wohlverstandenen Interesse beider Streitteile gelegenen Aufschub der Anspruchsverfolgung bis zur Klärung der negativen Anspruchsvoraussetzung im bereits anhängigen Verfahren über die Ansprüche der Tochter. Ein Zusammenwirken der Klägerin mit ihrer Tochter zu einer geradezu als mutwillig zu beurteilenden Anspruchsverfolgung der Tochter hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Bei dieser Sachlage verstößt es gegen die guten Sitten, daß der Beklagte aus einem erkennbar auch in seinem Interesse gelegenen Zuwarten der Klägerin mit einer kostenintensiven Prozeßführung bis zur Beendigung des präjudiziellen Rechtsstreites ihrer Tochter eine Anspruchsverjährung abzuleiten sucht. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß die Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft des die Erbschaftsklage der Tochter abweisenden Urteiles unangemessen lange mit der Erhebung ihrer nun anhängigen Klage zugewartet hätte.
Aus diesen Erwägungen trifft die berufungsgerichtliche Ansicht, daß der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist, im Ergebnis zu, wenn auch eine tragfähige Analogie zur Hemmung der Verjährung infolge Stundung oder Vergleichsverhandlungen nicht vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind daher unabhängig von der eingewendeten Verjährung zu klären.
Dem Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.