Aus der Begründung:
Die beklagte Partei führt in ihrem Rekurse aus, es sei im vorliegenden Fall entgegen der Aussicht der Untergerichte davon auszugehen, daß eine übereinstimmende Willenseinigung zwischen der Beklagten und den Ehegatten K vorgelegen sei, wonach an Stelle der Barentlohnung die Übereignung der Liegenschaft erfolgen sollte. Diese schon zu Lebzeiten getroffene Willenseinigung habe im Testament des Friedrich K lediglich ihren schriftlichen Ausdruck gefunden. Mit diesen Ausführungen soll offenbar dargetan werden, daß die Erklärungen der Stefanie und des Friedrich K nicht nur die letztwillige Bedenkung der Beklagten zum Gegenstand hatten, sondern daß schon unter Lebenden eine Willenseinigung über eine befristete, im Zeitpunkt des Todes der Ehegatten K wirksame Übertragung der Landwirtschaft erfolgt sei. Die letztwillige Bedenkung wäre dann nur die Form, in der diese schon unter Lebenden getroffene Vereinbarung erfüllt werden sollte. Nun wäre eine derartige Willenseinigung zweifellos rechtswirksam. Weiß führt in Klang[2]III, 210 FN 17 aus, daß bei einer Bedenkung durch letztwillige Verfügung z. B. als Vergütung für Dienstleistung zu prüfen sei, ob das Versprechen ausschließlich diese letztwillige Bedenkung zum Gegenstand hatte und daher ungültig sein oder ob in allgemeiner Weise eine Vergütung versprochen wurde und die in Aussicht gestellte letztwillige Verfügung nur den Gegenstand einer unschädlichen Nebenabrede über die Art der Erfüllung bilde. Bydlinski hat aber zutreffend darauf verwiesen (Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in FS Wilburg, 52 FN 17), daß eine derartige Umdeutung in der Regel daran scheitern muß, daß die Parteienabsicht ja unverkennbar in gegenteilige Richtung geht. Wer Dienste nach seinem Tode durch letztwillige Zuwendung zu entgelten verspricht, bringe deutlich zum Ausdruck, daß er eben unter Lebenden noch nicht verpflichtet sein wolle. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrem Vorbringen nicht mehr als eine "Zusage" der Ehegatten K behauptet, daß die geleisteten Dienste durch die letztwillige Zuwendung der Landwirtschaft entgolten werden sollen. Eine schon unter Lebenden wirksame Einigung über die (befristete) Übertragung der Landwirtschaft wurde weder behauptet noch festgestellt und kann daher nicht als gegeben erachtet werden. Es verbleibt daher nur die Zusage letztwilliger Bedenkung. Eine solche Zusage ist aber als mit dem Grundsatz der Testierfreiheit im Widerspruch stehend unverbindlich; ihr kann freilich im Zweifelsfall die Bedeutung beigemessen werden, daß darin zum Ausdruck kommt, daß die erbrachten Dienstleistungen nicht als unentgeltliche Gefälligkeit geleistet und entgegengenommen werden (vgl. ArbSlg. 6192, 6198; ZBl. 1935/11; Bydlinski, 59). Kann daher nach dem Vorgesagten ein schon unter Lebenden begrundeter Anspruch auf Übertragung des Landwirtschaftsbesitzes nicht angenommen werden, so ist andererseits doch die Annahme, die Beklagte habe die Dienste auf der Landwirtschaft lediglich gegen Gewährung freier Station erbringen wollen, unbegrundet. Nach der nunmehr einhelligen Rechtsprechung hat aber derjenige, der seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteiles zunächst unentgeltlich leistet, einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (§ 1152 ABGB) wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird (ZAS 1974, 98 u. v. a.).Die beklagte Partei führt in ihrem Rekurse aus, es sei im vorliegenden Fall entgegen der Aussicht der Untergerichte davon auszugehen, daß eine übereinstimmende Willenseinigung zwischen der Beklagten und den Ehegatten K vorgelegen sei, wonach an Stelle der Barentlohnung die Übereignung der Liegenschaft erfolgen sollte. Diese schon zu Lebzeiten getroffene Willenseinigung habe im Testament des Friedrich K lediglich ihren schriftlichen Ausdruck gefunden. Mit diesen Ausführungen soll offenbar dargetan werden, daß die Erklärungen der Stefanie und des Friedrich K nicht nur die letztwillige Bedenkung der Beklagten zum Gegenstand hatten, sondern daß schon unter Lebenden eine Willenseinigung über eine befristete, im Zeitpunkt des Todes der Ehegatten K wirksame Übertragung der Landwirtschaft erfolgt sei. Die letztwillige Bedenkung wäre dann nur die Form, in der diese schon unter Lebenden getroffene Vereinbarung erfüllt werden sollte. Nun wäre eine derartige Willenseinigung zweifellos rechtswirksam. Weiß führt in Klang[2]III, 210 FN 17 aus, daß bei einer Bedenkung durch letztwillige Verfügung z. B. als Vergütung für Dienstleistung zu prüfen sei, ob das Versprechen ausschließlich diese letztwillige Bedenkung zum Gegenstand hatte und daher ungültig sein oder ob in allgemeiner Weise eine Vergütung versprochen wurde und die in Aussicht gestellte letztwillige Verfügung nur den Gegenstand einer unschädlichen Nebenabrede über die Art der Erfüllung bilde. Bydlinski hat aber zutreffend darauf verwiesen (Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in FS Wilburg, 52 FN 17), daß eine derartige Umdeutung in der Regel daran scheitern muß, daß die Parteienabsicht ja unverkennbar in gegenteilige Richtung geht. Wer Dienste nach seinem Tode durch letztwillige Zuwendung zu entgelten verspricht, bringe deutlich zum Ausdruck, daß er eben unter Lebenden noch nicht verpflichtet sein wolle. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihrem Vorbringen nicht mehr als eine "Zusage" der Ehegatten K behauptet, daß die geleisteten Dienste durch die letztwillige Zuwendung der Landwirtschaft entgolten werden sollen. Eine schon unter Lebenden wirksame Einigung über die (befristete) Übertragung der Landwirtschaft wurde weder behauptet noch festgestellt und kann daher nicht als gegeben erachtet werden. Es verbleibt daher nur die Zusage letztwilliger Bedenkung. Eine solche Zusage ist aber als mit dem Grundsatz der Testierfreiheit im Widerspruch stehend unverbindlich; ihr kann freilich im Zweifelsfall die Bedeutung beigemessen werden, daß darin zum Ausdruck kommt, daß die erbrachten Dienstleistungen nicht als unentgeltliche Gefälligkeit geleistet und entgegengenommen werden vergleiche ArbSlg. 6192, 6198; ZBl. 1935/11; Bydlinski, 59). Kann daher nach dem Vorgesagten ein schon unter Lebenden begrundeter Anspruch auf Übertragung des Landwirtschaftsbesitzes nicht angenommen werden, so ist andererseits doch die Annahme, die Beklagte habe die Dienste auf der Landwirtschaft lediglich gegen Gewährung freier Station erbringen wollen, unbegrundet. Nach der nunmehr einhelligen Rechtsprechung hat aber derjenige, der seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteiles zunächst unentgeltlich leistet, einen Anspruch auf angemessene Entlohnung (Paragraph 1152, ABGB) wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird (ZAS 1974, 98 u. v. a.).
Der Kläger führt nun unter Hinweis auf die Judikatur aus, ein Entgeltanspruch (gemäß § 1152 ABGB) sei nicht wirksam geworden, weil Friedrich K seine Zusage der Übertragung des landwirtschaftlichen Besitzes erfüllt habe; nur bei Nichterfüllung dieser Zusage wäre ein Entlohnungsanspruch entstanden. Die beklagte Partei weist darauf hin, daß der Entgeltanspruch nicht mit der Erbringung der Dienstleistung, sondern erst durch die letztwillige Verfügung des Erblassers entstanden sei, dann aber auch in der dem erblasserischen Willen entsprechenden Höhe berücksichtigt werden müsse. Es dürfe daher die Höhe des (fiktiven) Entgeltanspruches nicht nach den jeweiligen kollektivvertraglichen Sätzen bestimmt werden, maßgebend sei vielmehr, daß der Erblasser in seinem Testament zum Ausdruck gebracht habe, daß bei Ermittlung dieses Entlohnungsanspruches die zuletzt geltenden kollektivvertraglichen Ansätze maßgebend sein sollen.Der Kläger führt nun unter Hinweis auf die Judikatur aus, ein Entgeltanspruch (gemäß Paragraph 1152, ABGB) sei nicht wirksam geworden, weil Friedrich K seine Zusage der Übertragung des landwirtschaftlichen Besitzes erfüllt habe; nur bei Nichterfüllung dieser Zusage wäre ein Entlohnungsanspruch entstanden. Die beklagte Partei weist darauf hin, daß der Entgeltanspruch nicht mit der Erbringung der Dienstleistung, sondern erst durch die letztwillige Verfügung des Erblassers entstanden sei, dann aber auch in der dem erblasserischen Willen entsprechenden Höhe berücksichtigt werden müsse. Es dürfe daher die Höhe des (fiktiven) Entgeltanspruches nicht nach den jeweiligen kollektivvertraglichen Sätzen bestimmt werden, maßgebend sei vielmehr, daß der Erblasser in seinem Testament zum Ausdruck gebracht habe, daß bei Ermittlung dieses Entlohnungsanspruches die zuletzt geltenden kollektivvertraglichen Ansätze maßgebend sein sollen.
Nun wurde in der bisherigen Rechtsprechung, die allerdings - soweit ersichtlich - lediglich Fälle der nicht erfüllten Zusage letztwilliger Bedenkung zum Gegenstand hatten, zum Ausdruck gebracht, daß die Lohnansprüche als solche dem Gründe wie der Höhe nach bereits im Zeitpunkt der Arbeitsleistung entstehen. Die Lohnansprüche würden zunächst nur im Vertrauen auf die Zusage der letztwilligen Bedenkung nicht geltend gemacht (vgl. ArbSlg. 6198; JBl. 1963, 49 u. a.). Es wurde auch ausgesprochen, daß es im Ergebnis gleichgültig sei, ob im Hinblick auf den besonderen mit der Leistung verfolgten Zweck gar kein oder aber ein zu geringes Entgelt vereinbart wurde. Bydlinski vertritt freilich den Standpunkt (vgl. 65, 79), daß eine Fiktion dahingehend, daß Ansprüche des Beschäftigten bis zur Zweckvereitelung gestundet seien, nicht notwendig wäre; der Entlohnungsanspruch entstehe erst dann, wenn feststehe, daß der angestrebte Erfolg nicht mehr erreicht werden könne.Nun wurde in der bisherigen Rechtsprechung, die allerdings - soweit ersichtlich - lediglich Fälle der nicht erfüllten Zusage letztwilliger Bedenkung zum Gegenstand hatten, zum Ausdruck gebracht, daß die Lohnansprüche als solche dem Gründe wie der Höhe nach bereits im Zeitpunkt der Arbeitsleistung entstehen. Die Lohnansprüche würden zunächst nur im Vertrauen auf die Zusage der letztwilligen Bedenkung nicht geltend gemacht vergleiche ArbSlg. 6198; JBl. 1963, 49 u. a.). Es wurde auch ausgesprochen, daß es im Ergebnis gleichgültig sei, ob im Hinblick auf den besonderen mit der Leistung verfolgten Zweck gar kein oder aber ein zu geringes Entgelt vereinbart wurde. Bydlinski vertritt freilich den Standpunkt vergleiche 65, 79), daß eine Fiktion dahingehend, daß Ansprüche des Beschäftigten bis zur Zweckvereitelung gestundet seien, nicht notwendig wäre; der Entlohnungsanspruch entstehe erst dann, wenn feststehe, daß der angestrebte Erfolg nicht mehr erreicht werden könne.
Für die hier entscheidende Frage der Berücksichtigung der Lohnansprüche bei Ausmessung des Pflichtteiles des Klägers ist zunächst davon auszugehen, daß gemäß § 784 ABGB, der Pflichtteil vom "reinen Nachlaß" zu entrichten ist, so daß alle auf dem Nachlaß ruhenden Verpflichtungen in Abzug zu bringen sind. Dabei genügt es, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Rechtsgrund, auf dem die Verbindlichkeit beruht, vorhanden war. Für die Beurteilung, welche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, kann als Richtschnur gelten, daß alle Lasten abzuziehen sind, welche den Noterben auch dann getroffen hätten, wenn der Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung gestorben wäre (Weiß 903). In diesem Falle wäre aber der nach der Rechtsprechung schwebend wirksame und zunächst nur im Hinblick auf die in Aussicht gestellte letztwillige Verfügung nicht geltend gemachte Lohnanspruch aufgelebt, und vom Erben zu berichtigen gewesen. Es ist dann aber gerechtfertigt, ihn auch in dem Falle, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung getroffen hat, als den Bruttonachlaß mindernd zu berücksichtigen. Es wäre auch gänzlich unbegrundet, den Kläger für den Fall des vom Erblasser erfüllten Versprechens letztwilliger Bedenkung der Beklagten besser zu stellen als bei Nichterfüllung der Zusage. Der Lohnanspruch ist freilich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur in der im Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung nach Gesetz oder Kollektivvertrag gebührenden Höhe zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Aufwertung des Lohnanspruchs besteht nach dem Gesetz nicht (vgl. JBl. 1974, 327). Ein solcher Anspruch könnte daher nur aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers abgeleitet werden. Es handelte sich dann aber um einen Anspruch, der als solcher zu Lebzeiten des Erblassers noch nicht gegeben war und demgemäß nach dem Vorgesagten bei der Berechnung des "reinen Nachlasses" nicht in Anschlag gebracht werden darf.Für die hier entscheidende Frage der Berücksichtigung der Lohnansprüche bei Ausmessung des Pflichtteiles des Klägers ist zunächst davon auszugehen, daß gemäß Paragraph 784, ABGB, der Pflichtteil vom "reinen Nachlaß" zu entrichten ist, so daß alle auf dem Nachlaß ruhenden Verpflichtungen in Abzug zu bringen sind. Dabei genügt es, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Rechtsgrund, auf dem die Verbindlichkeit beruht, vorhanden war. Für die Beurteilung, welche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, kann als Richtschnur gelten, daß alle Lasten abzuziehen sind, welche den Noterben auch dann getroffen hätten, wenn der Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung gestorben wäre (Weiß 903). In diesem Falle wäre aber der nach der Rechtsprechung schwebend wirksame und zunächst nur im Hinblick auf die in Aussicht gestellte letztwillige Verfügung nicht geltend gemachte Lohnanspruch aufgelebt, und vom Erben zu berichtigen gewesen. Es ist dann aber gerechtfertigt, ihn auch in dem Falle, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung getroffen hat, als den Bruttonachlaß mindernd zu berücksichtigen. Es wäre auch gänzlich unbegrundet, den Kläger für den Fall des vom Erblasser erfüllten Versprechens letztwilliger Bedenkung der Beklagten besser zu stellen als bei Nichterfüllung der Zusage. Der Lohnanspruch ist freilich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur in der im Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung nach Gesetz oder Kollektivvertrag gebührenden Höhe zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Aufwertung des Lohnanspruchs besteht nach dem Gesetz nicht vergleiche JBl. 1974, 327). Ein solcher Anspruch könnte daher nur aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers abgeleitet werden. Es handelte sich dann aber um einen Anspruch, der als solcher zu Lebzeiten des Erblassers noch nicht gegeben war und demgemäß nach dem Vorgesagten bei der Berechnung des "reinen Nachlasses" nicht in Anschlag gebracht werden darf.
Geht man von diesen Erwägungen aus, so sind Feststellungen über die Höhe des der Beklagten gebührenden Lohnes erforderlich, wobei unter Umständen auch der Frage Bedeutung zukommen kann, ob sie voll oder nur beschränkt arbeitsfähig war.