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Rechtssatz RS0012926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012926

Geschäftszahl

1Ob734/76; 2Ob198/20m

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Rechtssatz

Werden Dienstleistungen im Hinblick auf die Zusage letztwilliger Bedenkung erbracht und wird diese Zusage erfüllt, so ist doch der Lohnanspruch als eine Verbindlichkeit, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen haftete ( Paragraph 784, letzter Satz ABGB ), bei Berechnung des " reinen Nachlasses" zu berücksichtigen. Eine im letzten Willen verfügte Aufwertung des Lohnanspruchs bleibt hingegen bei Berechnung des "reinen Nachlasses" außer Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 734/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 734/76
  • 2 Ob 198/20m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 198/20m
    vgl aber; Beisatz: Gegenteilig für den Fall, dass die erbrachten Pflegeleistungen durch die Einsetzung zum Alleinerben abgegolten wurden. (T1)
    Anm: Veröff: SZ 2020/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0010OB00734_7600000_002