Rechtssatz RS0012926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012926
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
Werden Dienstleistungen im Hinblick auf die Zusage letztwilliger Bedenkung erbracht und wird diese Zusage erfüllt, so ist doch der Lohnanspruch als eine Verbindlichkeit, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen haftete ( § 784 letzter Satz ABGB ), bei Berechnung des " reinen Nachlasses" zu berücksichtigen. Eine im letzten Willen verfügte Aufwertung des Lohnanspruchs bleibt hingegen bei Berechnung des "reinen Nachlasses" außer Betracht.Werden Dienstleistungen im Hinblick auf die Zusage letztwilliger Bedenkung erbracht und wird diese Zusage erfüllt, so ist doch der Lohnanspruch als eine Verbindlichkeit, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen haftete ( Paragraph 784, letzter Satz ABGB ), bei Berechnung des " reinen Nachlasses" zu berücksichtigen. Eine im letzten Willen verfügte Aufwertung des Lohnanspruchs bleibt hingegen bei Berechnung des "reinen Nachlasses" außer Betracht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 734/76
Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 734/76
- 2 Ob 198/20m
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 198/20m
vgl aber; Beisatz: Gegenteilig für den Fall, dass die erbrachten Pflegeleistungen durch die Einsetzung zum Alleinerben abgegolten wurden. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2020/125
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012926
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0010OB00734_7600000_002