Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16 ua.).Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Arbeitsrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16 ua.).
In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, die Untergerichte hätten die Beweislastregeln verletzt. Diese kommen aber nur zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen (§ 57/147 mwH uva.). Im vorliegenden Fall wurden jedoch positive Feststellungen - nämlich daß die in Geld noch unbeglichenen Lohnrestansprüche des Klägers vereinbarungsgemäß durch die Übertragung der Eigentumswohnung zu besonders günstigen Bedingungen voll befriedigt wurden - getroffen, sodaß die Beweislastregeln gar nicht zum Tragen kommen.In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, die Untergerichte hätten die Beweislastregeln verletzt. Diese kommen aber nur zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen (Paragraph 57 /, 147, mwH uva.). Im vorliegenden Fall wurden jedoch positive Feststellungen - nämlich daß die in Geld noch unbeglichenen Lohnrestansprüche des Klägers vereinbarungsgemäß durch die Übertragung der Eigentumswohnung zu besonders günstigen Bedingungen voll befriedigt wurden - getroffen, sodaß die Beweislastregeln gar nicht zum Tragen kommen.
Soweit der Kläger auch als Feststellungsmangel die Abweisung des Antrages auf Vorlage der Buchhaltungsunterlagen des Beklagten rügt, ist ihm zu erwidern, daß deren Vorlage nicht notwendig war. Der Beklagte hat nämlich einerseits den Beweis der vollen Befriedigung der Lohnansprüche des Klägers ohnehin erbracht und andererseits sind die Buchhaltungsunterlagen nicht geeignet, den Gegenbeweis zu erbringen, weil diese nach dem beiderseitigen Vorbringen unrichtig sind (Halbtagsbeschäftigung).
Der Wert der dem Kläger - zur Abgeltung offener Lohnforderungen und in Erwartung der Erbringung weiterer Arbeitsleistungen zu unangemessen niedrigem Lohn - überlassenen Eigentumswohnung wurde ohnedies durch einen Sachverständigen ermittelt; Feststellungen über den "Vermögenszuwachs" des Beklagten erübrigen sich schon deshalb, weil der Kläger die Zahlung rückständigen Lohns und nicht einen Teil des Vermögens oder des Vermögenszuwachses des Beklagten begehrt. Es trifft zwar zu, daß derjenige, der seine Dienste in der dem anderen Teil erkennbaren oder von ihm herbeigerufenen Erwartung eines späteren Vermögensvorteils zunächst unentgeltlich leistet, einen Anspruch auf angemessene Entlohnung hat, wenn er in dieser Erwartung enttäuscht wird (Arb. 9127; 9464 uva.). Voraussetzung ist jedoch, daß der Enttäuschte nicht ohnedies bereits angemessen entlohnt wurde. Der Lohn kann, wenn sich die Parteien hierauf einigen, nicht nur in Geld, sondern auch in einer anderen geldwerten Leistung bestehen. Dies ist hier nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Fall. Zwar hat der Kläger nach den Feststellungen der Unterinstanzen ursprünglich nur deshalb zu so unangemessen niedrigem Lohn im Betrieb des Beklagten mitgearbeitet, weil ihm dieser versprochen hatte, daß er der "logische Betriebsnachfolger" und Alleinerbe sein werde. Er war aber in der Folge damit einverstanden, daß ihm die Eigentumswohnung zu den oben genannten ausnehmend günstigen Konditionen als Abgeltung für bisher noch nicht entschädigte Arbeitsleistungen und auch als Vorleistung für künftige Arbeiten überlassen werde. Da der Gegenwert der Eigentumswohnung, abzüglich der vom Kläger bezahlten Materialkosten S 1,184.000 beträgt, wurde durch ihre Übereignung jedenfalls der noch offene angemessene Lohn abgedeckt. Ein Anspruch auf eine weitere angemessene Entlohnung wegen enttäuschter Erwartung der Betriebsübernahme besteht daher nicht. Auf den Wert des nun nicht zu übernehmenden Unternehmens kommt es nicht an, weil der Enttäuschte nur Anspruch auf angemessene Entlohnung, aber nicht auf Vermögenszuwachs hat.
Bestehen keine offenen Lohnforderungen, braucht und kann logischerweise nicht geprüft werden, ob sie verjährt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Bestehen keine offenen Lohnforderungen, braucht und kann logischerweise nicht geprüft werden, ob sie verjährt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.