Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1.) Zu Punkt 1. der Klage (S 112.500 für Maschinen und Geräte):
Gegenüber seinen Eltern hatte der Kläger die Herausgabe dieser Gegenstände begehrt, offenbar gestützt auf sein Eigentumsrecht. Aus welchen Gründen er nun gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung des Geldwertes dieser Gegenstände haben sollte, kann der Klage nicht entnommen werden. Aus § 1097 ABGB kann ein derartiger Anspruch nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich eines Betrages vonGegenüber seinen Eltern hatte der Kläger die Herausgabe dieser Gegenstände begehrt, offenbar gestützt auf sein Eigentumsrecht. Aus welchen Gründen er nun gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung des Geldwertes dieser Gegenstände haben sollte, kann der Klage nicht entnommen werden. Aus Paragraph 1097, ABGB kann ein derartiger Anspruch nicht abgeleitet werden. Hinsichtlich eines Betrages von
S 112.500 ist die Klage daher unschlüssig. In diesem Umfang war das Klagebegehren jedenfalls abzuweisen, insoweit bedarf es daher keiner Verfahrensergänzung.
2.) Zu Punkt 2 lit a - i der Klage (S 448.300):2.) Zu Punkt 2 Litera a, - i der Klage (S 448.300):
Hier handelt es sich um den Ersatz für Aufwendungen, die der Kläger als Pächter machte, also um Forderungen, die gemäß § 12 des Pachtvertrages in sechs Monaten verjähren. Die Parteien haben hier offensichtlich die gesetzliche Regelung des § 1097 ABGB übernommen. Bei der in dieser Vorschrift genannten Frist handelt es sich nach neuer Rechtsprechung um eine Ausschlußfrist (EvBl 1971/75;Hier handelt es sich um den Ersatz für Aufwendungen, die der Kläger als Pächter machte, also um Forderungen, die gemäß Paragraph 12, des Pachtvertrages in sechs Monaten verjähren. Die Parteien haben hier offensichtlich die gesetzliche Regelung des Paragraph 1097, ABGB übernommen. Bei der in dieser Vorschrift genannten Frist handelt es sich nach neuer Rechtsprechung um eine Ausschlußfrist (EvBl 1971/75;
MietSlg 37.144; zur ähnlich geregelten Fristbestimmung im § 1111 ABGB siehe SZ 56/103; zu dem diesbezüglichen Meinungsstreit in der Literatur vgl insbesondere Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1097;MietSlg 37.144; zur ähnlich geregelten Fristbestimmung im Paragraph 1111, ABGB siehe SZ 56/103; zu dem diesbezüglichen Meinungsstreit in der Literatur vergleiche insbesondere Würth in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1097,;
Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1451; Koziol-Welser, Grundriß8, I, 181; Schwimann/Mader, ABGB, V, § 1451 Rz 9 bis 11 sowie 13. Zur Frage der Behandlung der Präklusivfristen zum Unterschied von Verjährungsfristen vgl EvBl 1986/30). Ob im vorliegenden Fall eine Ausschlußfrist vorliegt, oder ob es sich auf Grund der vertraglichen Regelung um eine Verjährungsfrist handelt, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil die Rechtsfolgen für die hier wesentlichen Probleme in beiden Fällen die gleichen sind. In der Folge wird - der Bezeichnung der Vertragsparteien folgend - der Ausdruck "Verjährung" verwendet. Die vom Kläger in der Berufung aufgestellte und in der Rekursbeantwortung wiederholte Behauptung, beim Pachtvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, ist eine gemäß § 482 Abs 2 ZPO unzulässige Neuerung. Diese steht überdies im Widerspruch zu dem vom Kläger in erster Instanz erstatteten Vorbringen. Dort vertrat der Kläger nämlich den Standpunkt, er sei auf Grund des Pachtvertrages für die Wirtschaft allein zuständig gewesen, und machte seinem Vater zum Vorwurf, sich in die Wirtschaft eingemischt zu haben. Der Kläger ging in erster Instanz also von einem wirksamen Pachtvertrag aus. Daher kommt auch die zulässig vereinbarte (vgl Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1502 mwN) Verjährungszeit zur Anwendung. Die Verjährungszeit begann, falls die Eltern einen Grund zur sofortigen Aufkündigung hatten, mit Zugang des Kündigungsschreibens vom 18.9.1984 an den Kläger, andernfalls mit 1.1.1985. Am 5.3.1985, also jedenfalls innerhalb der Verjährungszeit, brachte der Kläger die Klage gegen seine Eltern ein. Dadurch trat hinsichtlich der Ansprüche, die gegen die Eltern geltend gemacht wurden, gemäß § 1497 ABGB unter der Voraussetzung gehöriger Fortsetzung des Verfahrens Unterbrechung der Verjährung ein. Richtig ist zwar, daß die Verjährung grundsätzlich nur für und gegen den einzelnen Mitschuldner wirkt und ihre Hemmung und Unterbrechung nur gegen jenen Mitschuldner eintritt, gegen den ein begründender Tatbestand gesetzt wurde (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 894). Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht muß der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens die im Zeitpunkt der Übernahme bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch Prozeßführung jedoch gegen sich gelten lassen (SZ 13/160; Klang, § 1409 ABGB in der Rechtsübung, JBl 1948, 444 f; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3, Allgemeiner Teil 532). Wurde die Klage gegen den ursprünglichen Schuldner gehörig fortgesetzt (§ 1497 ABGB), dann ist die Verjährung auch gegenüber dem Übernehmer nicht eingetreten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung über die näheren Umstände der Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens im Vorprozeß zwischen dem Kläger und seinen Eltern aufgetragen.Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1451,; Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 181; Schwimann/Mader, ABGB, römisch fünf, Paragraph 1451, Rz 9 bis 11 sowie 13. Zur Frage der Behandlung der Präklusivfristen zum Unterschied von Verjährungsfristen vergleiche EvBl 1986/30). Ob im vorliegenden Fall eine Ausschlußfrist vorliegt, oder ob es sich auf Grund der vertraglichen Regelung um eine Verjährungsfrist handelt, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil die Rechtsfolgen für die hier wesentlichen Probleme in beiden Fällen die gleichen sind. In der Folge wird - der Bezeichnung der Vertragsparteien folgend - der Ausdruck "Verjährung" verwendet. Die vom Kläger in der Berufung aufgestellte und in der Rekursbeantwortung wiederholte Behauptung, beim Pachtvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, ist eine gemäß Paragraph 482, Absatz 2, ZPO unzulässige Neuerung. Diese steht überdies im Widerspruch zu dem vom Kläger in erster Instanz erstatteten Vorbringen. Dort vertrat der Kläger nämlich den Standpunkt, er sei auf Grund des Pachtvertrages für die Wirtschaft allein zuständig gewesen, und machte seinem Vater zum Vorwurf, sich in die Wirtschaft eingemischt zu haben. Der Kläger ging in erster Instanz also von einem wirksamen Pachtvertrag aus. Daher kommt auch die zulässig vereinbarte vergleiche Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1502, mwN) Verjährungszeit zur Anwendung. Die Verjährungszeit begann, falls die Eltern einen Grund zur sofortigen Aufkündigung hatten, mit Zugang des Kündigungsschreibens vom 18.9.1984 an den Kläger, andernfalls mit 1.1.1985. Am 5.3.1985, also jedenfalls innerhalb der Verjährungszeit, brachte der Kläger die Klage gegen seine Eltern ein. Dadurch trat hinsichtlich der Ansprüche, die gegen die Eltern geltend gemacht wurden, gemäß Paragraph 1497, ABGB unter der Voraussetzung gehöriger Fortsetzung des Verfahrens Unterbrechung der Verjährung ein. Richtig ist zwar, daß die Verjährung grundsätzlich nur für und gegen den einzelnen Mitschuldner wirkt und ihre Hemmung und Unterbrechung nur gegen jenen Mitschuldner eintritt, gegen den ein begründender Tatbestand gesetzt wurde (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 894,). Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht muß der Übernehmer eines Vermögens oder eines Unternehmens die im Zeitpunkt der Übernahme bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch Prozeßführung jedoch gegen sich gelten lassen (SZ 13/160; Klang, Paragraph 1409, ABGB in der Rechtsübung, JBl 1948, 444 f; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3, Allgemeiner Teil 532). Wurde die Klage gegen den ursprünglichen Schuldner gehörig fortgesetzt (Paragraph 1497, ABGB), dann ist die Verjährung auch gegenüber dem Übernehmer nicht eingetreten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung über die näheren Umstände der Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens im Vorprozeß zwischen dem Kläger und seinen Eltern aufgetragen.
Da der Beklagte seinen Verjährungseinwand lediglich auf den Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit bzw der im Pachtvertrag vereinbarten von sechs Monaten stützte, nicht aber auf die nicht gehörige Fortsetzung des Vorprozesses, kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß er bisher beachtliche Gründe für das Ruhen des Verfahrens nicht behauptet und bewiesen hat (vgl SZ 43/29, SZ 58/180).Da der Beklagte seinen Verjährungseinwand lediglich auf den Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit bzw der im Pachtvertrag vereinbarten von sechs Monaten stützte, nicht aber auf die nicht gehörige Fortsetzung des Vorprozesses, kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, daß er bisher beachtliche Gründe für das Ruhen des Verfahrens nicht behauptet und bewiesen hat vergleiche SZ 43/29, SZ 58/180).
Von den nun unter Punkt 2 lit a - i erhobenen Ansprüchen hatte der Kläger gegenüber seinen Eltern lediglich jene für den Stall, die Jauchegrube, die Wohnung und den Traktor geltend gemacht. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche trat eine Unterbrechung der Verjährung daher auf keinen Fall ein. Das Begehren auf Ersatz für den angeschafften Traktor ist nicht schlüssig, hier gilt das zu Punkt 1 der Klage Gesagte. Von den unter Punkt 2 lit a - i der Klage geltend gemachten Forderungen von insgesamt S 448.300 könnten daher nur jene für den Stall, die Jauchegrube und die Wohnung von zusammenVon den nun unter Punkt 2 Litera a, - i erhobenen Ansprüchen hatte der Kläger gegenüber seinen Eltern lediglich jene für den Stall, die Jauchegrube, die Wohnung und den Traktor geltend gemacht. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche trat eine Unterbrechung der Verjährung daher auf keinen Fall ein. Das Begehren auf Ersatz für den angeschafften Traktor ist nicht schlüssig, hier gilt das zu Punkt 1 der Klage Gesagte. Von den unter Punkt 2 Litera a, - i der Klage geltend gemachten Forderungen von insgesamt S 448.300 könnten daher nur jene für den Stall, die Jauchegrube und die Wohnung von zusammen
S 314.000 berechtigt sein, hinsichtlich des Betrages von S 134.300 ist die Sache bereits im Sinne der Abweisung spruchreif. Insoweit war das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
3.) Zu Punkt 2 lit j der Klage (S 110.000 Schmerzengeld):3.) Zu Punkt 2 Litera j, der Klage (S 110.000 Schmerzengeld):
Der Kläger ist gemäß § 1097 ABGB berechtigt, den Ersatz für einen Aufwand, der dem Bestandgeber oblegen wäre, sowie für einen nützlichen Aufwand zu fordern. Derartige Ansprüche machte er in seiner Klage auch detailliert geltend. Laufende gewöhnliche Ausbesserungen hatte der Kläger gemäß § 6 des Pachtvertrages auf seine Kosten zu tragen. Das Begehren auf Ersatz eines Betrages lediglich mit der Begründung, er sei für den Pachtgegenstand verwendet worden, ist daher nicht schlüssig. Auch hinsichtlich dieses Betrages war das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen.Der Kläger ist gemäß Paragraph 1097, ABGB berechtigt, den Ersatz für einen Aufwand, der dem Bestandgeber oblegen wäre, sowie für einen nützlichen Aufwand zu fordern. Derartige Ansprüche machte er in seiner Klage auch detailliert geltend. Laufende gewöhnliche Ausbesserungen hatte der Kläger gemäß Paragraph 6, des Pachtvertrages auf seine Kosten zu tragen. Das Begehren auf Ersatz eines Betrages lediglich mit der Begründung, er sei für den Pachtgegenstand verwendet worden, ist daher nicht schlüssig. Auch hinsichtlich dieses Betrages war das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen.
4.) Zu Punkt 2 lit k der Klage (Ansprüche wegen in den Jahren 1972 - 1976 erbrachter Arbeitsleistungen):4.) Zu Punkt 2 Litera k, der Klage (Ansprüche wegen in den Jahren 1972 - 1976 erbrachter Arbeitsleistungen):
Die Ausführungen des Rekursgerichtes, die Verjährungszeit für Ansprüche wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen habe erst zu dem Zeitpunkt begonnen, zu welchem der Kläger zweifelsfrei habe erkennen können, daß sich die Erwartung nicht erfüllen werde, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1486 mwN). Ob tatsächlich zweckverfehlende Arbeitsleistungen vorliegen, oder ob es sich um Dienste zwischen Familienangehörigen handelte, bei welchen sich nach den Umständen des Falles die Unentgeltlichkeit aus den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ergibt, und welche Ansprüche der Kläger daraus ableiten könnte, kann, da hierüber keinerlei Feststellungen vorliegen, derzeit noch nicht beurteilt werden (vgl zu diesen Fragen Bydlinski in Wilburg FS 1965, 45 ff; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl 1978, 449 ff; JBl 1985, 692). Zu diesen Fragen ist daher eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich, ebenso darüber, wann der Kläger erkennen konnte, daß ihm der Hof nicht übergeben werde. Darauf, daß die Eltern nicht verpflichtet waren, dem Kläger den Hof zu übrgeben, kommt es entgegen den Rekursausführungen nicht an. Die Ausführungen des Rekurswerbers, der Kläger habe die Hofübergabe selbst vereitelt, sind durch die bisherigen Feststellungen in keiner Weise gedeckt. Zur Frage der Vereitelung des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben (vgl Bydlinski, aaO, 77; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 1435; SZ 43/16; JBl 1985, 692) ist daher derzeit nicht Stellung zu nehmen. Falls der Kläger wegen der in den Jahren 1972 bis 1976 erbrachten Arbeitsleistungen tatsächlich einen Anspruch gegenüber seinen Eltern hätte, wäre noch zu prüfen, ob den Beklagten eine Haftung hiefür gemäß § 1409 ABGB trifft. Eine Haftung des Beklagten bestünde dann nicht, wenn er beweist, daß ihm die Schulden bei der Übernahme weder bekannt waren noch bekannt sein mußten (§ 1409 Abs 2 ABGB). Auch diese Frage wurde im Verfahren erster Instanz nicht erörtert, es fehlen hiezu Feststellungen. Aus dem Umstand allein, daß gegen die Eltern keine Forderungen wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen geltend gemacht wurden, ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, daß dem Beklagten derartige Ansprüche des Klägers weder bekannt waren noch hätten bekannt sein müssen, zumal zur Zeit der Einbringung der Klage gegen die Eltern die Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten noch nicht erfolgt war und daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht gesagt werden kann, daß solche Ansprüche damals bereits fällig waren. Außerdem könnte sich eine Kenntnis des Beklagten davon, daß der Kläger derartige Ansprüche behauptete, etwa auch aus mündlichen Äußerungen des Klägers ergeben haben. Eine Haftung des Beklagten wäre überdies dann ausgeschlossen, wenn er bereits Schulden im Wert der übernommenen Liegenschaft beglichen hätte (§ 1409 Abs 1 letzter Satz ABGB - diese Haftungsbegrenzung kommt seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz auch nahen Angehörigen zugute - vgl Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO, 531).Die Ausführungen des Rekursgerichtes, die Verjährungszeit für Ansprüche wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen habe erst zu dem Zeitpunkt begonnen, zu welchem der Kläger zweifelsfrei habe erkennen können, daß sich die Erwartung nicht erfüllen werde, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1486, mwN). Ob tatsächlich zweckverfehlende Arbeitsleistungen vorliegen, oder ob es sich um Dienste zwischen Familienangehörigen handelte, bei welchen sich nach den Umständen des Falles die Unentgeltlichkeit aus den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten ergibt, und welche Ansprüche der Kläger daraus ableiten könnte, kann, da hierüber keinerlei Feststellungen vorliegen, derzeit noch nicht beurteilt werden vergleiche zu diesen Fragen Bydlinski in Wilburg FS 1965, 45 ff; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach Paragraph 1435, ABGB, JBl 1978, 449 ff; JBl 1985, 692). Zu diesen Fragen ist daher eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich, ebenso darüber, wann der Kläger erkennen konnte, daß ihm der Hof nicht übergeben werde. Darauf, daß die Eltern nicht verpflichtet waren, dem Kläger den Hof zu übrgeben, kommt es entgegen den Rekursausführungen nicht an. Die Ausführungen des Rekurswerbers, der Kläger habe die Hofübergabe selbst vereitelt, sind durch die bisherigen Feststellungen in keiner Weise gedeckt. Zur Frage der Vereitelung des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vergleiche Bydlinski, aaO, 77; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 1435,; SZ 43/16; JBl 1985, 692) ist daher derzeit nicht Stellung zu nehmen. Falls der Kläger wegen der in den Jahren 1972 bis 1976 erbrachten Arbeitsleistungen tatsächlich einen Anspruch gegenüber seinen Eltern hätte, wäre noch zu prüfen, ob den Beklagten eine Haftung hiefür gemäß Paragraph 1409, ABGB trifft. Eine Haftung des Beklagten bestünde dann nicht, wenn er beweist, daß ihm die Schulden bei der Übernahme weder bekannt waren noch bekannt sein mußten (Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB). Auch diese Frage wurde im Verfahren erster Instanz nicht erörtert, es fehlen hiezu Feststellungen. Aus dem Umstand allein, daß gegen die Eltern keine Forderungen wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen geltend gemacht wurden, ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, daß dem Beklagten derartige Ansprüche des Klägers weder bekannt waren noch hätten bekannt sein müssen, zumal zur Zeit der Einbringung der Klage gegen die Eltern die Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten noch nicht erfolgt war und daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht gesagt werden kann, daß solche Ansprüche damals bereits fällig waren. Außerdem könnte sich eine Kenntnis des Beklagten davon, daß der Kläger derartige Ansprüche behauptete, etwa auch aus mündlichen Äußerungen des Klägers ergeben haben. Eine Haftung des Beklagten wäre überdies dann ausgeschlossen, wenn er bereits Schulden im Wert der übernommenen Liegenschaft beglichen hätte (Paragraph 1409, Absatz eins, letzter Satz ABGB - diese Haftungsbegrenzung kommt seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz auch nahen Angehörigen zugute - vergleiche Ehrenzweig-Mayrhofer, aaO, 531).
5.) Zu Punkt 3. der Klage (S 265.680 - Gewährung der freien Station für Siegfried P*** und den Beklagten):
Bei diesen Forderungen handelt es sich nicht um Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Aufwendungen im Sinne des § 12 des Pachtvertrages, die vereinbarte Verjährungszeit von sechs Monaten findet daher keine Anwendung. Der Kläger stützte auch dieses Begehren auf § 1409 ABGB und machte auf Grund des gesetzlichen Schuldbeitrittes Forderungen geltend, die ihm gegen seine Eltern zustehen. Gegenüber seinen Eltern stünden dem Kläger dann Ansprüche wegen Gewährung freier Station an seine Brüder zu, wenn die Eltern gegenüber diesen Brüdern damals noch unterhaltspflichtig gewesen wären und der Kläger durch die Gewährung der freien Station einen Aufwand gemacht hätte, den seine Eltern zu erbringen gehabt hätten (§ 1042 ABGB). Ob dies der Fall war, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern haben. Sollte sich ergeben, daß dem Kläger wegen der Gewährung freier Station an seine Brüder Ansprüche gegen seine Eltern zustehen, dann wäre auch hier zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1409 ABGB für eine Haftung des Beklagten gegeben sind.Bei diesen Forderungen handelt es sich nicht um Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Aufwendungen im Sinne des Paragraph 12, des Pachtvertrages, die vereinbarte Verjährungszeit von sechs Monaten findet daher keine Anwendung. Der Kläger stützte auch dieses Begehren auf Paragraph 1409, ABGB und machte auf Grund des gesetzlichen Schuldbeitrittes Forderungen geltend, die ihm gegen seine Eltern zustehen. Gegenüber seinen Eltern stünden dem Kläger dann Ansprüche wegen Gewährung freier Station an seine Brüder zu, wenn die Eltern gegenüber diesen Brüdern damals noch unterhaltspflichtig gewesen wären und der Kläger durch die Gewährung der freien Station einen Aufwand gemacht hätte, den seine Eltern zu erbringen gehabt hätten (Paragraph 1042, ABGB). Ob dies der Fall war, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern haben. Sollte sich ergeben, daß dem Kläger wegen der Gewährung freier Station an seine Brüder Ansprüche gegen seine Eltern zustehen, dann wäre auch hier zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 1409, ABGB für eine Haftung des Beklagten gegeben sind.
Insgesamt erweist sich die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung daher hinsichtlich der Punkte 2 lit a, e, h und k sowie 3 der Klage als erforderlich. Die übrigen geltend gemachten Ansprüche bestehen jedoch auf keinen Fall zu Recht, weshalb insoweit in Stattgebung des Rekurses das Urteil des Erstgerichtes wiederierzustellen war.Insgesamt erweist sich die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung daher hinsichtlich der Punkte 2 Litera a, e, h und k sowie 3 der Klage als erforderlich. Die übrigen geltend gemachten Ansprüche bestehen jedoch auf keinen Fall zu Recht, weshalb insoweit in Stattgebung des Rekurses das Urteil des Erstgerichtes wiederierzustellen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.