Entscheidungsgründe:
Am 16.11.1994 wurde über das Vermögen der Christine K***** das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin ist bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften EZ 803 und EZ 620 je Grundbuch ***** S***** sowie des darauf errichteten Zweifamilienhauses. Der Beklagte war bis Juli 1994 ihr Lebensgefährte. Im Zuge der Auflösung der Lebensgemeinschaft zog die Gemeinschuldnerin aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Haus aus, während der Beklagte nach wie vor dort wohnt.
Der Beklagte lernte die Gemeinschuldnerin 1987 kennen und ging mit ihr kurz danach eine Lebensgemeinschaft ein. Die Gemeinschuldnerin, eine gelernte Kellnerin, war zum damaligen Zeitpunkt im Verkauf, bei der Firma K***** beschäftigt, die von einer Frau H*****, nunmehr verehelichte K*****, und dem Beklagten geführt wurde. Der Beklagte, der seit 1976 oder 1977 in der Wäschebranche tätig war, war Organisationsleiter und verdiente ca. S 30.000,- monatlich. In der Folge arbeiteten sowohl die Gemeinschuldnerin als auch der Beklagte für die Firma M*****, deren Inhaber der Bruder des Beklagten war. Die Gemeinschuldnerin erledigte dort Schreibarbeiten. Der Beklagte arbeitete als Verkaufsleiter auf Provisionsbasis. Sein durchschnittliches Einkommen betrug etwa S 35.000,- brutto monatlich. Schließlich entschlossen sich die Lebensgefährten, selbständig zu werden und eine eigene Firma in derselben Branche zu gründen. Auf Grund der Vorstrafen des Beklagten und der gegen ihn anhängigen Exekutionen erwarb nicht er, sondern die Gemeinschuldnerin den Gewerbeschein. 1989 gründeten sie die Einzelhandelsfirma Christine K*****. Die Firma vertrieb Heimtextilien, und zwar einerseits mittels Wäschesparverträgen, andererseits auch mittels Direktbestellungen.
Für die von der Gemeinschuldnerin aufgenommenen Kredite bürgte Johann H*****, mit dessen Tochter der Beklagte ebenfalls eine Lebensgemeinschaft geführt hatte. Johann H***** hätte die Bürgschaften nicht übernommen, wenn die Kreditverträge auf den Namen des Beklagten gelautet hätte, weil seine Tochter während der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten finanzielle Verluste erlitten hatte.
Der Beklagte war in der Firma Christine K***** als Organisationsleiter tätig und für den gesamten Außendienst verantwortlich. Er schulte die neuen Mitarbeiter ein, für die der Eindruck entstand, daß er der Geschäftsführer sei. Anfangs liefen die Geschäfte nicht besonders gut. Der Beklagte bemühte sich um Lieferanten und knüpfte Kontakte zu Erich G***** aus L*****, mit dem aber nur relativ geringe Umsätze mit monatlichen Provisionen von rund S 30.000,- bis S 40.000,- erzielt wurden. Die Gemeinschuldnerin bahnte ein Vertragsverhältnis mit der Firma P***** an. Der Beklagte führte die weiteren Verhandlungen. Er war dem zuständigen Bearbeiter der Firma P***** seit rund 20 Jahren bekannt. Die Firma P***** ging davon aus, "daß eigentlich der Beklagte das Geschäft mache". Der Vertrag wurde schließlich zwischen der Firma P***** und der Gemeinschuldnerin abgeschlossen.
Die Firma Christine K***** begründete ihren Geschäftssitz in der K*****-Straße in G*****. Die Zahl der Mitarbeiter, die jeweils auf Werksvertragsbasis beschäftigt waren, stieg auf 20 bis 30 an. Der Beklagte wollte expandieren und suchte auch die Standorte hiefür aus. Es wurden in der folgenden Jahren Filialen in K*****, L*****, W***** und S***** gegründet. Die neuen Mitarbeiter und Sekretärinnen wurden jeweils vom Beklagten eingestellt. Die Gemeinschuldnerin führte hauptsächlich die laufenden Verhandlungen mit der Firma P*****. Sie erledigte aber auch die Buchhaltung und kümmerte sich um den Abschluß von Mietverträgen. Sämtliche Kreditverträge wurde ausschließlich von ihr unterschrieben, jedoch größtenteils vom Beklagten ausgehandelt.
Die Entlohnung des Beklagten erfolgte zunächst auf Provisionsbasis. Ab 1992 bezog er als Angestellter S 12.000,- netto. Darauf hatte er sich mit der Gemeinschuldnerin geeinigt, da gegen ihn mehrere Exekutionen anhängig waren. Das Gehalt stand zwar im Mißverhältnis zu seinen tatsächlichen Leistungen; darüber hinaus bekam der Beklagte allerdings von der Gemeinschuldnerin monatlich zwischen S 30.000,-
und S 50.000,-, und zwar je nachdem, wieviel er benötigte und wieviel Geld vorhanden war. Der Beklagte verkaufte auch noch Versicherungen und führte Postreklamen durch. Er arbeitete bis zu 16 Stunden täglich.
Über das Firmenkonto war nur die Gemeinschuldnerin verfügungsberechtigt. Der Beklagte hob aber ein Jahr lang täglich an die S 5.000,- mit der Bankomatkarte der Gemeinschuldnerin ab und verbrauchte einen Großteil dieses Geldes für Glücksspiele und sogenannte Aufputschmittel. Er beglich damit aber auch offene Tankrechnungen von Mitarbeitern. 1994 kaufte die Gemeinschuldnerin auf Wunsch des Beklagte einen Mercedes 600 im Wert von S 1,200.000,-. Im selben Jahr gab sie dem Beklagten S 100.000,- zum Kauf von Möbeln, die der Beklagte jedoch ebenso für sich selbst verbrauchte wie den Betrag von S 50.000,- den er von der Gemeinschuldnerin erhalten hatte, um eine offene Rechnung in Klagenfurt zu begleichen. Für die monatliche Rückzahlung einer Finanzschuld des Beklagten bezahlte die Gemeinschuldnerin S 10.000,-. Ein Jahr lang leistete sie auch den Unterhaltsbeitrag in Höhe von S 3.000,- für ein Kind des Beklagten.
Der Beklagte und die Gemeinschuldnerin bewohnten zunächst ein Zimmer, danach eine Garconniere und schließlich ein gemietetes Haus in G*****. Der Beklagte kam jeweils für die Kautionen in Höhe von S 40.000,- auf. Im Jahr 1993 kaufte die Gemeinschuldnerin über Vermittlung eines Immobilienmaklers die Liegenschaften in S*****, nachdem der Beklagte etwa ein Jahr hindurch Kontakte zu mehreren Immobilienmaklern aufgenommen hatte. Bei den Besichtigungen der Liegenschaften war auch der Beklagte anwesend. Der Ankauf wurde ausschließlich durch Fremdkapital, und zwar mittels eines bei der V***** G***** aufgenommenen Kredites finanziert. Zugunsten der V***** G***** ist eine Höchstbetragshypothek in der Höhe von S 11,000.000,-
im Grundbuch eingetragen. Das Haus war bereits voll möbliert. Weiteres nennenswertes Mobiliar wurde nicht angeschafft. Die Fläche des Wohnhauses betrug rund 300 m2. Die Betriebskosten und die Renovierung des Gebäudes wurden über das Firmenkonto finanziert.
Der Beklagte erteilte sowohl dem als Gärtner eingestellten Ehepaar als auch der Schwester der Gemeinschuldnerin, die als Haushälterin aufgenommen wurde, Weisungen. Er beendete auch die Geschäftsbeziehung zu einem Baumeister, an den wöchentlich zwischen S 40.000,- und S 60.000,- zu zahlen waren, der aber nach Ansicht des Beklagten nur wenig verrichtete.
Kurz vor Beendigung der Lebensgemeinschaft handelte der Beklagte bei der V***** noch einen Kredit von rund S 3,000.000,- für die Gemeinschuldnerin aus.
Im Juli 1994 zog die Gemeinschuldnerin aus dem Haus aus. Sie sagte zum Beklagten, er könne solange im Haus wohnen bleiben, bis sie einen Käufer gefunden hätte.
Nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin arbeitete der Beklagte noch bis etwa April 1995 für die Firma Christine K*****. Er machte keine Ansprüche nach dem Insolvenzentgeltssicherungsgesetz geltend. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen Lebensgefährten fand bislang nicht statt. Der Masseverwalter erteilte den Beklagten keine Einwilligung, die Liegenschaften zu benützen.
Der klagende Masseverwalter begehrt vom Beklagten die Räumung, weil dieser das Haus titellos benütze.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete ein, er habe mit der Gemeinschuldnerin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gegründet. Eine Vermögensauseinandersetzung nach deren Auflösung sei noch nicht erfolgt. Die Gemein- schuldnerin habe ihm zugesagt, daß er das bücherliche Eigentum an den Liegenschaften erhalten werde und daß er berechtigt sei, weiterhin dort zu wohnen.
Der Masseverwalter bestritt diese Behauptungen und brachte noch vor, daß ihm mehrere Kaufanbote für die Liegenschaften vorlägen, die auf Grund des anhängigen Räumungsverfahrens derzeit nicht realisiert werden könnten.
Das Erstgericht wies das Räumungsbegehren ab. Die Gemeinschuldnerin und der Beklagte hätten eine bürgerliche Erwerbsgesellschaft sowohl zum Betrieb des Wäschevertriebes als auch zur Anschaffung des Hauses gegründet, weil der für dessen Erwerb aufgenommene Kredit aus dem Bemühen beider Lebensgefährten resultiere und die Betriebskosten aus dem gemeinsam erzielten Einkommen aus dem Handelsunternehmen finanziert worden seien. Der Beklagte habe seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben. All sein Tun sei darauf gerichtet gewesen, für sich und die Gemeinschuldnerin sowohl eine berufliche als auch eine private Existenz aufzubauen. Sämtliche finanzielle Mittel seien von beiden Lebensgefährten aufgebracht worden, auch wenn die Liegenschaften mit Fremdkapital erworben worden seien und der Kreditvertrag allein auf dem Namen der Gemeinschuldnerin gelautet habe. Da eine Vermögensauseinandersetzung noch nicht erfolgt sei, sei das Räumungsbegehren nicht berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungs- gegenstandes S 50.000,- übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine bürgerlich rechtliche Erwerbsgesellschaft vorgelegen sei. Zudem führte es aus, daß eine titellose Benützung der Liegenschaften durch den Beklagten auch deshalb zu verneinen sei, weil ihm die Gemeinschuldnerin zugesichert habe, er könne solange im Haus wohnen bleiben, bis sie einen Käufer gefunden habe. Daraus sei ein befristetes Wohnrecht des Beklagten abzuleiten. Daß ein Käufer gefunden worden sei, sei im Verfahren nicht hervorgekommen und sei auch vom Kläger nicht behauptet worden.