Rechtssatz RS0011874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011874
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher kann im Zweifel nicht angenommen werden, die Beweislast trifft also den Beklagten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 62/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Ob 62/73
- 1 Ob 695/76
Entscheidungstext OGH 07.09.1976 1 Ob 695/76
- 2 Ob 573/82
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 573/82
Auch
- 8 Ob 528/86
Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 528/86
nur: Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. (T1)
- 2 Ob 516/93
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 2 Ob 516/93
- 7 Ob 183/97f
Entscheidungstext OGH 10.09.1997 7 Ob 183/97f
Auch
- 9 Ob 96/98b
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 96/98b
nur T1
- 1 Ob 122/07h
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 122/07h
Beisatz: Hier: Räumungsklage desjenigen Lebensgefährten, der alleiniger Hauptmieter der gemeinsam bewohnten Wohnung ist. (T2)
Veröff: SZ 2007/161
- 3 Ob 202/08i
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 202/08i
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 69/10b
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 Ob 69/10b
Auch; nur T1
- 8 Ob 49/19t
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 49/19t
- 9 Ob 70/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2024 9 Ob 70/24w
- 4 Ob 94/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 94/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011874
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010OB00062_7300000_001