Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
A) Der Revisionswerber bekämpft zunächst die Feststellung der Vorinstanzen, der Beklagten sei eine andere Wohnversorgung nicht möglich, mit im Revisionsverfahren unzulässigen Beweiswürdigungsargumenten. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hätte, wäre der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegeben (RIS-Justiz RS0043371). Wie die bekämpfte Feststellung rechtlich zu werten ist, wird bei der folgenden Behandlung der Rechtsrüge zu erörtern sein.
B) Entscheidungswesentlich ist die Richtigkeit der dem Standpunkt der Beklagten folgenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das gemeinsame Kind der früheren Lebensgefährten im Sinne der Entscheidung 2 Ob 158/02b aus Gründen des Kindeswohls Anspruch auf Weiterbenützung der Wohnung habe und daraus das Wohnrecht auch der obsorgeberechtigten Mutter abzuleiten sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:
I.1. Unstrittig ist: Der bloße Umstand, dass ein Elternteil aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, wandelt noch nicht den bis dahin bestehenden Naturalunterhaltsanspruch des Kindes auf Wohnversorgung in einen Geldunterhaltsanspruch um. Das Kind hat vielmehr das Recht auf Weiterbenützung der Wohnung (RIS-Justiz RS0047463). Dies hat auch der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs bereits ausgesprochen (1 Ob 541/92 = EvBl 1992/108). Zu untersuchen ist, ob dieser Naturalunterhaltsanspruch des Kindes auch dann weiter besteht, wenn das gemeinsame Wohnen der Elternteile endgültig beendet ist, sei es nach Scheidung der Ehe oder nach Auflösung der Lebensgemeinschaft:römisch eins.1. Unstrittig ist: Der bloße Umstand, dass ein Elternteil aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, wandelt noch nicht den bis dahin bestehenden Naturalunterhaltsanspruch des Kindes auf Wohnversorgung in einen Geldunterhaltsanspruch um. Das Kind hat vielmehr das Recht auf Weiterbenützung der Wohnung (RIS-Justiz RS0047463). Dies hat auch der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs bereits ausgesprochen (1 Ob 541/92 = EvBl 1992/108). Zu untersuchen ist, ob dieser Naturalunterhaltsanspruch des Kindes auch dann weiter besteht, wenn das gemeinsame Wohnen der Elternteile endgültig beendet ist, sei es nach Scheidung der Ehe oder nach Auflösung der Lebensgemeinschaft:
2. Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft kann der Lebensgefährte, der Eigentümer eines Hauses (oder Mieter einer Wohnung) ist, vom anderen die Räumung verlangen (RIS-Justiz RS0011874) und ist zur Räumungsklage berechtigt (RIS-Justiz RS0010337). Grenzen setzt nur das Schikaneverbot (RIS-Justiz RS0010345).
II. Zu den divergierenden oberstgerichtlichen Entscheidungen:römisch zwei. Zu den divergierenden oberstgerichtlichen Entscheidungen:
1. Nach dem der Entscheidung 2 Ob 158/02b = WoBl 2004/10 (mit kritischer Glosse von Deixler-Hübner) zu Grunde liegenden Sachverhalt war die Ehe der Eltern geschieden worden. Die Frau verblieb mit den beiden Töchtern im Haus des Mannes. Ein Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fand nicht statt. Der 2. Senat bejahte ein Recht der Kinder auf Weiterbenützung der vormals ehelichen Wohnung und das Recht auf Geldunterhalt in Ansehung der übrigen Bedürfnisse. Das Recht an der Wohnung wurde nur mit dem schon erwähnten Rechtssatz begründet, dass eine Umwandlung in einen Geldunterhaltsanspruch nicht schon deshalb erfolge, weil der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung ausgezogen sei (RIS-Justiz RS0047463). Von seinen Kindern könne der Vater die Räumung nicht verlangen. Daraus folge, „dass die beklagte Mutter, solange ihr die Obsorge über die beiden Töchter zusteht, in Hinblick auf das Recht der Töchter, in der Wohnung zu verbleiben, ein Recht darauf hat, ebenfalls in dieser Wohnung Pflege und Erziehung auszuüben". Eine Räumungsverpflichtung der Mutter widerspräche dem Kindeswohl, weil dann im Ergebnis auch die Kinder ihr Wohnrecht verlieren müssten.1. Nach dem der Entscheidung 2 Ob 158/02b = WoBl 2004/10 (mit kritischer Glosse von Deixler-Hübner) zu Grunde liegenden Sachverhalt war die Ehe der Eltern geschieden worden. Die Frau verblieb mit den beiden Töchtern im Haus des Mannes. Ein Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG fand nicht statt. Der 2. Senat bejahte ein Recht der Kinder auf Weiterbenützung der vormals ehelichen Wohnung und das Recht auf Geldunterhalt in Ansehung der übrigen Bedürfnisse. Das Recht an der Wohnung wurde nur mit dem schon erwähnten Rechtssatz begründet, dass eine Umwandlung in einen Geldunterhaltsanspruch nicht schon deshalb erfolge, weil der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung ausgezogen sei (RIS-Justiz RS0047463). Von seinen Kindern könne der Vater die Räumung nicht verlangen. Daraus folge, „dass die beklagte Mutter, solange ihr die Obsorge über die beiden Töchter zusteht, in Hinblick auf das Recht der Töchter, in der Wohnung zu verbleiben, ein Recht darauf hat, ebenfalls in dieser Wohnung Pflege und Erziehung auszuüben". Eine Räumungsverpflichtung der Mutter widerspräche dem Kindeswohl, weil dann im Ergebnis auch die Kinder ihr Wohnrecht verlieren müssten.
2. Die Entscheidung 1 Ob 122/07h (= EF-Z 2008/39 mit zustimmender Glosse Gitschthalers) gelangte zum gegenteiligen Ergebnis (dort klagte der Mann als Hauptmieter nach Auflösung der Lebensgemeinschaft die Frau auf Räumung) und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, sei grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandle sich erst bei getrenntem Haushalt in einen Anspruch auf Geldunterhalt. Die österreichische Rechtsordnung kenne keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht im Sinne eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es könne lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs bestehen. Habe sich ein Lebensgefährte von seiner Lebensgefährtin getrennt, bedürfe das Kind zwar der Betreuung im Haushalt der Mutter. Dies bedeute aber nicht, dass ein - nicht aus § 97 ABGB abgeleiteter - Anspruch des Kindes auf Weiterbenützung der bisher gemeinsam von Kind und Mutter prekaristisch genutzten Wohnung des Vaters bestünde. In einem solchen Fall bestehe weder eine Verpflichtung des außerehelichen Vaters noch ein Recht des außerehelichen Kindes zur bzw auf Gewährung der zuvor bestandenen Wohnmöglichkeit. Werde nach Auflösung der außerehelichen Lebensgemeinschaft und der häuslichen Gemeinschaft der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt, stehe dem Kind nicht zusätzlich das Recht zu, die Wohnung des Vaters zu benutzen. Mangels eines solchen Anspruchs bestehe daher auch kein daraus abgeleiteter Anspruch der Mutter auf Benützung der Wohnung, um dort der Pflege und Erziehung im Rahmen der Obsorgeverpflichtung nachkommen zu können.Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, sei grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandle sich erst bei getrenntem Haushalt in einen Anspruch auf Geldunterhalt. Die österreichische Rechtsordnung kenne keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht im Sinne eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es könne lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs bestehen. Habe sich ein Lebensgefährte von seiner Lebensgefährtin getrennt, bedürfe das Kind zwar der Betreuung im Haushalt der Mutter. Dies bedeute aber nicht, dass ein - nicht aus Paragraph 97, ABGB abgeleiteter - Anspruch des Kindes auf Weiterbenützung der bisher gemeinsam von Kind und Mutter prekaristisch genutzten Wohnung des Vaters bestünde. In einem solchen Fall bestehe weder eine Verpflichtung des außerehelichen Vaters noch ein Recht des außerehelichen Kindes zur bzw auf Gewährung der zuvor bestandenen Wohnmöglichkeit. Werde nach Auflösung der außerehelichen Lebensgemeinschaft und der häuslichen Gemeinschaft der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt, stehe dem Kind nicht zusätzlich das Recht zu, die Wohnung des Vaters zu benutzen. Mangels eines solchen Anspruchs bestehe daher auch kein daraus abgeleiteter Anspruch der Mutter auf Benützung der Wohnung, um dort der Pflege und Erziehung im Rahmen der Obsorgeverpflichtung nachkommen zu können.
III. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 1. Senats aus folgenden Gründen an:römisch drei. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 1. Senats aus folgenden Gründen an:
1. Weder im Gesetz noch in der unterhaltsrechtlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofs lässt sich eine Grundlage für einen Naturalunterhaltsanspruch von Kindern auf eine bestimmte Wohnung gegenüber dem nicht bzw nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnenden unterhaltspflichtigen Elternteil finden. Auch Deixler-Hübner verweist in ihrer Glosse (aaO) zutreffend darauf, dass sich aus dem Gesetz kein allgemeiner familienrechtlicher Anspruch der Kinder ableiten lasse, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit in der Wohnung des ausgezogenen Elternteils verbleiben zu dürfen, andernfalls wären beispielsweise bei ehelichen Kindern die Ergebnisse eines Aufteilungsverfahrens nach Scheidung der Ehe der Eltern obsolet (es könnte die Mutter für die dem Mann überlassene Ehewohnung eine Ausgleichszahlung lukrieren, aber dennoch wegen des Wohnrechts der Kinder weiter in der Wohnung bleiben). Dieser Argumentation ist ebenso zu folgen wie der weiteren Aussage, dass aus § 140 Abs 2 ABGB nur abzuleiten ist, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil zu Geldunterhalt verpflichtet ist.1. Weder im Gesetz noch in der unterhaltsrechtlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofs lässt sich eine Grundlage für einen Naturalunterhaltsanspruch von Kindern auf eine bestimmte Wohnung gegenüber dem nicht bzw nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohnenden unterhaltspflichtigen Elternteil finden. Auch Deixler-Hübner verweist in ihrer Glosse (aaO) zutreffend darauf, dass sich aus dem Gesetz kein allgemeiner familienrechtlicher Anspruch der Kinder ableiten lasse, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit in der Wohnung des ausgezogenen Elternteils verbleiben zu dürfen, andernfalls wären beispielsweise bei ehelichen Kindern die Ergebnisse eines Aufteilungsverfahrens nach Scheidung der Ehe der Eltern obsolet (es könnte die Mutter für die dem Mann überlassene Ehewohnung eine Ausgleichszahlung lukrieren, aber dennoch wegen des Wohnrechts der Kinder weiter in der Wohnung bleiben). Dieser Argumentation ist ebenso zu folgen wie der weiteren Aussage, dass aus Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nur abzuleiten ist, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil zu Geldunterhalt verpflichtet ist.
2. Die Bejahung eines Naturalunterhaltsanspruchs auf die bisherige Wohnmöglichkeit bedeutete in vielen Fällen eine „Enteignung" des Unterhaltspflichtigen, wenn die Wohnversorgung in einem Haus, einer Eigentumswohnung oder einer höherwertigen Mietwohnung stattfindet und wertmäßig wesentlich mehr ausmacht, als bei der Anrechnung auf den Geldunterhalt zur Deckung der übrigen Bedürfnisse des Kindes als Abzugspost berücksichtigt werden könnte, weil die Kinder neben ihrer „Luxuswohnversorgung" jedenfalls auch den Geldunterhalt zur Deckung der übrigen Bedürfnisse benötigen.
3. Mit dem im Pflegschaftsverfahren maßgeblichen Kindeswohl kann nicht in das der Privatautonomie unterliegende Rechtsverhältnis zwischen den Eltern eingegriffen werden: Nicht nur das gesetzliche Aufteilungsverfahren nach Scheidung der Ehe der Eltern würde durch die Bejahung eines Naturalunterhaltsanspruchs auf Weiterverbleib der Kinder in der ehelichen Wohnung ausgehöhlt. Der Naturalunterhaltsanspruch verhinderte auch jede vertraglich übernommene Räumungsverpflichtung für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft. Für einen derart weitgehenden Eingriff in die Privatautonomie müssten aus dem Gesetz zureichende Gründe ableitbar sein, die weder aus der Entscheidung des 2. Senats ersichtlich sind, noch von den Vorinstanzen oder der Revisionsgegnerin aufgezeigt werden.
Nur illustrativ ist noch auf die Behauptung der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung hinzuweisen, dass sie Anfang Juli 2008 mit der gemeinsamen Tochter die verfahrensgegenständliche Wohnung ohnehin bereits verlassen und eine andere Wohnung bezogen habe.
Der Revision des Klägers ist aus den dargelegten Gründen stattzugeben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, diejenige über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, diejenige über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.