Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und gerechtfertigt.
Darauf, daß eine wirksame Vereinbarung der Streitteile über die Weiterbenützung der Wohnung des Klägers durch die Beklagten zustande gekommen wäre, kommt die außerordentliche Revision nicht mehr zurück.
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagten als Kinder des Klägers aufgrund der Unterhaltsverpflichtung des Klägers einen Rechtstitel zur Benützung der Wohnung des Klägers haben. Bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem richtet sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Naturalunterhalt - etwa durch Beistellung einer Wohnung (1 Ob 551/91; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Rz 67 zu § 140 ABGB) - vom Verpflichteten getrennter Haushalt des Kindes oder eine Verletzung der Unterhaltspflicht lassen aber eine Geldforderung auf den ganzen Unterhalt entstehen (EFSlg. 55.966, 28.669 ua; Pichler in Rummel2, Rz 13 zu § 140 ABGB; Schlemmer/Schwimann aaO, Rz 66). Getrennte Haushaltsführung liegt vor, wenn sich das Kind im Haushalt des obsorgeberechtigten Elternteils befindet und der andere Elternteil, dessen Unterhaltspflicht in Frage steht, diesem Haushalt nicht angehört. Nachdem im vorliegenden Fall der Kläger die ihm gehörige, vormalige Ehewohnung verlassen hatte, wurde sie weiterhin von seiner Gattin und seinen Kindern, den Beklagten, benützt. Aufgrund dieser Sachlage verpflichtete sich der Kläger mit Vergleich vom 2. Mai 1989 zur Zahlung von Geldunterhalt an die Beklagten. Daß mit den im Vergleich festgelegten Unterhaltszahlungen auch der Anspruch der Kinder auf Wohnversorgung abgedeckt sein sollte und war, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz ebensowenig vorgetragen wie die Behauptung, die Beklagten seien bereits selbsterhaltungsfähig.Zu prüfen bleibt, ob die Beklagten als Kinder des Klägers aufgrund der Unterhaltsverpflichtung des Klägers einen Rechtstitel zur Benützung der Wohnung des Klägers haben. Bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem richtet sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Naturalunterhalt - etwa durch Beistellung einer Wohnung (1 Ob 551/91; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Rz 67 zu Paragraph 140, ABGB) - vom Verpflichteten getrennter Haushalt des Kindes oder eine Verletzung der Unterhaltspflicht lassen aber eine Geldforderung auf den ganzen Unterhalt entstehen (EFSlg. 55.966, 28.669 ua; Pichler in Rummel2, Rz 13 zu Paragraph 140, ABGB; Schlemmer/Schwimann aaO, Rz 66). Getrennte Haushaltsführung liegt vor, wenn sich das Kind im Haushalt des obsorgeberechtigten Elternteils befindet und der andere Elternteil, dessen Unterhaltspflicht in Frage steht, diesem Haushalt nicht angehört. Nachdem im vorliegenden Fall der Kläger die ihm gehörige, vormalige Ehewohnung verlassen hatte, wurde sie weiterhin von seiner Gattin und seinen Kindern, den Beklagten, benützt. Aufgrund dieser Sachlage verpflichtete sich der Kläger mit Vergleich vom 2. Mai 1989 zur Zahlung von Geldunterhalt an die Beklagten. Daß mit den im Vergleich festgelegten Unterhaltszahlungen auch der Anspruch der Kinder auf Wohnversorgung abgedeckt sein sollte und war, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz ebensowenig vorgetragen wie die Behauptung, die Beklagten seien bereits selbsterhaltungsfähig.
Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (RZ 1991/88; EFSlg. 53.126, 40.182; 1 Ob 551/91, 1 Ob 629/90 ua, die von Schlemmer/Schwimann aaO Rz 73 geteilt wird) ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis der Ehegatten und stellen keinen, für den Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Naturalunterhalt für die auch in der Wohnung wohnenden Kinder dar. Die Weiterbenützung der (vormaligen) Ehewohnung des Klägers durch seine Gattin und seine Kinder nach seinem Auszug aus der Wohnung war die Erfüllung einer ihm aus § 97 ABGB abgeleiteten Verpflichtung gegenüberLeistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (RZ 1991/88; EFSlg. 53.126, 40.182; 1 Ob 551/91, 1 Ob 629/90 ua, die von Schlemmer/Schwimann aaO Rz 73 geteilt wird) ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis der Ehegatten und stellen keinen, für den Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Naturalunterhalt für die auch in der Wohnung wohnenden Kinder dar. Die Weiterbenützung der (vormaligen) Ehewohnung des Klägers durch seine Gattin und seine Kinder nach seinem Auszug aus der Wohnung war die Erfüllung einer ihm aus Paragraph 97, ABGB abgeleiteten Verpflichtung gegenüber
seiner Gattin (JBl. 1987, 518 = MietSlg. 39.004; MietSlg. 38/42;
SZ 52/190 = MietSlg. 31.005; SZ 50/105 = MietSlg. 29/22; Pichler
aaO, Rz 2 zu § 97 ABGB), von der die Beklagten ihre Berechtigung im Rahmen eines Mitbenützungsrechtes ableiteten, und nicht die Erfüllung einer Naturalunterhaltsverpflichtung gegenüber den Beklagten. Dieser aus § 97 ABGB gewährte Anspruch ist auf die Dauer der Ehe beschränkt und erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe (SZ 58/126; MietSlg. 38/42; Schwimann in Schwimann, Rz 15 zu § 97 ABGB). Die Mutter der Beklagten, von der sie ihr Mitbenützungsrecht an der Wohnung ableiteten, verlor nach Auflösung der Ehe mit dem Kläger und Erlöschen ihres Aufteilungsanspruches gemäß §§ 81 ff EheG infolge Verfristung den Rechtstitel zur Benützung der vormaligen Ehewohnung; damit verloren auch die Beklagten ihren von ihrer Mutter abgeleiteten (Mit)Benützungs-Rechtstitel in Ansehung der Wohnung.aaO, Rz 2 zu Paragraph 97, ABGB), von der die Beklagten ihre Berechtigung im Rahmen eines Mitbenützungsrechtes ableiteten, und nicht die Erfüllung einer Naturalunterhaltsverpflichtung gegenüber den Beklagten. Dieser aus Paragraph 97, ABGB gewährte Anspruch ist auf die Dauer der Ehe beschränkt und erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe (SZ 58/126; MietSlg. 38/42; Schwimann in Schwimann, Rz 15 zu Paragraph 97, ABGB). Die Mutter der Beklagten, von der sie ihr Mitbenützungsrecht an der Wohnung ableiteten, verlor nach Auflösung der Ehe mit dem Kläger und Erlöschen ihres Aufteilungsanspruches gemäß Paragraphen 81, ff EheG infolge Verfristung den Rechtstitel zur Benützung der vormaligen Ehewohnung; damit verloren auch die Beklagten ihren von ihrer Mutter abgeleiteten (Mit)Benützungs-Rechtstitel in Ansehung der Wohnung.
Nach Auffassung des erkennenden Senates wandelt sich der Anspruch des unterhaltspflichtigen Kindes auf Naturalunterhalt durch Wohnversorgung nicht schon dadurch in einen solchen auf Geldunterhalt, daß der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung auszieht. In einem solchen Fall hat das Kind das Recht, die Wohnung weiterzubenützen und dennoch darüber hinaus zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse Geldunterhalt zu verlangen. Die Auffassung, gemischter Unterhalt (bestehend aus Natural- und Geldleistung) sei grundsätzlich unzulässig (Schlemmer/Schwimann aaO Rz 72 mwN aus rekursgerichtlichr Rechtsprechung) wird damit begründet, daß der Naturalunterhalt im Exekutionsverfahren nicht bzw. nicht effizient durchgesetzt werden kann und kommt nach höchstgerichtlicher (EFSlg. 28.678) und rekursgerichtlicher Auffassung (EFSlg. 47.546, 32.925) auch dann nicht zum Tragen, wenn durch die Naturalleistungen die Unterhaltsbedürfnisse in einem Maß und in einer Art gedeckt werden, daß der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines vollständigen Unterhaltes nur mehr eines geringeren als des festgesetzten Geldbetrages bedürfte. Bei der Leistung von Naturalunterhalt durch Zurverfügungstellung einer Wohnung besteht das Hindernis einer effizienten Durchsetzung im Exekutionsverfahren für den Unterhaltsberechtigten erkennbar nicht. Auch kann diese Art der (Natural)Unterhaltsgewährung bei Bemessung des Geldunterhaltes für die übrigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden. Das Kind in einem solchen Fall nur auf einen Antrag auf Erhöhung des ihm gewährten Geldunterhaltes wegen geänderter Verhältnisse (Verlust seiner Wohnversorgung) zu verweisen, falls die nun fehlende Wohnversorgung bei Abschluß des Unterhaltsvergleiches nicht bereits berücksichtigt war, ist nicht sachgerecht. Die Beklagten haben demnach einen im Familienrechtsverhältnis wurzelnden Rechtstitel für die Benützung der Wohnung, weshalb das Räumungsbegehren des Klägers scheitern muß.
Der außerordentlichen Revision ist demnach Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.Der außerordentlichen Revision ist demnach Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.