Der Rekurs des Antragsgegners ist berechtigt.
Die herrschende Rechtsprechung, wonach dann, wenn die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten wurde, die Frist für den Aufteilungsantrag mit dem Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils in Lauf gesetzt wird, und daß gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung des Ausspruches über die Scheidung in diesem Umfang in Rechtskraft erwächst (SZ 55/26 uva; 6 Ob 723/89), wird von den Parteien in Frage gestellt. Die Ansicht der zweiten Instanz aber, es sei der Ausspruch des erstinstanzlichen Urteils über die Scheidung im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf den primär gestellten Berufungsantrag des Antragsgegners gar nicht in Rechtskraft erwachsen, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Im Zusammenhang mit dem Wortlaut der Anfechtungserklärung und dem "in eventu" gestellten Berufungsantrag, in der Sache selbst zu entscheiden und die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Streitteile zu scheiden, kann nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, daß der Ausspruch über die Scheidung unangefochten geblieben ist. Dies hat auch die Antragstellerin selbst, wie sich aus ihrer Berufungsbeantwortung ergibt, nicht anders verstanden. Denn sie hat in dieser ausdrücklich festgehalten, daß "die Ehescheidung an sich" unbekämpft geblieben ist.
Der Ausspruch über die Scheidung der Ehe der Streitteile ist daher vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Landesgerichtes Linz vom 4. April 1987 rechtskräftig geworden. Der Anspruch der Antragstellerin auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG war daher zur Zeit der Antragstellung am 14. Juni 1989, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 95 EheG erloschen. Die Entscheidung des Erstgerichtes war deshalb in der Hauptsache wiederherzustellen.Der Ausspruch über die Scheidung der Ehe der Streitteile ist daher vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Landesgerichtes Linz vom 4. April 1987 rechtskräftig geworden. Der Anspruch der Antragstellerin auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG war daher zur Zeit der Antragstellung am 14. Juni 1989, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß Paragraph 95, EheG erloschen. Die Entscheidung des Erstgerichtes war deshalb in der Hauptsache wiederherzustellen.
Dies hat gemäß § 234 AußStrG zur Folge, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten - nach billigem Ermessen - zu ersetzen hat. Zu ersetzen hat die Antragstellerin dem Antragsgegner zunächst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Umstand, daß im Aufteilungsverfahren kein Anwaltszwang besteht und die "für die Entscheidung maßgebliche Frage juristisch einfach" ist, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht, dem Antragsgegner die Beiziehung eines anwaltlichen Vertreters zu verwehren oder ihn doch dessen Kosten selbst tragen zu lassen. Ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Zivilverfahren ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes stets als zweckmäßig anzusehen (Fasching II 321), kann dies bei einer dem § 41 ZPO im wesentlichen gleichartigen Regelung der Kostenersatzpflicht im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG nicht anders beurteilt werden. Besondere Gründe, die bei der Kostenentscheidung in billiger Weise zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden könnten - wie etwa eine schlechte finanzielle Lage (2 Ob 513/85) - sind nicht aktenkundig. Auch der Umstand, daß die Antragstellerin einen Anspruch entgegen einer als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung verfolgt (6 Ob 724/87), spricht keineswegs für sie. In Stattgebung des Kostenrekurses des Antragsgegners waren deshalb dem Antragsgegner die Verfahrenskosten erster Instanz und auch die Kosten des Kostenrekurses zuzusprechen. Gegen den von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs hat sich der Antragsgegner in der Rekursbeantwortung im Ergebnis zu Recht gewehrt. Sein Revisionsrekurs war erfolgreich. Es waren ihm deshalb auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.Dies hat gemäß Paragraph 234, AußStrG zur Folge, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner die durch das Verfahren verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten - nach billigem Ermessen - zu ersetzen hat. Zu ersetzen hat die Antragstellerin dem Antragsgegner zunächst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Umstand, daß im Aufteilungsverfahren kein Anwaltszwang besteht und die "für die Entscheidung maßgebliche Frage juristisch einfach" ist, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht, dem Antragsgegner die Beiziehung eines anwaltlichen Vertreters zu verwehren oder ihn doch dessen Kosten selbst tragen zu lassen. Ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Zivilverfahren ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes stets als zweckmäßig anzusehen (Fasching römisch zwei 321), kann dies bei einer dem Paragraph 41, ZPO im wesentlichen gleichartigen Regelung der Kostenersatzpflicht im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht anders beurteilt werden. Besondere Gründe, die bei der Kostenentscheidung in billiger Weise zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden könnten - wie etwa eine schlechte finanzielle Lage (2 Ob 513/85) - sind nicht aktenkundig. Auch der Umstand, daß die Antragstellerin einen Anspruch entgegen einer als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung verfolgt (6 Ob 724/87), spricht keineswegs für sie. In Stattgebung des Kostenrekurses des Antragsgegners waren deshalb dem Antragsgegner die Verfahrenskosten erster Instanz und auch die Kosten des Kostenrekurses zuzusprechen. Gegen den von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs hat sich der Antragsgegner in der Rekursbeantwortung im Ergebnis zu Recht gewehrt. Sein Revisionsrekurs war erfolgreich. Es waren ihm deshalb auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.