Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin begehrte von ihrem geschiedenen Ehemann S 4 Mio. Sie verfolgt dieses Begehren im außerstreitigen Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG. Als anspruchsbegründende Tatsachen brachte sie vor, neben der Haushaltsführung die selbständige Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes durch manuelle und organisatorische Tätigkeiten in einer Weise unterstützt zu haben, die zu einer wesentlichen Wertsteigerung des vom Ehemann geführten Reptilienzoos geführt habe. Ein gesellschaftsrechtliches oder sonstiges Vertragsverhältnis in Ansehung des Betriebes der Tierschau will sie nach ihrem ausdrücklich erklärten Rechtsstandpunkt selbst nicht angenommen wissen. Für die Verfolgung von Ansprüchen aus einem derartigen Rechtsverhältnis stünde der außerstreitige Rechtsweg nicht offen.Die Rechtsmittelwerberin begehrte von ihrem geschiedenen Ehemann S 4 Mio. Sie verfolgt dieses Begehren im außerstreitigen Verfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG. Als anspruchsbegründende Tatsachen brachte sie vor, neben der Haushaltsführung die selbständige Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes durch manuelle und organisatorische Tätigkeiten in einer Weise unterstützt zu haben, die zu einer wesentlichen Wertsteigerung des vom Ehemann geführten Reptilienzoos geführt habe. Ein gesellschaftsrechtliches oder sonstiges Vertragsverhältnis in Ansehung des Betriebes der Tierschau will sie nach ihrem ausdrücklich erklärten Rechtsstandpunkt selbst nicht angenommen wissen. Für die Verfolgung von Ansprüchen aus einem derartigen Rechtsverhältnis stünde der außerstreitige Rechtsweg nicht offen.
Zwischen dem formell geltend gemachten Rechtsgrund der nachehelichen Aufteilung ehelicher Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG und dem der Sache nach angesprochenen Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB schwankt die von der geschiedenen Ehefrau dargelegte rechtliche Ableitung infolge Vermengung einzelner Elemente der jeweiligen Anspruchsgrundlagen.Zwischen dem formell geltend gemachten Rechtsgrund der nachehelichen Aufteilung ehelicher Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG und dem der Sache nach angesprochenen Abgeltungsanspruch nach Paragraph 98, ABGB schwankt die von der geschiedenen Ehefrau dargelegte rechtliche Ableitung infolge Vermengung einzelner Elemente der jeweiligen Anspruchsgrundlagen.
Zu dem im Rechtsmittelantrag hervorgehobenen Rechtsgrund nach den §§ 81 ff EheG ist die zutreffende Begründung der Vorinstanzen zu den in Rede stehenden Vermögenswerten in folgender Weise zusammenzufassen:Zu dem im Rechtsmittelantrag hervorgehobenen Rechtsgrund nach den Paragraphen 81, ff EheG ist die zutreffende Begründung der Vorinstanzen zu den in Rede stehenden Vermögenswerten in folgender Weise zusammenzufassen:
Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien sind kein eheliches Gebrauchsvermögen. Auch als Sammlung wertvoller Stücke sind sie keine Wertanlage, die üblicher Weise für eine Verwertung bestimmt ist. Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau ist mit allen ihrem Betrieb gewidmeten Sachen an lebendem und totem Inventar, unbeweglichem und beweglichem Anlagevermögen, Rechten und Interessen eine organisierte Erwerbsgelegenheit, die als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG bei der nachehelichen Aufteilung zur Gänze aus der Aufteilungsmasse ausscheidet. Ein Unternehmen ist nach richtigem Verständnis der zitierten Gesetzesstelle nicht nur in Ansehung seiner einzelnen realen Bestandteile, sondern auch in Ansehung seines Wertes jeder Aufteilungsanordnung entzogen. Darin liegt eine bewußte Ungleichbehandlung von Wertschöpfungen innerhalb und außerhalb eines Unternehmens, die aber sachlich hinreichend motiviert und auch insofern nicht als unbillig zu erkennen ist, als es den Ehegatten freisteht, schon während ihrer gemeinsamen Lebensführung die ihnen angemessen erscheinenden vertraglichen Regelungen zugunsten des Teiles zu treffen, der nicht Unternehmer ist. Was aber Wertschöpfungen in der Zeit vor dem Inkrafttreten des EheRÄndG, BGBl. 1978 Nr. 280 (1. Juli 1978) anlangt, ist zu entgegnen, daß erst durch die neu geschaffenen Bestimmungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse eine diesbezügliche Grundlage für vermögensrechtliche Ansprüche geschaffen worden ist.Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien sind kein eheliches Gebrauchsvermögen. Auch als Sammlung wertvoller Stücke sind sie keine Wertanlage, die üblicher Weise für eine Verwertung bestimmt ist. Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau ist mit allen ihrem Betrieb gewidmeten Sachen an lebendem und totem Inventar, unbeweglichem und beweglichem Anlagevermögen, Rechten und Interessen eine organisierte Erwerbsgelegenheit, die als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG bei der nachehelichen Aufteilung zur Gänze aus der Aufteilungsmasse ausscheidet. Ein Unternehmen ist nach richtigem Verständnis der zitierten Gesetzesstelle nicht nur in Ansehung seiner einzelnen realen Bestandteile, sondern auch in Ansehung seines Wertes jeder Aufteilungsanordnung entzogen. Darin liegt eine bewußte Ungleichbehandlung von Wertschöpfungen innerhalb und außerhalb eines Unternehmens, die aber sachlich hinreichend motiviert und auch insofern nicht als unbillig zu erkennen ist, als es den Ehegatten freisteht, schon während ihrer gemeinsamen Lebensführung die ihnen angemessen erscheinenden vertraglichen Regelungen zugunsten des Teiles zu treffen, der nicht Unternehmer ist. Was aber Wertschöpfungen in der Zeit vor dem Inkrafttreten des EheRÄndG, Bundesgesetzblatt 1978 Nr. 280 (1. Juli 1978) anlangt, ist zu entgegnen, daß erst durch die neu geschaffenen Bestimmungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse eine diesbezügliche Grundlage für vermögensrechtliche Ansprüche geschaffen worden ist.
Eine Werterhöhung, die das einem geschiedenen Ehegatten gehörende Unternehmen während der ehelichen Lebensgemeinschaft mit oder ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten erfahren hat, ist für sich allein keine taugliche Grundlage für einen Zahlungsanspruch des anderen geschiedenen Ehegatten. Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin nicht bestimmt, von seiner diesbezüglichen Auslegung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG (SZ 57/19; EvBl 1985/121 u.v.a.) abzugehen.Eine Werterhöhung, die das einem geschiedenen Ehegatten gehörende Unternehmen während der ehelichen Lebensgemeinschaft mit oder ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten erfahren hat, ist für sich allein keine taugliche Grundlage für einen Zahlungsanspruch des anderen geschiedenen Ehegatten. Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin nicht bestimmt, von seiner diesbezüglichen Auslegung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG (SZ 57/19; EvBl 1985/121 u.v.a.) abzugehen.
Ein Abgeltungsanspruch nach dem § 98 ABGB unterliegt der kurzen Verjährung nach dem § 1486 a ABGB, die ausdrücklich von der Hemmung nach dem ersten Satz des § 1495 ABGB ausgenommen ist. Der Gesetzgeber hat den von ihm besonders geregelten vermögensrechtlichen Anspruch als einen solchen normiert, der ganz bestimmten Verjährungsregelungen unterworfen ist. Daher ist es mit den Denkgesetzen unvereinbar, den Abgeltungsanspruch nach dem § 98 ABGB der Bestimmung über die Unverjährbarkeit familienrechtlicher Ansprüche nach dem § 1481 ABGB unterwerfen zu wollen.Ein Abgeltungsanspruch nach dem Paragraph 98, ABGB unterliegt der kurzen Verjährung nach dem Paragraph 1486, a ABGB, die ausdrücklich von der Hemmung nach dem ersten Satz des Paragraph 1495, ABGB ausgenommen ist. Der Gesetzgeber hat den von ihm besonders geregelten vermögensrechtlichen Anspruch als einen solchen normiert, der ganz bestimmten Verjährungsregelungen unterworfen ist. Daher ist es mit den Denkgesetzen unvereinbar, den Abgeltungsanspruch nach dem Paragraph 98, ABGB der Bestimmung über die Unverjährbarkeit familienrechtlicher Ansprüche nach dem Paragraph 1481, ABGB unterwerfen zu wollen.
Der Versuch der Rechtsmittelwerberin, durch Verquickung von Elementen eines (bereits verjährten) Abgeltungsanspruches nach dem § 98 ABGB und von Elementen eines Aufteilungsanspruches nach den §§ 81 ff EheG (allerdings in Ansehung eines nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensteiles) einen Wertausgleichsanspruch zu konstruieren, muß an den normierten Voraussetzungen der beiden gesetzlichen Ansprüche scheitern. Die beiden Ansprüche sind ungeachtet ihrer gemeinsamen Wurzeln in der partnerschaftlichen Gemeinschaft der Ehegatten und der danach in ähnlicher Weise gebotenen Bedachtnahme auf die gesamten Lebensverhältnisse beider Ehegatten ihrem Wesen nach insoweit artverschieden, als Grundlage des Abgeltungsanspruches nach dem § 98 ABGB eine dem Erwerb des anderen Ehegatten fördernde Tätigkeit in einer Zeiteinheit dient, als Grundlage des Aufteilungsanspruches nach den §§ 81 ff ABGB aber das Vorhandensein eines näher qualifizierten Vermögens (von positivem oder negativem Wert) in einem bestimmten Zeitpunkt heranzuziehen ist. Für den Abgeltungsanspruch ist der erzielte Erfolg der Mitwirkung ein bei der Ausmittlung billigerweise zu veranschlagender Umstand. Für den Aufteilungsanspruch ist andererseits das Ausmaß der (nicht besonders abgegoltenen) Mitwirkung an der Vermögensbildung ebenfalls ein bestimmender Umstand. Die beiden Ansprüche, sind daher in derselben Verfahrensart zu verfolgen, sie haben aber unterschiedlichen Inhalt und unterschiedliche Voraussetzungen.Der Versuch der Rechtsmittelwerberin, durch Verquickung von Elementen eines (bereits verjährten) Abgeltungsanspruches nach dem Paragraph 98, ABGB und von Elementen eines Aufteilungsanspruches nach den Paragraphen 81, ff EheG (allerdings in Ansehung eines nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensteiles) einen Wertausgleichsanspruch zu konstruieren, muß an den normierten Voraussetzungen der beiden gesetzlichen Ansprüche scheitern. Die beiden Ansprüche sind ungeachtet ihrer gemeinsamen Wurzeln in der partnerschaftlichen Gemeinschaft der Ehegatten und der danach in ähnlicher Weise gebotenen Bedachtnahme auf die gesamten Lebensverhältnisse beider Ehegatten ihrem Wesen nach insoweit artverschieden, als Grundlage des Abgeltungsanspruches nach dem Paragraph 98, ABGB eine dem Erwerb des anderen Ehegatten fördernde Tätigkeit in einer Zeiteinheit dient, als Grundlage des Aufteilungsanspruches nach den Paragraphen 81, ff ABGB aber das Vorhandensein eines näher qualifizierten Vermögens (von positivem oder negativem Wert) in einem bestimmten Zeitpunkt heranzuziehen ist. Für den Abgeltungsanspruch ist der erzielte Erfolg der Mitwirkung ein bei der Ausmittlung billigerweise zu veranschlagender Umstand. Für den Aufteilungsanspruch ist andererseits das Ausmaß der (nicht besonders abgegoltenen) Mitwirkung an der Vermögensbildung ebenfalls ein bestimmender Umstand. Die beiden Ansprüche, sind daher in derselben Verfahrensart zu verfolgen, sie haben aber unterschiedlichen Inhalt und unterschiedliche Voraussetzungen.
Was die Rechtsmittelwerberin als unbillig empfindet, ist der Sache nach der Umstand, daß in Zeiten ehelichen Einvernehmens die Möglichkeit einer Ehescheidung und ihrer vermögensrechtlichen Auswirkungen vielfach nicht bedacht werde oder doch ausdrückliche Regelungen gescheut zu werden pflegen, in einem solchen keineswegs als untypisch anzusehenden Fall aber der Ehegatte, in dessen Unternehmen sich die Ergebnisse gemeinschaftlicher Anstrengungen beider Ehepartner werterhöhend ausgewirkt haben, einseitig begünstigt erscheint. Diese Folge ist aber als eine vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommene Konsequenz zu erkennen, die der Rechtsanwender nicht zu korrigieren befugt ist.
Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG, wobei auf die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und den Umstand Bedacht zu nehmen war, daß der eheliche Zugewinn praktisch ausschließlich in das dem Ehemann verbliebene Unternehmen geflossen ist, andererseits aber auch darauf, daß die Anspruchsverfolgung der geschiedenen Ehefrau einer als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung zuwiderläuft, ohne daß neue, einer kritischen Beurteilung würdige Argumente vorgebracht worden wären.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG, wobei auf die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und den Umstand Bedacht zu nehmen war, daß der eheliche Zugewinn praktisch ausschließlich in das dem Ehemann verbliebene Unternehmen geflossen ist, andererseits aber auch darauf, daß die Anspruchsverfolgung der geschiedenen Ehefrau einer als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung zuwiderläuft, ohne daß neue, einer kritischen Beurteilung würdige Argumente vorgebracht worden wären.