Rechtssatz RS0057524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057524
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). Die ursprüngliche - zu verschiedensten Zwecken mögliche - Widmung während der Ehe ist nicht entscheidend, sondern ein objektiver Maßstab (hier: Briefmarkensammlung).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 804/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 804/82
Veröff: JBl 1983,488
- 1 Ob 501/84
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 501/84
Auch; Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111
- 6 Ob 639/85
Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 639/85
- 6 Ob 724/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 724/87
Beisatz: Hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien. (T1)
- 3 Ob 505/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 505/88
Vgl auch; Beisatz: Die Ehewohnung ist keine eheliche Ersparnis. (T2)
- 9 Ob 517/95
Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 Ob 517/95
Vgl auch; Beisatz: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist zwar keine Ehewohnung im Sinne der §§ 81 f EheG (EFSlg 48904); es bildet aber, soweit es während der aufrechten Ehe errichtet wurde, einen Teil der ehelichen Ersparnisse (EFSlg 46331, 48907). (T3) Veröff: SZ 68/164
- 9 Ob 132/98x
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 Ob 132/98x
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist keine Ehewohnung im Sinne der §§ 81 f EheG. (T4)
- 5 Ob 20/05k
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 20/05k
Vgl auch; Beisatz: Auch die auf den Namen der Kinder lautenden Bausparverträge können in die Aufteilungsmasse miteinzubeziehen sein. (T5); Beisatz: Betreffend die Frage der Einbeziehung der auf die Kinder lautenden Bausparverträge ist auch diesen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren zu eröffnen, wobei Antragsteller und Antragsgegnerin wegen möglicher Interessenkollision als deren Vertreter ausscheiden. (T6); Veröff: SZ 2005/68
- 1 Ob 187/09w
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 187/09w
Auch; nur: Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). (T7); Beisatz: Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. (T8); Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. (T9)
- 7 Ob 48/10z
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 48/10z
Vgl auch; Beis wie T3
- 2 Ob 25/10f
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
Auch; Beisatz: Es ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. (T10); Veröff: SZ 2010/164
- 1 Ob 117/11d
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 117/11d
nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 2 Ob 2/12a
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 2/12a
Vgl auch; Vgl Beis wie T5
- 1 Ob 73/12k
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
Auch
- 1 Ob 146/17b
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 146/17b
- 1 Ob 140/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 140/24f
vgl; Beisatz: Hier: Zur Zuordnung eines - aus ehelichen Ersparnissen dotierten - privaten Altersvorsorgemodells. (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057524
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19821201_OGH0002_0010OB00804_8200000_001