Der Revisionsrekurs des Mannes ist, soweit die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes angefochten wird, unzulässig (EFSlg.39.915; JBl 1981, 429); im übrigen kommt ihm keine Berechtigung zu.
Die weitwendigen und zum Teil polemischen Ausführungen im Rechtsmittel des Mannes können - soweit sie sich nicht ohnehin gegen die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen der Vorinstanzen, etwa die Gründe der Frau, die sie zur Aufrechterhaltung der Ehe bewogen haben, sowie die Zweckwidmung der Eigentumswohnung in Schwechat, wenden - im wesentlichen dahin zusammengefaßt werden, daß die genannte Wohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei und im übrigen auch unrichtige Bewertungsgrundsätze zur Anwendung gebracht worden seien. Diese Vorwürfe sind jedoch nicht stichhältig.
Auszugehen ist davon, daß der Mann die Eigentumswohnung während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft aus Mitteln angeschafft und eingerichtet hat, die er dem ehelichen Haushalt vorenthalten hat; das kam nicht zuletzt auch darin zum Ausdruck, daß für die Ehewohnung, in der er sich - bis zu seinem Auszug im August 1970 - weiterhin aufgehalten hatte, keinerlei Erhaltungsaufwand getätigt wurde. Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung unter die Ehegatten aufzuteilen. Was unter diesen Vermögensbestandteilen zu verstehen ist, regeln die Absätze 2 und 3 dieser Gesetzesstelle. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; eheliche Ersparnisse sind dagegen Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach in üblicher Weise für eine verwertung bestimmt sind. Eine bezugsfertige Eigentumswohnung, die von den Eheleuten nicht in Benützung genommen wurde, weil der Mann beabsichtigte, darin eine ehebrecherische Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner beiden unehelichen Kinder zu führen, kann schon deshalb nicht als Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs 2 EheG angesehen werden. Das schließt indessen nicht aus, dieses Vermögensobjekt in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Eine Eigentumswohnung ist in dem Sinne Wertanlage, als darin beträchtliche Vermögenswerte gebunden werden und die mangels Eigennutzung üblicherweise durch Verwertung genützt zu werden pflegt (vgl EFSlg.36.451). Der Mann hat diese Wohnung auch in der Tat einer - allerdings für die Frau nachteiligen - Nutzung zugeführt, als er sie von seiner Lebensgefährtin und seinen beiden unehelichen Kindern benützen ließ. Dazu war er keineswegs verpflichtet, steht doch fest, daß er ohnehin stets für den Unterhalt der beiden Kinder aufgekommen ist. Da es für die Beurteilung von Wertanlagen als eheliche Ersparnisse nur darauf ankommt, daß sie ihrem Wesen nach, also nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung - gleichviel, ob durch Veräußerung der Substanz oder durch Erzielung von Erträgnissen (EFSlg.36.457) - bestimmt sind und es dabei nicht auf die ursprüngliche Widmung während der Ehe, sondern auf einen objektiven Maßstab ankommt (JBl 1983, 488), kann - entgegen der Auffassung des Rekurswerbers - auch seine Absicht, in absehbarer Zeit darin getrennt von der Ehegattin eine ehebrecherische Lebensgemeinschaft aufzunehmen, an der Beurteilung der Wohnung als Wertanlage und damit als eheliches Ersparnis nichts ändern. Daß die Eigentumswohnung letztlich auch als Wertanlage Verwendung fand, beweist nicht zuletzt der Verkauf, aus dessen Erlös der Mann Verbindlichkeiten abdeckte und gleichzeitig anderweitige Anschaffungen tätigte. Die Frau hat wegen der Anschaffung Entbehrungen (schlechter Zustand der Ehewohnung und geringere Mittel für den Haushalt) auf sich nehmen müssen und zudem selbst Beiträge für diese Wohnung (Nähen der Vorhänge) geleistet; daß ihr der Mann - in kraß ehewidriger Weise - die Mitnutzung der modernen Eigentumswohnung vorenthielt, rechtfertigt weder die Annahme eines Ausnahmetatbestandes (etwa gemäß § 82 Abs 1 Z 2 EheG, der schon deshalb außer Betracht bleibt, weil die während der Ehe angeschaffte Wohnung dem persönlichen Gebrauch beider Ehegatten dienen sollte) noch auch sonst die Ausnehmung dieses Vermögensobjekts von der nachehelichen Aufteilung.Auszugehen ist davon, daß der Mann die Eigentumswohnung während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft aus Mitteln angeschafft und eingerichtet hat, die er dem ehelichen Haushalt vorenthalten hat; das kam nicht zuletzt auch darin zum Ausdruck, daß für die Ehewohnung, in der er sich - bis zu seinem Auszug im August 1970 - weiterhin aufgehalten hatte, keinerlei Erhaltungsaufwand getätigt wurde. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse im Falle der Scheidung unter die Ehegatten aufzuteilen. Was unter diesen Vermögensbestandteilen zu verstehen ist, regeln die Absätze 2 und 3 dieser Gesetzesstelle. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; eheliche Ersparnisse sind dagegen Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach in üblicher Weise für eine verwertung bestimmt sind. Eine bezugsfertige Eigentumswohnung, die von den Eheleuten nicht in Benützung genommen wurde, weil der Mann beabsichtigte, darin eine ehebrecherische Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner beiden unehelichen Kinder zu führen, kann schon deshalb nicht als Ehewohnung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, EheG angesehen werden. Das schließt indessen nicht aus, dieses Vermögensobjekt in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Eine Eigentumswohnung ist in dem Sinne Wertanlage, als darin beträchtliche Vermögenswerte gebunden werden und die mangels Eigennutzung üblicherweise durch Verwertung genützt zu werden pflegt vergleiche EFSlg.36.451). Der Mann hat diese Wohnung auch in der Tat einer - allerdings für die Frau nachteiligen - Nutzung zugeführt, als er sie von seiner Lebensgefährtin und seinen beiden unehelichen Kindern benützen ließ. Dazu war er keineswegs verpflichtet, steht doch fest, daß er ohnehin stets für den Unterhalt der beiden Kinder aufgekommen ist. Da es für die Beurteilung von Wertanlagen als eheliche Ersparnisse nur darauf ankommt, daß sie ihrem Wesen nach, also nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung - gleichviel, ob durch Veräußerung der Substanz oder durch Erzielung von Erträgnissen (EFSlg.36.457) - bestimmt sind und es dabei nicht auf die ursprüngliche Widmung während der Ehe, sondern auf einen objektiven Maßstab ankommt (JBl 1983, 488), kann - entgegen der Auffassung des Rekurswerbers - auch seine Absicht, in absehbarer Zeit darin getrennt von der Ehegattin eine ehebrecherische Lebensgemeinschaft aufzunehmen, an der Beurteilung der Wohnung als Wertanlage und damit als eheliches Ersparnis nichts ändern. Daß die Eigentumswohnung letztlich auch als Wertanlage Verwendung fand, beweist nicht zuletzt der Verkauf, aus dessen Erlös der Mann Verbindlichkeiten abdeckte und gleichzeitig anderweitige Anschaffungen tätigte. Die Frau hat wegen der Anschaffung Entbehrungen (schlechter Zustand der Ehewohnung und geringere Mittel für den Haushalt) auf sich nehmen müssen und zudem selbst Beiträge für diese Wohnung (Nähen der Vorhänge) geleistet; daß ihr der Mann - in kraß ehewidriger Weise - die Mitnutzung der modernen Eigentumswohnung vorenthielt, rechtfertigt weder die Annahme eines Ausnahmetatbestandes (etwa gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG, der schon deshalb außer Betracht bleibt, weil die während der Ehe angeschaffte Wohnung dem persönlichen Gebrauch beider Ehegatten dienen sollte) noch auch sonst die Ausnehmung dieses Vermögensobjekts von der nachehelichen Aufteilung.
Aber auch der Auffassung des Rechtsmittelwerbers, die Wertsteigerung der Eigentumswohnung nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei bei der Bemessung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen, kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß in die Aufteilung nur solche Vermögenswerte einzubeziehen sind,die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Ersparnisse angesammelt wurden (AB, 916 BlgNR XIV.GP, 13; 1 Ob 511/80 u.a.), doch geht es im vorliegenden Fall nicht um erst nach der Heimtrennung angesammelte Ersparnisse des Mannes, sondern um solche, die während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt wurden und zu welchen auch die Frau ihren Beitrag geleistet hat, die aber auch in der Zeit danach eine ohne Zutun des Mannes, in dessen Besitz sie geblieben waren, eingetretene Wertsteigerung erfahren haben. Nach der Rechtsprechung (JBl 1983, 648 mit zust. Glosse von Huber; vgl. auch Pichler in Rummel, ABGB Rdz 9 zu § 84 EheG) sind die der Aufteilung unterliegenden Sachen nicht im Zeitpunkt der Heimtrennung, sondern in dem der gerichtlichen Aufteilung zu bewerten; dieser Wert ist der Bemessung der Ausgleichszahlung zugrundezulegen, wenn die Sache - wie hier - dem bisherigen Eigentümer verbleibt. Vom Sachwert sind allerdings die Schulden abzuziehen, die der Eigentümer allein nach der Heimtrennung getilgt hat. Dieser Auffassung pflichtet auch der erkennende Senat bei. Diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen vollauf Rechnung getragen, zumal - wenn man - darüber hinaus - noch in Anschlag bringt,daß der Mann die Zerrüttung allein verschuldet hat und es der Billigkeit entspricht, daß der unschuldige Teil, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß,besser bedacht wird als der andere (EvBl 1982/113, S.395; Schwind, Eherecht 2 321).Aber auch der Auffassung des Rechtsmittelwerbers, die Wertsteigerung der Eigentumswohnung nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei bei der Bemessung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen, kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß in die Aufteilung nur solche Vermögenswerte einzubeziehen sind,die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Ersparnisse angesammelt wurden (AB, 916 BlgNR römisch vierzehn.GP, 13; 1 Ob 511/80 u.a.), doch geht es im vorliegenden Fall nicht um erst nach der Heimtrennung angesammelte Ersparnisse des Mannes, sondern um solche, die während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt wurden und zu welchen auch die Frau ihren Beitrag geleistet hat, die aber auch in der Zeit danach eine ohne Zutun des Mannes, in dessen Besitz sie geblieben waren, eingetretene Wertsteigerung erfahren haben. Nach der Rechtsprechung (JBl 1983, 648 mit zust. Glosse von Huber; vergleiche auch Pichler in Rummel, ABGB Rdz 9 zu Paragraph 84, EheG) sind die der Aufteilung unterliegenden Sachen nicht im Zeitpunkt der Heimtrennung, sondern in dem der gerichtlichen Aufteilung zu bewerten; dieser Wert ist der Bemessung der Ausgleichszahlung zugrundezulegen, wenn die Sache - wie hier - dem bisherigen Eigentümer verbleibt. Vom Sachwert sind allerdings die Schulden abzuziehen, die der Eigentümer allein nach der Heimtrennung getilgt hat. Dieser Auffassung pflichtet auch der erkennende Senat bei. Diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen vollauf Rechnung getragen, zumal - wenn man - darüber hinaus - noch in Anschlag bringt,daß der Mann die Zerrüttung allein verschuldet hat und es der Billigkeit entspricht, daß der unschuldige Teil, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß,besser bedacht wird als der andere (EvBl 1982/113, S.395; Schwind, Eherecht 2 321).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Daß die Frau während des Verfahrens verstorben ist, steht der weiteren Verfolgung des Anspruchs auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse durch deren Verlassenschaft im Verfahren außer Streitsachen nicht entgegen (SZ 54/166).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Im Hinblick auf den gänzlichen Mißerfolg des Rechtsmittels und die kraß unterschiedliche Vermögenslage entspricht es der Billigkeit, den Mann zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu verhalten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Im Hinblick auf den gänzlichen Mißerfolg des Rechtsmittels und die kraß unterschiedliche Vermögenslage entspricht es der Billigkeit, den Mann zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu verhalten.