Rechtssatz RS0005817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005817
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Rechtssatz
Es findet sich keine gesetzliche Bestimmung, aus welcher entnommen werden könnte, daß ein geschiedener Ehegatte den Anspruch nach den §§ 81 ff EheG nicht auch gegen die Verlassenschaft nach dem anderen Ehegatten im außerstreitigen Verfahrens geltend machen könnte. Es kann daher ein auf die §§ 81 ff EheG gestützter Antrag nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der andere Ehegatte bereits verstorben ist.Es findet sich keine gesetzliche Bestimmung, aus welcher entnommen werden könnte, daß ein geschiedener Ehegatte den Anspruch nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht auch gegen die Verlassenschaft nach dem anderen Ehegatten im außerstreitigen Verfahrens geltend machen könnte. Es kann daher ein auf die Paragraphen 81, ff EheG gestützter Antrag nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der andere Ehegatte bereits verstorben ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 719/81
Entscheidungstext OGH 11.11.1981 6 Ob 719/81
SZ 54/166
- 6 Ob 639/85
Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 639/85
Auch
- 2 Ob 553/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 553/88
Beisatz: Die Aufteilungsansprüche sind in diesem Fall gegen die
Verlassenschaft bzw sodann gegen die eingeantworteten Erben zu
verfolgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005817
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19811111_OGH0002_0060OB00719_8100000_001