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Rechtssatz RS0057805

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057805

Geschäftszahl

6Ob639/85

Entscheidungsdatum

26.09.1985

Rechtssatz

Daß ein Ehegatte dem anderen - in kraß ehewidriger Weise - die Mitnutzung einer als eheliche Ersparnis anzusehenden modernen Eigentumswohnung vorenthielt, rechtfertigt weder die Annahme eines Ausnahmetatbestandes (etwa gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG, der schon deshalb außer Betracht bleibt, weil die während der Ehe angeschaffte Wohnung dem persönlichen Gebrauch beider Ehegatten dienen sollte) noch auch sonst die Ausnehmung dieses Vermögensobjekts von der nachehelichen Aufteilung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 639/85
    Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 639/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057805

Dokumentnummer

JJR_19850926_OGH0002_0060OB00639_8500000_001