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Entscheidung 1 Ob 117/11d×

Entscheidung 1 Ob 117/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0057331 Rechtssatz 21.10.1981Zivilrecht
Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.
RS0057524 Rechtssatz 01.12.1982Zivilrecht
Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). Die ursprüngliche - zu verschiedensten Zwecken mögliche - Widmung während der Ehe ist nicht entscheidend, son …
RS0057583 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen.
RS0057792 Rechtssatz 23.10.1986Zivilrecht
Nach § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Die Legaldefinition de …
RS0057802 Rechtssatz 09.07.1980Zivilrecht
Verwertung im Sinne des § 81 Abs 3 EheG ist nicht nur eine solche der Substanz nach, sondern auch die Erzielung von Erträgnissen aus derartigen Wertanlagen.
RS0120357 Rechtssatz 04.11.2005Zivilrecht
Das Rekursgericht muss selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen …
RS0123359 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Bei einer Entscheidung des OGH gemäß § 70 Abs 2 AußStrG gilt das Verbot der reformatio in peius nicht.
RS0126998 Rechtssatz 31.03.2011Zivilrecht
Jedenfalls bei einem bezifferten Begehren (hier: Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG) ist § 78 Abs 2 AußStrG im Sinn der herrschenden Auffassung zu § 43 ZPO anzuwenden (Ersatz der „Barauslagen“ nach der Erfolgsquote; im Übrigen „Quotenkompensation“).