Begründung:
Die Streitteile lebten vom 15.6.1963 bis 6.12.1979 in aufrechter Ehe und schlossen nach der Scheidung am 26.1.1981 neuerlich die Ehe. Diese Ehe wurde am 30.8.1985 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Der ersten Ehe der Streitteile entstammen vier Kinder, die am 3.1.1965, 2.2.1966 und - als Zwillinge - am 15.7.1968 geboren wurden. Der Antragsgegner ist Eigentümer eines Liegenschaftsanteils, mit dem Wohnungseigentum an einem Reihenhaus verbunden ist. Er kaufte diesen Liegenschaftsanteil 1977 um etwas mehr als 1,4 Mio. S. Das Reihenhaus wurde von den Ehegatten in der Zeit vom 1.4.1983 bis September 1984 gemeinsam mit den Kindern bewohnt. Im September 1984 zog der Antragsgegner in eine andere Wohnung, kehrte jedoch am 1.3.1985 wieder in das Reihenhaus zurück. Die Antragstellerin zog im Oktober 1985 aus dem Reihenhaus aus.
Die Antragstellerin begehrte zunächst die Aufteilung verschiedener im einzelnen näher bezeichneter Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung. In der Folge beantragte sie, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 200.000 S aufzuerlegen, wobei sie offensichtlich davon ausging, daß die Ehewohnung ihm zu verbleiben habe.
Im Laufe des Verfahrens schlossen die Streitteile einen Vergleich über die Aufteilung des beweglichen ehelichen Gebrauchsvermögens. Das Erstgericht wies den Antrag, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 200.000 S aufzuerlegen, ab, ohne über die Ehewohnung zu entscheiden. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Antragsgegner mußte sich stark verschulden, um den Kauf des Reihenhauses finanzieren zu können, und stellte deshalb auch die Unterhaltszahlungen für die ehelichen Kinder ein. Als die Antragstellerin in das Reihenhaus einzog, brachte sie Möbel mit, die sie auf Grund des Vergleiches wieder zurückerhielt. die übrigen Möbel, die sich noch im Reihenhaus befinden, stammen vom Antragsgegner.
Die Antragstellerin bestritt den Unterhalt für sich und die vier Kinder aus ihrem eigenen Einkommen, das ohne die Familienbeihilfe 1983 etwa 18.300 S, 1984 etwa 19.250 S und 1985 etwa 19.140 S durchschnittlich im Monat betrug. Der Antragsgegner verdiente von August 1980 bis März 1981 etwa 3.500 S und in der Folge mit Ausnahme der Zeit von April 1983 bis April 1984, in der er die Notstandshilfe bezog, monatlich zwischen 7.000 S und 8.000 S.
Der Antragsgegner bezahlte seit der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft am 1.4.1983 zur Rückzahlung der Darlehen, die er für den Kauf des Reihenhauses aufgenommen hatte, monatlich 7.500 S. Die Antragstellerin bezahlte zur Rückzahlung dieser Darlehen insgesamt
20.105 S. Der Antragsgegner bezahlte ferner für Strom, Gas und Telefon sowie Rundfunk und Fernsehen 1983 und 1985 jeweils etwa 12.700 S und 1984 etwa 15.980 S, die Antragstellerin trug zu diesen Kosten 1983 mit 10.166 S, 1984 mit 9.803 S und 1985 mit 34.799 S bei.
Der Antragsgegner hat derzeit zur Tilgung der auf seinem Liegenschaftsanteil pfandrechtlich sichergestellten, mit etwa 760.000 S aushaftenden Bauspardarlehen monatliche Raten von 7.500 S und eine weitere Schuld von 155.000 S zurückzuzahlen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß dem Antragsgegner unter Berücksichtigung der verhältnismäßig kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft, seines geringen Einkommens und der hohen Überschuldung keine Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei. Der Umstand, daß die Antragstellerin jahrelang für den Unterhalt der ehelichen Kinder aufgekommen sei, könne nur bereicherungsrechtliche Ansprüche begründen, sei im Aufteilungsverfahren aber nicht erheblich. Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der Antragstellerin den Beschluß des Erstgerichtes teilweise dahin ab, daß es dem Antragsgegner eine in monatlichen Raten von 1.000 S zu zahlende Ausgleichszahlung von 40.000 S auferlegte und das Mehrbegehren abwies. Es sprach ferner aus, daß gegen seinen Beschluß der Rekurs zulässig ist. Der Antragsgegner habe seiner Verpflichtung zur Kreditrückzahlung leichter nachkommen können, weil die Antragstellerin für den Unterhalt der Kinder aufgekommen sei. Außerdem habe sich der Wert des Reihenhauses im Ausmaß der Kreditrückzahlungen erhöht und diese Werterhöhung sei als Ersparnis im Sinn des § 81 Abs1 und 3 EheG anzusehen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Lebensverhältnisse beider Streitteile und des Ausganges des Scheidungsverfahrens seien 40.000 S eine angemessene Ausgleichszahlung dafür, daß die Antragstellerin nicht nur etwa 20.000 S an Kreditrückzahlung geleistet, sondern die gesamte auf die Kinder entfallende Unterhaltslast getragen habe.Der Antragsgegner hat derzeit zur Tilgung der auf seinem Liegenschaftsanteil pfandrechtlich sichergestellten, mit etwa 760.000 S aushaftenden Bauspardarlehen monatliche Raten von 7.500 S und eine weitere Schuld von 155.000 S zurückzuzahlen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß dem Antragsgegner unter Berücksichtigung der verhältnismäßig kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft, seines geringen Einkommens und der hohen Überschuldung keine Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei. Der Umstand, daß die Antragstellerin jahrelang für den Unterhalt der ehelichen Kinder aufgekommen sei, könne nur bereicherungsrechtliche Ansprüche begründen, sei im Aufteilungsverfahren aber nicht erheblich. Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der Antragstellerin den Beschluß des Erstgerichtes teilweise dahin ab, daß es dem Antragsgegner eine in monatlichen Raten von 1.000 S zu zahlende Ausgleichszahlung von 40.000 S auferlegte und das Mehrbegehren abwies. Es sprach ferner aus, daß gegen seinen Beschluß der Rekurs zulässig ist. Der Antragsgegner habe seiner Verpflichtung zur Kreditrückzahlung leichter nachkommen können, weil die Antragstellerin für den Unterhalt der Kinder aufgekommen sei. Außerdem habe sich der Wert des Reihenhauses im Ausmaß der Kreditrückzahlungen erhöht und diese Werterhöhung sei als Ersparnis im Sinn des Paragraph 81, Abs1 und 3 EheG anzusehen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Lebensverhältnisse beider Streitteile und des Ausganges des Scheidungsverfahrens seien 40.000 S eine angemessene Ausgleichszahlung dafür, daß die Antragstellerin nicht nur etwa 20.000 S an Kreditrückzahlung geleistet, sondern die gesamte auf die Kinder entfallende Unterhaltslast getragen habe.