Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts und der Antragstellerin erweist sich deren Revisionsrekurs als unzulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen ist. Es ist nicht Aufgabe des österreichischen Obersten Gerichtshofs, Grundsatzentscheidungen zu den verschiedensten ausländischen Modellen zur Pensionsvorsorge zu treffen und in jedem Einzelfall die Frage der Einbeziehung derartiger Vermögenswerte in die nacheheliche Aufteilung zu beurteilen. Das Rekursgericht ist bei seiner Entscheidung von den in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat diese in unbedenklicher Weise auf den zu lösenden Einzelfall angewendet.Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts und der Antragstellerin erweist sich deren Revisionsrekurs als unzulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zu lösen ist. Es ist nicht Aufgabe des österreichischen Obersten Gerichtshofs, Grundsatzentscheidungen zu den verschiedensten ausländischen Modellen zur Pensionsvorsorge zu treffen und in jedem Einzelfall die Frage der Einbeziehung derartiger Vermögenswerte in die nacheheliche Aufteilung zu beurteilen. Das Rekursgericht ist bei seiner Entscheidung von den in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat diese in unbedenklicher Weise auf den zu lösenden Einzelfall angewendet.
Neben den Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens fallen gemäß § 81 Abs 3 EheG als eheliche Ersparnisse auch Wertanlagen in die Aufteilungsmasse, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die „ihrer Art nach üblicherweise" für eine Verwertung bestimmt sind. Zutreffend legt die Revisionsrekurswerberin dazu dar, dass in der Rechtsprechung etwa Ansprüche aus den üblichen Lebensversicherungsverträgen als ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen angesehen werden, wobei der Rückkaufswert der Aufteilung unterliegt; Pensionsanwartschaften oder Ansprüche auf vorzeitige Pensionsauszahlungen sind hingegen nicht als eheliche Ersparnisse anzusehen (vgl nur RIS-Justiz RS0057331).Neben den Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens fallen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EheG als eheliche Ersparnisse auch Wertanlagen in die Aufteilungsmasse, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die „ihrer Art nach üblicherweise" für eine Verwertung bestimmt sind. Zutreffend legt die Revisionsrekurswerberin dazu dar, dass in der Rechtsprechung etwa Ansprüche aus den üblichen Lebensversicherungsverträgen als ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen angesehen werden, wobei der Rückkaufswert der Aufteilung unterliegt; Pensionsanwartschaften oder Ansprüche auf vorzeitige Pensionsauszahlungen sind hingegen nicht als eheliche Ersparnisse anzusehen vergleiche nur RIS-Justiz RS0057331).
Richtig ist zweifellos, dass bestimmte Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten" nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können. Jeweils ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0057524) - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese - von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind.Richtig ist zweifellos, dass bestimmte Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten" nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können. Jeweils ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des Paragraph 81, Absatz 3, EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung (RIS-Justiz RS0057524) - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese - von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend darauf abgestellt, dass die (verpflichtende) Veranlagung bestimmter Teile des Einkommens (zuzüglich entsprechender Zuzahlungen durch den Dienstgeber) der Altersvorsorge dienen sollte, was um so mehr einleuchtet, als in vielen Staaten - so wohl auch in den USA - das staatliche Pensionssystem nur eine Minimalversorgung gewährleistet und insbesondere höher qualifizierten Beschäftigten keine standesgemäße Altersversorgung sichert. Dazu kommt, dass gerade im wissenschaftlichen Bereich ein häufigerer Arbeitsplatzwechsel über Staatsgrenzen hinaus keineswegs selten ist, was den Erwerb von Pensionsansprüchen in den Pensionssystemen einzelner Staaten weiter erschwert. Dem soll offenbar die für Universitätslehrer verpflichtende Beteiligung an bestimmten (auch vom Dienstgeber dotierten) Altersvorsorgemodellen abhelfen, die dem betroffenen Arbeitnehmer unabhängig vom allfälligen Erwerb staatlicher Pensionsansprüche ab einem gewissen Alter Geldleistungen sichern sollen.
In unbedenklicher Weise haben daher die Vorinstanzen die Ähnlichkeit der hier vom Antragsgegner in Anspruch genommenen Altersvorsorge mit etwa auch in Österreich üblichen Modellen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen bejaht und eine Anwendung der Rechtsprechung zu Lebensversicherungsverträgen, die üblicherweise - als „Sparform" - viel eher ihrer Art nach für eine Verwertung bestimmt sind, verneint. „Ihrer Art nach" zielt die hier zu beurteilende Veranlagung eben in erster Linie auf die materielle Versorgung des Berechtigten im Alter ab, mag daneben auch eine frühere Auszahlung möglich sein, die allerdings mit wirtschaftlich ganz unvernünftigen Verlusten verbunden wäre, und dies daher schon deshalb bei der Frage, wofür die Anlage - objektiv betrachtet - „üblicherweise" bestimmt ist, in den Hintergrund rücken muss. Davon, dass diese Altersvorsorge der in Deutschland oder Österreich als fondsgebundene Er- und Ablebensversicherung üblichen Zukunftsvorsorge entspräche, kann entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin keine Rede sein. Ebensowenig kommt es darauf an, ob es sich um „verfügbares Vermögen" handelt, das verwertet hätte werde können bzw jederzeit - allerdings mit ganz erheblichen Nachteilen - verwertet werden kann.
Haben nun die Vorinstanzen in unbedenklicher Weise die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche des Antragsgegners nicht in die Aufteilungsmasse fallen, kommt auch die von der Antragstellerin hilfsweise angestrebte „Splittung" der Ansprüche (und teilweise Übertragung an sie) nicht in Betracht. Dass der Antragsgegner etwa übermäßige, mit seinen Lebensverhältnissen und Unterhaltspflichten unvereinbare Einzahlungen in die Vorsorgefonds getätigt hätte, behauptet die Antragstellerin gar nicht, sodass auch nicht unter diesem Aspekt zu prüfen ist, ob ein Teil des angesparten Vermögens allenfalls als eheliche Ersparnisse zu qualifizieren wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 203 Abs 9 AußStrG neu iVm § 234 AußStrG alt. Der Antragsgegner hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin hingewiesen, sodass sich sein Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt. Nach dem Billigkeitsgrundsatz des § 234 AußStrG alt erscheint die volle Kostenersatzpflicht der Revisionswerberin, die den rechtlichen Argumenten der Vorinstanzen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen hatte, angemessen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG neu in Verbindung mit Paragraph 234, AußStrG alt. Der Antragsgegner hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin hingewiesen, sodass sich sein Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt. Nach dem Billigkeitsgrundsatz des Paragraph 234, AußStrG alt erscheint die volle Kostenersatzpflicht der Revisionswerberin, die den rechtlichen Argumenten der Vorinstanzen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen hatte, angemessen.