Rechtssatz RS0057675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057675
Entscheidungsdatum
10.12.1987
Rechtssatz
Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau (hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien) ist mit allen ihrem Betrieb gewidmeten Sachen an lebendem und totem Inventar, unbeweglichem und beweglichem Anlagevermögen, Rechten und Interessen eine organisierte Erwerbsgelegenheit, die als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG bei der nachehelichen Aufteilung zur Gänze aus der Aufteilungsmasse ausscheidet.Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau (hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien) ist mit allen ihrem Betrieb gewidmeten Sachen an lebendem und totem Inventar, unbeweglichem und beweglichem Anlagevermögen, Rechten und Interessen eine organisierte Erwerbsgelegenheit, die als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG bei der nachehelichen Aufteilung zur Gänze aus der Aufteilungsmasse ausscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057675
Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0060OB00724_8700000_004