Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht traf die auf den Seiten 6 bis 18 seines Beschlusses ON 8
enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, eine Zustimmungserklärung der durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot begünstigten Eltern des Antragsgegners zur übertragung der Liegenschaftshälfte der Antragstellerin an den Antragsgegner liege nicht vor, sodaß eine solche gegen Ausgleichszahlung begehrte übertragung nicht erfolgen könne. Aber auch die begehrte Auferlegung einer monatlichen Ausgleichszahlung von S 2.000,- entspreche nicht der Billigkeit, weil die Antragstellerin ohne Berechtigung im Sinne des § 92 ABGB bei aufrechter Ehe die Wohnung verlassen habe und der Antragsgegner seither alle die Liegenschaft betreffenden Kosten, so auch die Rückzahlung einer Darlehenssumme von bisher S 17.500,-- sowie Kanalisationskosten von S 17.000,--, Steuern, Versicherungsbeiträge usw., allein getragen habe, 'ohne einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Liegenschaft zu ziehen'.enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, eine Zustimmungserklärung der durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot begünstigten Eltern des Antragsgegners zur übertragung der Liegenschaftshälfte der Antragstellerin an den Antragsgegner liege nicht vor, sodaß eine solche gegen Ausgleichszahlung begehrte übertragung nicht erfolgen könne. Aber auch die begehrte Auferlegung einer monatlichen Ausgleichszahlung von S 2.000,- entspreche nicht der Billigkeit, weil die Antragstellerin ohne Berechtigung im Sinne des Paragraph 92, ABGB bei aufrechter Ehe die Wohnung verlassen habe und der Antragsgegner seither alle die Liegenschaft betreffenden Kosten, so auch die Rückzahlung einer Darlehenssumme von bisher S 17.500,-- sowie Kanalisationskosten von S 17.000,--, Steuern, Versicherungsbeiträge usw., allein getragen habe, 'ohne einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Liegenschaft zu ziehen'.
Das Rekursgericht erklärte, wenn die Antragstellerin den von ihr begehrten monatlichen Betrag von S 2.000,- als 'Ausgleichszahlung' bezeichnet habe, so sei dies zwar verfehlt, doch könne für den Fall, daß etwa durch gerichtliche Anordnung im Sinne des § 87 EheG dem Antragsgegner die gesamte Liegenschaft im Rahmen eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zur alleinigen Benützung überlassen worden wäre, die Bezahlung eines Benützungsentgeltes als billig in Betracht kommen. Der Antragsgegner habe aber die Einräumung eines solchen alleinigen Benützungsrechtes gar nicht begehrt. Soferne faktisch die gemeinsame Liegenschaft seit September 1981 nur vom Antragsgegner benützt werde, sei die Antragstellerin auf die allgemeinen Regeln über die Eigentumsgemeinschaft zu verweisen.Das Rekursgericht erklärte, wenn die Antragstellerin den von ihr begehrten monatlichen Betrag von S 2.000,- als 'Ausgleichszahlung' bezeichnet habe, so sei dies zwar verfehlt, doch könne für den Fall, daß etwa durch gerichtliche Anordnung im Sinne des Paragraph 87, EheG dem Antragsgegner die gesamte Liegenschaft im Rahmen eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zur alleinigen Benützung überlassen worden wäre, die Bezahlung eines Benützungsentgeltes als billig in Betracht kommen. Der Antragsgegner habe aber die Einräumung eines solchen alleinigen Benützungsrechtes gar nicht begehrt. Soferne faktisch die gemeinsame Liegenschaft seit September 1981 nur vom Antragsgegner benützt werde, sei die Antragstellerin auf die allgemeinen Regeln über die Eigentumsgemeinschaft zu verweisen.
In ihrem Rekurs bringt die Antragstellerin vor, das auf der Liegenschaft befindliche Haus sei nach der Eheschließung von beiden Ehegatten gemeinsam zum Zwecke der Schaffung einer Ehewohnung errichtet worden, weshalb der Antragsgegner für die nunmehrige Alleinbenützung jedenfalls eine Ausgleichszahlung leisten müsse. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse an die vormaligen Ehegatten.Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse an die vormaligen Ehegatten.
Vorliegendenfalls wurde die zum Zwecke einer solchen nachehelichen Vermögensaufteilung von der Antragstellerin gegen Ausgleichszahlung begehrte rechtsgestaltende Veränderung durch übertragung ihrer Liegenschaftshälfte an den Antragsgegner vom Erstgericht jedoch abgelehnt und damit die Aufrechterhaltung der bestehenden Miteigentumsverhältnisse ausgesprochen.
Nach ihrem Rekursantrag begehrte die Antragstellerin nicht mehr die übertragung ihres Eigentums an den Antragsgegner, sondern forderte nur noch für dessen faktische Nutzung ihrer Liegenschaftshälfte eine 'monatliche Ausgleichszahlung', womit offenkundig ein Benützungsentgelt gemeint ist. Damit ging sie selbst davon aus, daß mangels rechtsgestaltender gerichtlicher Verfügung ihr Miteigentum an der Liegenschaft aufrecht besteht. Wurde ihr Eigentum von der Aufteilung aber gar nicht berührt, dem Antragsgegner also kein Recht daran eingeräumt, dann kann ihr im gegenständlichen Verfahren auch keinesfalls ein Anspruch auf eine monatliche Benützungsentschädigung zuerkannt werden. Ein solcher für eine vom Antragsgegner vorgenommene faktische Nutzung ihres Anteiles bestehender Anspruch richtet sich vielmehr, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nach den Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums im Sinne der §§ 825 ff.ABGB.Nach ihrem Rekursantrag begehrte die Antragstellerin nicht mehr die übertragung ihres Eigentums an den Antragsgegner, sondern forderte nur noch für dessen faktische Nutzung ihrer Liegenschaftshälfte eine 'monatliche Ausgleichszahlung', womit offenkundig ein Benützungsentgelt gemeint ist. Damit ging sie selbst davon aus, daß mangels rechtsgestaltender gerichtlicher Verfügung ihr Miteigentum an der Liegenschaft aufrecht besteht. Wurde ihr Eigentum von der Aufteilung aber gar nicht berührt, dem Antragsgegner also kein Recht daran eingeräumt, dann kann ihr im gegenständlichen Verfahren auch keinesfalls ein Anspruch auf eine monatliche Benützungsentschädigung zuerkannt werden. Ein solcher für eine vom Antragsgegner vorgenommene faktische Nutzung ihres Anteiles bestehender Anspruch richtet sich vielmehr, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nach den Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums im Sinne der Paragraphen 825, ff.ABGB.
Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz kann vom Obersten Gerichtshof nicht geprüft werden (JBl 1981, 429; EvBl 1982/96; 3 Ob 570/83).
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG. Wegen der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels konnten der Antragsstellerin keine Kosten zuerkannt werden. Die offenbar günstigere finanzielle Situation des Antragsgegners spricht aber auch gegen eine Belastung der Antragsstellerin mit seinen Rekursverfahrenskosten (so auch 7 Ob 653/84).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Wegen der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels konnten der Antragsstellerin keine Kosten zuerkannt werden. Die offenbar günstigere finanzielle Situation des Antragsgegners spricht aber auch gegen eine Belastung der Antragsstellerin mit seinen Rekursverfahrenskosten (so auch 7 Ob 653/84).