Begründung:
Die zwischen den Streitteilen am 19. 9. 1963 geschlossenen Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. 11. 1980, 9 Cg 134/80, aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Der Ehe entstammen die drei Kinder Gabriele, geboren 1961, Robert, geboren 1963 und Christian, geboren 1964. Diese drei Kinder befinden sich bei der Antragstellerin.
Außer verschiedenen Fahrnissen, deren Aufteilung bereits rechtskräftig erfolgte (Punkt 7. des erstgerichtlichen Beschlusses), ist in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Liegenschaft mit einem Haus einzubeziehen, die einen Wert von ca 2 Millionen S hat. Das Haus hat sowohl im 1. Stock als auch im Erdgeschoss je eine Wohnung. Die Erdgeschosswohnung ist derzeit vermietet, soll jedoch noch 1984 frei werden. Die Stockwohnung diente seinerzeit als Ehewohnung und wird von der Antragstellerin und den Kindern bewohnt. Diese Wohnung benötigt die Antragstellerin zur Befriedigung ihres Wohnbedarfs. Der Antragsgegner ist bereits vor Jahren aus dem Haus ausgezogen und wohnt seither mit einer anderen Frau zusammen in einer Mietwohnung. Um zwei vollkommen von einander getrennte gleichwertige Wohneinheiten zu schaffen, müssten Umbaumaßnahmen mit einem Aufwand von ca 106.000 S vorgenommen werden.
Die Antragstellerin ist und war nur halbtags beschäftigt, wobei sie derzeit ca 4.000 S bis 5.000 S netto im Monat verdient, während der monatliche Verdienst des Antragsgegners ca 10.000 S bis 11.000 S beträgt. Keiner der Streitteile ist in der Lage und bereit, dem anderen Teil einen erheblichen Betrag für die Übertragung seines Miteigentumsanteils zu leisten. Jeder von ihnen ist zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft.
Das Erstgericht hat in Punkt 1 seines Beschlusses ausgesprochen, dass das Hälfteeigentum der Streitteile aufrecht bleibt. In den Punkten 2. bis 6. hat es der Antragstellerin die Stockwohnung und dem Antragsgegner die Erdgeschosswohnung je zur alleinigen sowie beiden Teilen Nebenräume zur gemeinsamen Benützung zugewiesen. Außerdem hat es den Antragsgegner schuldig erkannt, die näher bezeichneten, für die Schaffung voneinander unabhängiger Wohneinheiten erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten vornehmen zu lassen. In Punkt 7. erfolgte schließlich die Zuweisung der Fahrnisse, die, wie bereits erwähnt, unbekämpft blieb.
Die Antragstellerin hat die Punkte 2. bis 6. des erstgerichtlichen Beschlusses bekämpft, wobei sie die Zuweisung des gesamten Hauses an sie zur alleinigen Benützung anstrebt. Vom Antragsgegner wurde lediglich die Zuweisung von Kellerräumen zur gemeinsamen Benützung bekämpft. Diesbezüglich beantragte der Antragsgegner diese Räume ihm allein zuzuweisen.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge gegeben. Im Übrigen hat es die Punkte 2. bis 6. des angefochtenen Beschlusses aufgehoben und den Revisionsrekurs für zulässig erklärt.
Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass nach § 83 Abs 1 EheG bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens Billigkeitserwägungen anzustellen seien. Nach Tunlichkeit sei hiebei gemäß § 84 EheG darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren. Das Erstgericht zog aus diesen Erwägungen den Schluss, ein gewisser Kontakt der geschiedenen Ehegatten müsse für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn dies die einzige Möglichkeit für eine billige Aufteilung darstelle. Im vorliegenden Fall sei eine andere Art der Aufteilung nicht möglich, weil die Antragstellerin nicht in der Lage sei, dem Antragsgegner für die Überlassung seines Anteils an der Liegenschaft ein halbwegs angemessenes Entgelt zu zahlen.Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens Billigkeitserwägungen anzustellen seien. Nach Tunlichkeit sei hiebei gemäß Paragraph 84, EheG darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren. Das Erstgericht zog aus diesen Erwägungen den Schluss, ein gewisser Kontakt der geschiedenen Ehegatten müsse für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn dies die einzige Möglichkeit für eine billige Aufteilung darstelle. Im vorliegenden Fall sei eine andere Art der Aufteilung nicht möglich, weil die Antragstellerin nicht in der Lage sei, dem Antragsgegner für die Überlassung seines Anteils an der Liegenschaft ein halbwegs angemessenes Entgelt zu zahlen.
Das Rekursgericht vertrat den Standpunkt, bei den anzustellenden Billigkeitserwägungen sei auch auf das Verschulden an der Ehezerrüttung Bedacht zu nehmen. Dem schuldlosen Teil müsse das Recht zugebilligt werden, eine Wahl bezüglich der weiteren Benützung einer gemeinsamen Liegenschaft zu treffen. Hiebei sei darauf Bedacht zu nehmen, dass in Zukunft ein Kontakt zwischen den geschiedenen Eheleuten vermieden werde. Dies führe aber dazu, dass im vorliegenden Fall die gesamte Liegenschaft der Antragstellerin zuzuweisen sei. Es müsse daher geprüft werden, welches Entgelt die Antragstellerin dem Antragsgegner aufgrund billiger Erwägungen zu zahlen habe.