Rechtssatz RS0057617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057617
Entscheidungsdatum
20.04.1994
Rechtssatz
Entsprechend den durch § 83 Abs 1 EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt der Geschiedenen auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte (Ehewohnung und Sitz des Unternehmens eines Ehegatten im gleichen Haus).Entsprechend den durch Paragraph 83, Absatz eins, EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt der Geschiedenen auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte (Ehewohnung und Sitz des Unternehmens eines Ehegatten im gleichen Haus).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 699/81
Entscheidungstext OGH 25.08.1981 7 Ob 699/81
Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530(17)
- 1 Ob 534/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 534/82
Auch; Veröff: RZ 1983/16 S 66
- 7 Ob 546/82
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 546/82
- 7 Ob 653/84
Entscheidungstext OGH 18.10.1984 7 Ob 653/84
nur: Entsprechend den durch § 83 Abs 1 EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt der Geschiedenen auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte. (T1)
- 6 Ob 658/84
Entscheidungstext OGH 28.02.1985 6 Ob 658/84
Auch; Beisatz: In der Absicht, dem § 84 EheG zu entsprechen, darf nicht die Unbilligkeit begangen werden, daß (Teileigentum) Eigentum des einen Ehegatten an unbeweglichen Sachen auf den anderen Ehegatten zu übertragen, ohne in der Regel den vollen Wert dieses Eigentumsrechtes bei der Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens und der übrigen ehelichen Ersparnisse oder - soweit eine solche Aufteilung mangels zuzuweisender Sachen nicht möglich ist - bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung zu veranschlagen. (T2)
- 1 Ob 541/85
Entscheidungstext OGH 10.06.1985 1 Ob 541/85
nur T1
- 6 Ob 590/86
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 6 Ob 590/86
nur T1; Beisatz: Würde der durch Teilung eines Hauses bestehen bleibende Kontakt der Geschiedenen eine Quelle weiterer Streitigkeiten darstellen, kommt nur die Zuweisung an einen der beiden vormaligen Ehegatten in Frage. (T3)
- 3 Ob 523/87
Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 523/87
- 4 Ob 605/88
Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 605/88
Auch; Veröff: RZ 1989/42 S 117
- 9 Ob 1534/94
Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 Ob 1534/94
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057617
Dokumentnummer
JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_004