Aus der Begründung:
Die Antragstellerin begehrt, ihr ein weiteres Zimmer im ersten Stock zuzuweisen und den Antragsgegner zu verpflichten, auf seine Kosten die notwendigen Arbeiten für den Wasseranschluß und den Abfluß durchzuführen, der Antragstellerin das nötige Brennholz zur Verfügung zu stellen, die Stromkosten zu zahlen, die Installation eines Stromzählers und die Trennung des Stromnetzes auf seine Kosten vorzunehmen und im Parterre ein Badezimmer und ein WC einzurichten. Ferner verlangt sie die Waschmaschine, den Zuspruch von 286.002 S als Anteil an den ehelichen Ersparnissen, eine Ausgleichszahlung von 100.000 S, in eventu 350.000 S, falls eheliche Ersparnisse nicht zuerkannt werden, und eine Erhöhung der Abgeltung für ihre Mitwirkung in der Landwirtschaft auf 20.152 S. Der Antragsgegner verlangt die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Räumen im Haus und auf Abgeltung für die Mitwirkung in der Landwirtschaft. Ferner begehrt er, die Antragstellerin schuldig zu erkennen, das Haus auf der Liegenschaft EZ 30 KG M zu räumen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Das Schwergewicht des Rechtsmittels des Antragsgegners liegt auf der Frage, ob die Räume im Haus als Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG qualifiziert werden können oder nicht. Hiebei erkennt der Antragsgegner offenbar selbst, daß es im Falle der Bejahung dieser Frage gemäß § 82 Abs. 2 EheG ohne Bedeutung ist, von wem das Haus stammt und wie es in die Verfügungsgewalt der Eheleute gelangt ist. Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben (Heller-Berger-Stix, 2783; Jensik, Die Ehewohnung, NZ 1976, 65 ff.). Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, und zwar insoweit, als es für die ehelichen Zwecke verwendet worden ist. Daß diese Voraussetzungen hier für die nicht durch fremde Rechte belasteten Räume des Hauses gegeben sind, ist nicht strittig. Zu klären ist nur, ob eine Wohnung ihre Eigenschaft als Ehewohnung bei Vorliegen obiger Voraussetzungen dadurch verliert, daß sie in einem Haus liegt, das auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, unterliegen nämlich gemäß § 82 Abs. 1 Z. 3 EheG nicht der Aufteilung.Das Schwergewicht des Rechtsmittels des Antragsgegners liegt auf der Frage, ob die Räume im Haus als Ehewohnung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, EheG qualifiziert werden können oder nicht. Hiebei erkennt der Antragsgegner offenbar selbst, daß es im Falle der Bejahung dieser Frage gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG ohne Bedeutung ist, von wem das Haus stammt und wie es in die Verfügungsgewalt der Eheleute gelangt ist. Ehewohnung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben (Heller-Berger-Stix, 2783; Jensik, Die Ehewohnung, NZ 1976, 65 ff.). Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, und zwar insoweit, als es für die ehelichen Zwecke verwendet worden ist. Daß diese Voraussetzungen hier für die nicht durch fremde Rechte belasteten Räume des Hauses gegeben sind, ist nicht strittig. Zu klären ist nur, ob eine Wohnung ihre Eigenschaft als Ehewohnung bei Vorliegen obiger Voraussetzungen dadurch verliert, daß sie in einem Haus liegt, das auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, unterliegen nämlich gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung.
Der erkennende Senat vertritt den Standpunkt, daß in einem derartigen Fall die Zuordnung zu § 81 Abs. 2 EheG nicht untergeht. Die Herausnahme des "Unternehmens" aus der Aufteilung ist dadurch gerechtfertigt, daß auch während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft einem Ehegatten die Vermögenswerte eines dem anderen Ehegatten gehörenden Unternehmens im allgemeinen nur insofern von Nutzen sind, als er aus dem Unternehmensertrag Unterhaltsleistungen erhält. Überhaupt sind die Erwerbsquellen der Ehegatten für ihre Lebensverhältnisse nur insofern von Bedeutung, als aus ihnen laufend Mittel für die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft genommen werden.Der erkennende Senat vertritt den Standpunkt, daß in einem derartigen Fall die Zuordnung zu Paragraph 81, Absatz 2, EheG nicht untergeht. Die Herausnahme des "Unternehmens" aus der Aufteilung ist dadurch gerechtfertigt, daß auch während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft einem Ehegatten die Vermögenswerte eines dem anderen Ehegatten gehörenden Unternehmens im allgemeinen nur insofern von Nutzen sind, als er aus dem Unternehmensertrag Unterhaltsleistungen erhält. Überhaupt sind die Erwerbsquellen der Ehegatten für ihre Lebensverhältnisse nur insofern von Bedeutung, als aus ihnen laufend Mittel für die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft genommen werden.
Die Sicherung eines Anteils zugunsten eines Ehegatten an diesen Mitteln des anderen auch nach Beendigung der Ehe ist jedoch nicht im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu regeln, sondern wird im Unterhaltsrecht berücksichtigt, weil dieses ja an die Lebensverhältnisse der Ehegatten anknüpft (JAB 916 BlgNR, XIV. GP, 14).Die Sicherung eines Anteils zugunsten eines Ehegatten an diesen Mitteln des anderen auch nach Beendigung der Ehe ist jedoch nicht im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu regeln, sondern wird im Unterhaltsrecht berücksichtigt, weil dieses ja an die Lebensverhältnisse der Ehegatten anknüpft (JAB 916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 14).
Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung geht auf die Erwägung zurück, daß diese Wohnung in erster Linie der Abwicklung des ehelichen Lebens diente. Das eheliche Leben ist aber nicht Bestandteil des Berufes der Eheleute und daher auch nicht eines Unternehmens eines der Ehegatten. Es ist jener Teil des Lebens, in den sich Menschen im allgemeinen aus ihrem Beruf zurückziehen. Es verkörpert geradezu die Privatsphäre im Gegensatz zu der Sphäre des Berufes. Dieser ehelichen Privatsphäre zuzuordnende Dinge wie die gemeinsame Wohnung und der gemeinsame Hausrat sollen im Falle der Aufhebung der Ehegemeinschaft nach Billigkeit aufgeteilt werden. Sie sind daher nie Teile eines Unternehmens im Sinne des § 82 Abs. 1 Z. 3 EheG, mögen sie auch in räumlicher Verbindung zu einem Unternehmen stehen. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, daß jede Familie ihren Wohnbedarf in einer Wohnung deckt. Diese Wohnung ist die Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG. Dies gilt auch für Familien, in denen ein Mitglied einen Beruf ausübt, der ein Wohnen am Sitz des Betriebsortes erfordert, wie dies z. B. in der Landwirtschaft die Regel ist. Würde man den gegenteiligen Standpunkt vertreten, käme man zu dem Ergebnis, daß Familien, deren Mitglieder einen solchen Beruf ausüben, über keine Ehewohnung verfügen. Dies widerspräche eindeutig der Absicht des Gesetzgebers, der im Regelfall von einer gemeinsamen Wohnung der Ehegatten, die als eheliches Gebrauchsvermögen zu behandeln ist, ausgeht.Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung geht auf die Erwägung zurück, daß diese Wohnung in erster Linie der Abwicklung des ehelichen Lebens diente. Das eheliche Leben ist aber nicht Bestandteil des Berufes der Eheleute und daher auch nicht eines Unternehmens eines der Ehegatten. Es ist jener Teil des Lebens, in den sich Menschen im allgemeinen aus ihrem Beruf zurückziehen. Es verkörpert geradezu die Privatsphäre im Gegensatz zu der Sphäre des Berufes. Dieser ehelichen Privatsphäre zuzuordnende Dinge wie die gemeinsame Wohnung und der gemeinsame Hausrat sollen im Falle der Aufhebung der Ehegemeinschaft nach Billigkeit aufgeteilt werden. Sie sind daher nie Teile eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG, mögen sie auch in räumlicher Verbindung zu einem Unternehmen stehen. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, daß jede Familie ihren Wohnbedarf in einer Wohnung deckt. Diese Wohnung ist die Ehewohnung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, EheG. Dies gilt auch für Familien, in denen ein Mitglied einen Beruf ausübt, der ein Wohnen am Sitz des Betriebsortes erfordert, wie dies z. B. in der Landwirtschaft die Regel ist. Würde man den gegenteiligen Standpunkt vertreten, käme man zu dem Ergebnis, daß Familien, deren Mitglieder einen solchen Beruf ausüben, über keine Ehewohnung verfügen. Dies widerspräche eindeutig der Absicht des Gesetzgebers, der im Regelfall von einer gemeinsamen Wohnung der Ehegatten, die als eheliches Gebrauchsvermögen zu behandeln ist, ausgeht.
Die Tatsache, daß die Streitteile auch in Hinkunft im selben Haus wohnen werden müssen, steht einer Zuweisung von Räumen an die Antragstellerin nicht entgegen. Zwar soll gemäß § 84 EheG die Aufteilung so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, doch wird hiedurch nicht jeder denkbare Kontakt verboten. Entsprechend den durch § 83 Abs. 1 EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte (vgl. JAB a.a.O., 45 zu § 84 EheG).Die Tatsache, daß die Streitteile auch in Hinkunft im selben Haus wohnen werden müssen, steht einer Zuweisung von Räumen an die Antragstellerin nicht entgegen. Zwar soll gemäß Paragraph 84, EheG die Aufteilung so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, doch wird hiedurch nicht jeder denkbare Kontakt verboten. Entsprechend den durch Paragraph 83, Absatz eins, EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte vergleiche JAB a.a.O., 45 zu Paragraph 84, EheG).
Im vorliegenden Fall wäre es grob unbillig, der Antragstellerin jede Wohnmöglichkeit zu entziehen. Würde man sie daher aus dem Hause des Antragsgegners verweisen, müßte man diesem eine sofort fällige Ausgleichszahlung auferlegen, die die Beschaffung eines angemessenen Ersatzes für die Antragstellerin ermöglicht. Eine solche Ausgleichszahlung würde aber den Betrieb des Antragsgegners und damit dessen Existenzgrundlage gefährden. Gerade eine Gefährdung der Existenz eines der Teile wollte aber der Gesetzgeber vermeiden.
Es ergibt sich also, daß im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Aufteilung der Räume im selben Haus zu erfolgen hat.
Die Aufteilung ist im konkreten Fall auch entsprechend der Billigkeit vorgenommen worden. Der Antragstellerin, in deren Haushalt sich nach wie vor zwei der Töchter befinden, müssen auf jeden Fall zwei Wohnräume und eine Küche samt den entsprechenden Nebenräumen zugebilligt werden. (Dies wäre im übrigen auch der Fall, wenn eine dieser Töchter wegen Selbsterhaltungsfähigkeit wegfallen sollte.) Daß gewisse Kontakte bei Benützung des WC und des Badezimmers nicht auszuschließen sind, muß in Kauf genommen werden. In diesem Zusammenhang sei aber gleich auf die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel erwidert, daß zwar eine gewisse Enge durch die vorgenommene Aufteilung hervorgerufen wird, jedoch von einem unzumutbaren Platzmangel keine Rede sein kann. Demgegenüber darf nicht übersehen werden, daß der Antragsgegner nach wie vor eine Landwirtschaft betreibt, die, was auch die Antragstellerin nicht bestreitet, ohne Heranziehung fremder Personen nicht geführt werden kann. Daß ein solcher Betrieb ausschließlich unter Inanspruchnahme der Nachbarschaftshilfe möglich wäre, erscheint ausgeschlossen. Demnach muß dem Antragsgegner tatsächlich ein Bedarf nach Räumen zur Unterbringung von Hilfspersonen zugebilligt werden.
Daß die Antragstellerin im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners mitgewirkt hat, steht ebenso fest wie der Umstand, daß diese Mitwirkung infolge der familiären Spannungen nicht jenen Umfang erreicht hat, der bei intakten bäuerlichen Ehen üblich ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (Umfang der Mitwirkung, Größe des Haushaltes, Höhe des geleisteten, nicht sehr hohen Unterhaltes usw.) erscheint die Zuerkennung der Hälfte des Wertes der üblichen Leistungen als Abgeltung nach § 98 ABGB gerechtfertigt. Damit ist auch der diesbezügliche Anfechtungsgrund des Rechtsmittels der Antragstellerin erledigt.Daß die Antragstellerin im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners mitgewirkt hat, steht ebenso fest wie der Umstand, daß diese Mitwirkung infolge der familiären Spannungen nicht jenen Umfang erreicht hat, der bei intakten bäuerlichen Ehen üblich ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (Umfang der Mitwirkung, Größe des Haushaltes, Höhe des geleisteten, nicht sehr hohen Unterhaltes usw.) erscheint die Zuerkennung der Hälfte des Wertes der üblichen Leistungen als Abgeltung nach Paragraph 98, ABGB gerechtfertigt. Damit ist auch der diesbezügliche Anfechtungsgrund des Rechtsmittels der Antragstellerin erledigt.
Es entspricht nicht nur der Billigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit, daß derjenige, dem bestimmte Räume in einem fremden Haus zugewiesen werden, die Trennung der Strom- und Wasserzufuhr selbst vornimmt. Allerdings soll hiebei nicht verkannt werden, daß die Vornahme einer solchen Trennung mit zusätzlichen Lasten verbunden ist. Wie bereits ausgeführt wurde, läßt sich eine andere Aufteilung im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Betrieb billigerweise nicht vornehmen. Durch die Belastung mit den Trennungskosten und den Umstand, daß die Raumverteilung doch ein gewisses Übergewicht zugunsten des Antragstellers erbringt, erscheint, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, die Festsetzung einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 Abs. 1 EheG doch gerechtfertigt. Die vom Erstgericht festgesetzte Höhe dieser Ausgleichszahlung (20.000 S) entspricht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Billigkeit. Die Wertdifferenz ist nicht so groß, daß eine höhere Leistung vertretbar wäre. Immerhin muß berücksichtigt werden, daß die Räume des Hauses bis zu einem im einzelnen nicht genauer feststellbaren Grad auch dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Der Wert des gesamten Besitzes kann der Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht zugrunde gelegt werden, weil dieser Besitz, sieht man von dem als Ehewohnung zu beurteilenden Teil des Hauses ab, zum Unternehmen des Antragsgegners gehört, weshalb er gemäß § 82 Abs. 1 Z. 3 EheG nicht der Aufteilung unterliegt. Werte, die der Aufteilung nicht unterliegen, können aber eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs. 1 EheG nicht rechtfertigen, weil diese Bestimmung nur einen Ausgleich für aufzuteilendes Vermögen vorsieht.Es entspricht nicht nur der Billigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit, daß derjenige, dem bestimmte Räume in einem fremden Haus zugewiesen werden, die Trennung der Strom- und Wasserzufuhr selbst vornimmt. Allerdings soll hiebei nicht verkannt werden, daß die Vornahme einer solchen Trennung mit zusätzlichen Lasten verbunden ist. Wie bereits ausgeführt wurde, läßt sich eine andere Aufteilung im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Betrieb billigerweise nicht vornehmen. Durch die Belastung mit den Trennungskosten und den Umstand, daß die Raumverteilung doch ein gewisses Übergewicht zugunsten des Antragstellers erbringt, erscheint, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, die Festsetzung einer Ausgleichszahlung im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, EheG doch gerechtfertigt. Die vom Erstgericht festgesetzte Höhe dieser Ausgleichszahlung (20.000 S) entspricht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Billigkeit. Die Wertdifferenz ist nicht so groß, daß eine höhere Leistung vertretbar wäre. Immerhin muß berücksichtigt werden, daß die Räume des Hauses bis zu einem im einzelnen nicht genauer feststellbaren Grad auch dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten. Der Wert des gesamten Besitzes kann der Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht zugrunde gelegt werden, weil dieser Besitz, sieht man von dem als Ehewohnung zu beurteilenden Teil des Hauses ab, zum Unternehmen des Antragsgegners gehört, weshalb er gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung unterliegt. Werte, die der Aufteilung nicht unterliegen, können aber eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG nicht rechtfertigen, weil diese Bestimmung nur einen Ausgleich für aufzuteilendes Vermögen vorsieht.
Die Installierung eines weiteren Bades und eines WC ist nicht erforderlich, weil die Mitbenützung derartiger Nebenräume bei etwas gutem Willen auch ohne allzugroße Reibereien erfolgen kann. Durch die Aufteilung sollen unnötige Mehrkosten, die letzten Endes auf irgendeine Weise beide Teile belasten müssen, vermieden werden. Würde man nämlich einen der Teile mit erheblichen zusätzlichen Ausbaukosten belasten, könnte dies im Rahmen der Billigkeitserwägungen dazu führen, daß die weiteren von ihm zu erbringenden Leistungen an den anderen Teil reduziert werden müßten. Es liegt daher nicht im Interesse dieses anderen Teiles, dem Gegner unnötige zusätzliche Kosten aufzuerlegen.
Aufzuteilen ist gemäß § 81 Abs. 1 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen, worunter nach § 81 Abs. 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, zu verstehen sind. Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Auslagen, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. Derartige Unterhaltskosten sind auch die Kosten der Beheizung und Beleuchtung jener Wohnung, die der Deckung des Wohnbedürfnisses des Unterhaltsberechtigten dient. Im Verfahren nach den §§ 81 ff. EheG sind sie daher nicht zuzusprechen. Vielmehr wird die Entscheidung darüber im Unterhaltsprozeß zu erfolgen haben, wobei jedenfalls der Umstand, daß der Antragstellerin durch die nicht mehr Verfahrensgegenstand bildende Verpflichtung, dem Antragsgegner zugewiesene Räume mitzubeheizen, zusätzliche Kosten erwachsen, zu berücksichtigen sein wird.Aufzuteilen ist gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG das eheliche Gebrauchsvermögen, worunter nach Paragraph 81, Absatz 2, EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, zu verstehen sind. Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Auslagen, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. Derartige Unterhaltskosten sind auch die Kosten der Beheizung und Beleuchtung jener Wohnung, die der Deckung des Wohnbedürfnisses des Unterhaltsberechtigten dient. Im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff. EheG sind sie daher nicht zuzusprechen. Vielmehr wird die Entscheidung darüber im Unterhaltsprozeß zu erfolgen haben, wobei jedenfalls der Umstand, daß der Antragstellerin durch die nicht mehr Verfahrensgegenstand bildende Verpflichtung, dem Antragsgegner zugewiesene Räume mitzubeheizen, zusätzliche Kosten erwachsen, zu berücksichtigen sein wird.
Bezüglich der Waschmaschine ist der Argumentation des Rekursgerichtes beizupflichten. Es soll nicht geleugnet werden, daß sich die Antragstellerin in einer schwierigen Situation befindet, doch bringt die Auseinandersetzung nach einer Ehescheidung meistens Belastungen für beide Teile mit sich. Aufgabe des Verfahrens nach den §§ 81 ff. EheG ist es u. a. auch, die beiderseitigen Nachteile angemessen zu berücksichtigen und auch hier einen billigen Ausgleich zu schaffen. Daß der mit dem Wegfall einer Waschmaschine verbundene Nachteil des Antragsgegners größer wäre als der der Antragstellerin drohende, hat das Rekursgericht richtig erkannt. Im übrigen erhält die Antragstellerin durch die Ausgleichszahlung auch in diesem Punkte einen gewissen Ausgleich.Bezüglich der Waschmaschine ist der Argumentation des Rekursgerichtes beizupflichten. Es soll nicht geleugnet werden, daß sich die Antragstellerin in einer schwierigen Situation befindet, doch bringt die Auseinandersetzung nach einer Ehescheidung meistens Belastungen für beide Teile mit sich. Aufgabe des Verfahrens nach den Paragraphen 81, ff. EheG ist es u. a. auch, die beiderseitigen Nachteile angemessen zu berücksichtigen und auch hier einen billigen Ausgleich zu schaffen. Daß der mit dem Wegfall einer Waschmaschine verbundene Nachteil des Antragsgegners größer wäre als der der Antragstellerin drohende, hat das Rekursgericht richtig erkannt. Im übrigen erhält die Antragstellerin durch die Ausgleichszahlung auch in diesem Punkte einen gewissen Ausgleich.
Eheliche Ersparnisse sind gemäß § 81 Abs. 3 EheG Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Dazu können auch Liegenschaften gehören. Voraussetzung für die Aufteilung ist aber, daß die Ersparnisse von Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt worden sind. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen bezüglich der Liegenschaft EZ 123 KG M nicht der Fall. Der Antragsgegner hat diese Liegenschaft bereits verhältnismäßig bald nach der Eheschließung gekauft, wobei er den Kaufpreis durch den Verkauf von Holz, also aus seinem bereits bestehenden Unternehmen, aufgebracht hat. Daß die Antragstellerin zum Erwerb des Stammunternehmens irgendetwas beigetragen hätte, kann sie selbst nicht behaupten. Wird aber aus einem nur einem der Eheleute gehörigen Unternehmen, zu dessen Aufbau der andere Teil nicht wesentlich beigetragen hat, etwas erwirtschaftet, kann dieses Erwirtschaftete nicht als eheliche Ersparnis im Sinne des § 81 Abs. 3 EheG angesehen werden. Da die Liegenschaft EZ 123 KG M also einerseits nicht eheliches Ersparnis ist und andererseits Bestandteil des Unternehmens des Antragsgegners wurde, hatte sie bei der Aufteilung außer Betracht zu bleiben.Eheliche Ersparnisse sind gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EheG Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Dazu können auch Liegenschaften gehören. Voraussetzung für die Aufteilung ist aber, daß die Ersparnisse von Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt worden sind. Dies ist nach den getroffenen Feststellungen bezüglich der Liegenschaft EZ 123 KG M nicht der Fall. Der Antragsgegner hat diese Liegenschaft bereits verhältnismäßig bald nach der Eheschließung gekauft, wobei er den Kaufpreis durch den Verkauf von Holz, also aus seinem bereits bestehenden Unternehmen, aufgebracht hat. Daß die Antragstellerin zum Erwerb des Stammunternehmens irgendetwas beigetragen hätte, kann sie selbst nicht behaupten. Wird aber aus einem nur einem der Eheleute gehörigen Unternehmen, zu dessen Aufbau der andere Teil nicht wesentlich beigetragen hat, etwas erwirtschaftet, kann dieses Erwirtschaftete nicht als eheliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, EheG angesehen werden. Da die Liegenschaft EZ 123 KG M also einerseits nicht eheliches Ersparnis ist und andererseits Bestandteil des Unternehmens des Antragsgegners wurde, hatte sie bei der Aufteilung außer Betracht zu bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen ist in § 234 AußStrG begründet. Entgegen den Grundsätzen des § 41 ZPO sieht diese Bestimmung eine Aufteilung der Kosten nach billigem Ermessen vor. Demnach können die Wertansätze und das verhältnismäßige Obsiegen nur Faktoren von mehreren bei der Billigkeitsentscheidung, aber nicht mehr von allein ausschlaggebender Bedeutung sein.Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen ist in Paragraph 234, AußStrG begründet. Entgegen den Grundsätzen des Paragraph 41, ZPO sieht diese Bestimmung eine Aufteilung der Kosten nach billigem Ermessen vor. Demnach können die Wertansätze und das verhältnismäßige Obsiegen nur Faktoren von mehreren bei der Billigkeitsentscheidung, aber nicht mehr von allein ausschlaggebender Bedeutung sein.
Im vorliegenden Fall erscheint es im Hinblick auf die mit der Aufteilung für beide Teile verbundenen Lasten und auf den Umstand, daß beide Standpunkte ungefähr im gleichen Ausmaß einen Verfahrensaufwand erfordert haben, billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Werte der einzelnen Streitgegenstände fallen nicht derart kraß auseinander, daß eine gegenseitige Kostenaufhebung unbillig wäre. Einerseits ist die Wohnungsfrage, in der der Antragsgegner nicht einmal zu den geringsten Konzessionen bereit war, von erheblicher Bedeutung, und andererseits hat die Antragstellerin durch weit überhöhte Geldforderungen das Verfahren kostenmäßig außergewöhnlich stark belastet.