Rechtssatz RS0057678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057678
Entscheidungsdatum
20.12.2018
Rechtssatz
Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, und zwar insoweit, als es für die ehelichen Zwecke verwendet worden ist.Ehewohnung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, und zwar insoweit, als es für die ehelichen Zwecke verwendet worden ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 699/81
Entscheidungstext OGH 25.08.1981 7 Ob 699/81
Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530(17)
- 1 Ob 541/85
Entscheidungstext OGH 10.06.1985 1 Ob 541/85
nur: Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs 2 EheG ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. (T1)
- 6 Ob 598/85
Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 598/85
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 58/126
- 8 Ob 569/85
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 8 Ob 569/85
- 1 Ob 698/85
Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 698/85
- 8 Ob 544/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 544/86
nur T1
- 6 Ob 533/87
Entscheidungstext OGH 07.05.1987 6 Ob 533/87
nur T1; Beisatz: Auch mehrere Wohnungen können Ehewohnungen sein. (T2)
- 7 Ob 644/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 644/95
nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 246/99s
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 246/99s
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Stadtwohnung und Gartenhaus, welche jeweils halbjährlich von den Ehegatten bewohnt werden. (T3)
- 3 Ob 187/07g
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 187/07g
nur T1
- 1 Ob 51/17g
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 51/17g
nur T1; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T4)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T5); Veröff: SZ 2017/50
- 1 Ob 169/18m
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 169/18m
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft auf einem Seegrundstück errichtetes Haus, zumindest in dem Ausmaß, in dem es von den Parteien gemeinsam zu privaten Zwecken genutzt wurde. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057678
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_005