Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht gerechtfertigt, dem Revisionsrekurs der Antragstellerin kommt Berechtigung zu. Gemäß § 81 Abs.2 EheG stellt die Ehewohnung eheliches Gebrauchsvermögen dar, das der Aufteilung unterliegt.Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht gerechtfertigt, dem Revisionsrekurs der Antragstellerin kommt Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG stellt die Ehewohnung eheliches Gebrauchsvermögen dar, das der Aufteilung unterliegt.
Ehewohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung, oder zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt haben (SZ 54/114; Jensik, Die Ehewohnung NZ 1976, 65 ff.).
Entscheidend ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß § 90 ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens (SZ 54/126). Durch das den Eltern des Antragsgegners an einzelnen Räumen der Wohnung zustehende Mitbenützungsrecht wurde die Eignung der Wohnung zur Stätte gemeinsamen Wohnens der früheren Ehegatten nicht ausgeschlossen, so daß diese Rechte auch der Beurteilung der Wohnung als Ehewohnung nicht entgegenstehen. Wurde die Ehewohnung einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt, so ist sie gemäß § 82 Abs.2 EheG nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Da dies, wie die Vorinstanzen zutreffend annahmen, für die Antragstellerin zutrifft, bedarf es keiner Klärung, ob und inwieweit der übergabsvertrag vom 3.Dezember 1971 (teilweisen) Schenkungscharakter hat.Entscheidend ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß Paragraph 90, ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens (SZ 54/126). Durch das den Eltern des Antragsgegners an einzelnen Räumen der Wohnung zustehende Mitbenützungsrecht wurde die Eignung der Wohnung zur Stätte gemeinsamen Wohnens der früheren Ehegatten nicht ausgeschlossen, so daß diese Rechte auch der Beurteilung der Wohnung als Ehewohnung nicht entgegenstehen. Wurde die Ehewohnung einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt, so ist sie gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ein Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Da dies, wie die Vorinstanzen zutreffend annahmen, für die Antragstellerin zutrifft, bedarf es keiner Klärung, ob und inwieweit der übergabsvertrag vom 3.Dezember 1971 (teilweisen) Schenkungscharakter hat.
Die Vermögensauseinandersetzung zwischen den vormaligen Ehegatten ist unter Berücksichtigung der in § 83 EheG nur beispielsweise aufgezählten Billigkeitskriterien vorzunehmen. Die gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, den vormaligen Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu bewahren und den Beginn des neuen Lebensabschnittes für sie tunlichst zu erleichtern (JBl. 1982, 321; EFSlg. 43.767, 43.766, 36.464 u.a.). § 84 EheG ordnet an, daß die Aufteilung so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Gatten künftig möglichst wenig berühren. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, es müsse ausnahmsweise in Kauf genommen werden, daß Kontakte der geschiedenen Ehegatten auch in Zukunft bestehen bleiben, wenn anders dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte (SZ 54/114;Die Vermögensauseinandersetzung zwischen den vormaligen Ehegatten ist unter Berücksichtigung der in Paragraph 83, EheG nur beispielsweise aufgezählten Billigkeitskriterien vorzunehmen. Die gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, den vormaligen Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu bewahren und den Beginn des neuen Lebensabschnittes für sie tunlichst zu erleichtern (JBl. 1982, 321; EFSlg. 43.767, 43.766, 36.464 u.a.). Paragraph 84, EheG ordnet an, daß die Aufteilung so vorgenommen werden soll, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Gatten künftig möglichst wenig berühren. Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, es müsse ausnahmsweise in Kauf genommen werden, daß Kontakte der geschiedenen Ehegatten auch in Zukunft bestehen bleiben, wenn anders dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte (SZ 54/114;
RZ 1983/16 u.a.). Allein unter Berufung auf die Bestimmung des § 84 EheG kann demnach dem Zuweisungsantrag nicht der Erfolg versagt werden.RZ 1983/16 u.a.). Allein unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 84, EheG kann demnach dem Zuweisungsantrag nicht der Erfolg versagt werden.
Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Regelung kann das Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht außer Betracht bleiben. Gewiß wollte der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehewidriges beziehungsweise ehegerechtes Verhalten machen (EvBl. 1981/49; EFSlg. 43.769, 41.380), doch wurde es als zulässig erkannt, dem schuldlosen Teil Optionsmöglichkeiten in Ansehung der Aufteilung einzuräumen (EFSlg. 43.769, 41.376, 41.372) und den unschuldigen Teil besser zu bedenken als den schuldigen (EFSlg. 43.769). Es soll der Schuldlose nicht durch die Aufteilung des Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen (JBl. 1983, 488; EFSlg. 43.770, 41.376, 41.373, 41.371). Es tritt auch, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (1 Ob 506/84), die Erwägung des § 84 EheG dann in den Hintergrund, wenn der an der Scheidung schuldlose Teil ein weiteres Berühren der künftigen Lebensbereiche mit dem geschiedenen Gatten in Kauf nimmt. Diese Erwägungen sprechen für die Begründung eines Wohnungsrechtes zugunsten der Antragstellerin an den im Parterre gelegenen Räumen der früheren Ehewohnung. Das den Eltern des Antragsgegners an einem Zimmer der von der Antragstellerin beanspruchten Räume zustehende verbücherte Mitbenützungsrecht schränkte Benützungsrechte der Antragstellerin zwar ein, doch hat die Antragstellerin ausdrücklich auch erklärt, die Mitbenützung durch die Eltern des Antragsgegners zu akzeptieren. Diese Rechte hindern also die Begründung von Benützungsrechten der Antragstellerin nicht. Die Erbringung der dem Antragsgegner nach dem übergabsvertrag obliegenden Leistungen würde durch die Einräumung eines Wohnungsrechtes an die Antragstellerin schon deshalb nicht behindert, weil die Antragstellerin nunmehr ohnehin nur mehr die im Parterre gelegenen Räume für sich beansprucht. Die zwischen der Antragstellerin einerseits und dem Antragsgegner und seinen Eltern andererseits aufgetretenen Zwistigkeiten, die auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beteiligten führten, lassen gewiß die Einräumung eines Wohnungsrechtes nicht als Ideallösung erscheinen, doch müßten diese Schwierigkeiten in Kauf genommen werden, wenn das dringende Wohnbedürfnis der Antragstellerin in anderer Weise angemessen nicht befriedigt werden könnte. Es darf immerhin nicht übersehen werden, daß ein Teil der aufgetretenen Schwierigkeiten darauf zurückzuführen ist, daß der Antragsgegner mit seiner nunmehrigen Gattin, die Anlaß für das Scheitern der Ehe mit der Antragstellerin war, und eine eigene Wohnung besaß, die im ersten Stock gelegenen Räume bezogen hat, und die im Parterre gelegene Küche gemeinsam mit der Antragstellerin benützt. Es kann daher wohl erwartet werden, daß nach Beseitigung der gemeinsamen Benützungsverhältnisse durch Einrichtung einer Küche im ersten Stock die Spannungen verringert werden.Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Regelung kann das Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht außer Betracht bleiben. Gewiß wollte der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehewidriges beziehungsweise ehegerechtes Verhalten machen (EvBl. 1981/49; EFSlg. 43.769, 41.380), doch wurde es als zulässig erkannt, dem schuldlosen Teil Optionsmöglichkeiten in Ansehung der Aufteilung einzuräumen (EFSlg. 43.769, 41.376, 41.372) und den unschuldigen Teil besser zu bedenken als den schuldigen (EFSlg. 43.769). Es soll der Schuldlose nicht durch die Aufteilung des Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen (JBl. 1983, 488; EFSlg. 43.770, 41.376, 41.373, 41.371). Es tritt auch, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (1 Ob 506/84), die Erwägung des Paragraph 84, EheG dann in den Hintergrund, wenn der an der Scheidung schuldlose Teil ein weiteres Berühren der künftigen Lebensbereiche mit dem geschiedenen Gatten in Kauf nimmt. Diese Erwägungen sprechen für die Begründung eines Wohnungsrechtes zugunsten der Antragstellerin an den im Parterre gelegenen Räumen der früheren Ehewohnung. Das den Eltern des Antragsgegners an einem Zimmer der von der Antragstellerin beanspruchten Räume zustehende verbücherte Mitbenützungsrecht schränkte Benützungsrechte der Antragstellerin zwar ein, doch hat die Antragstellerin ausdrücklich auch erklärt, die Mitbenützung durch die Eltern des Antragsgegners zu akzeptieren. Diese Rechte hindern also die Begründung von Benützungsrechten der Antragstellerin nicht. Die Erbringung der dem Antragsgegner nach dem übergabsvertrag obliegenden Leistungen würde durch die Einräumung eines Wohnungsrechtes an die Antragstellerin schon deshalb nicht behindert, weil die Antragstellerin nunmehr ohnehin nur mehr die im Parterre gelegenen Räume für sich beansprucht. Die zwischen der Antragstellerin einerseits und dem Antragsgegner und seinen Eltern andererseits aufgetretenen Zwistigkeiten, die auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beteiligten führten, lassen gewiß die Einräumung eines Wohnungsrechtes nicht als Ideallösung erscheinen, doch müßten diese Schwierigkeiten in Kauf genommen werden, wenn das dringende Wohnbedürfnis der Antragstellerin in anderer Weise angemessen nicht befriedigt werden könnte. Es darf immerhin nicht übersehen werden, daß ein Teil der aufgetretenen Schwierigkeiten darauf zurückzuführen ist, daß der Antragsgegner mit seiner nunmehrigen Gattin, die Anlaß für das Scheitern der Ehe mit der Antragstellerin war, und eine eigene Wohnung besaß, die im ersten Stock gelegenen Räume bezogen hat, und die im Parterre gelegene Küche gemeinsam mit der Antragstellerin benützt. Es kann daher wohl erwartet werden, daß nach Beseitigung der gemeinsamen Benützungsverhältnisse durch Einrichtung einer Küche im ersten Stock die Spannungen verringert werden.
Die Schwierigkeiten, die aus dem Zusammenwohnen der Streitteile in einem Haus resultieren, könnten vermieden werden, wenn der Antragstellerin eine angemessene andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stünde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß es bei überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten ein Gebot der Billigkeit sein kann, daß der Ehegatte, der die Wohnung er(be)hält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung der neuen Wohnung unterstützt (SZ 53/125; RZ 1983/16 u.a.). Bei Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlung ist dem anderen Ehegatten insbesondere dann, wenn er am Scheitern der Ehe schuld ist, die äußerste Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse zuzumuten. Da die Antragstellerin über keine eigenen Geldmittel verfügt, müßte daher dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in einer Höhe auferlegt werden, die es der Antragstellerin ermöglicht, eine ungefähr gleichwertige Wohnung mit gleicher Sicherheit wie die Begründung eines Wohnungsrechts der Antragstellerin im Haus des Antragsgegners zu erwerben. Der Antragsgegner beruft sich darauf, daß er sich bemüht habe, der Antragstellerin 'an die Hand zu gehen', und Wohnungsanbote eingeholt habe.
Ernstlich gemeint könnten diese durchwegs kostspieligen Anbote im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit der Antragstellerin nur sein, wenn es der Antragsgegner auch übernimmt, für die aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung, eines Wohnungsrechtes oder einer auf Lebenszeit gesicherten Miete, entstehenden finanziellen Lasten aufzukommen. Nur solche Rechte könnten die Wohnungsverhältnisse der Antragstellerin für die Zukunft weitestgehend so sichern wie die Zuweisung eines Teiles der Ehewohnung. Die zur Anschaffung einer solchen Wohnung notwendigen Mittel müßte der Antragsgegner in Form einer Ausgleichszahlung leisten. Sollte der Antragsgegner, wie er in seinem Revisionsrekurs behauptet, nur zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 120.000 in der Lage sein, um welchen Betrag eine angemessene Wohnung kaum erworben werden kann und jedenfalls von ihm konkret angeboten werden müßte, käme nur die Begründung eines Wohnrechts für die Antragstellerin an den im Parterre seines Hauses gelegenen Räumen in Betracht. Es widerspräche dem Billigkeitsgebot des § 91 EheG, dem an der Scheidung schuldlosen Ehegatten die Wohnmöglichkeit in der früheren Ehewohnung ohne gleichzeitige Sicherstellung der Beschaffung einer anderen Wohnmöglichkeit zu entziehen, um dem an der Scheidung der Ehe schuldigen und wohnungsmäßig bereits einigermaßen versorgten Teil die Begründung seines neuen Hausstandes auch in dieser Wohnung zu ermöglichen.Ernstlich gemeint könnten diese durchwegs kostspieligen Anbote im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit der Antragstellerin nur sein, wenn es der Antragsgegner auch übernimmt, für die aus dem Erwerb einer Eigentumswohnung, eines Wohnungsrechtes oder einer auf Lebenszeit gesicherten Miete, entstehenden finanziellen Lasten aufzukommen. Nur solche Rechte könnten die Wohnungsverhältnisse der Antragstellerin für die Zukunft weitestgehend so sichern wie die Zuweisung eines Teiles der Ehewohnung. Die zur Anschaffung einer solchen Wohnung notwendigen Mittel müßte der Antragsgegner in Form einer Ausgleichszahlung leisten. Sollte der Antragsgegner, wie er in seinem Revisionsrekurs behauptet, nur zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 120.000 in der Lage sein, um welchen Betrag eine angemessene Wohnung kaum erworben werden kann und jedenfalls von ihm konkret angeboten werden müßte, käme nur die Begründung eines Wohnrechts für die Antragstellerin an den im Parterre seines Hauses gelegenen Räumen in Betracht. Es widerspräche dem Billigkeitsgebot des Paragraph 91, EheG, dem an der Scheidung schuldlosen Ehegatten die Wohnmöglichkeit in der früheren Ehewohnung ohne gleichzeitige Sicherstellung der Beschaffung einer anderen Wohnmöglichkeit zu entziehen, um dem an der Scheidung der Ehe schuldigen und wohnungsmäßig bereits einigermaßen versorgten Teil die Begründung seines neuen Hausstandes auch in dieser Wohnung zu ermöglichen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 234 AußStrG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.