Den gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekursen beider Streitteile kommt teilweise Berechtigung zu. Gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen nicht der Aufteilung Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben hat. In dieser Regelung drückt sich der Gedanke aus, dass der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben, zu dessen Erwerb sie also während der Ehe beigetragen haben; der Aufteilung unterliegt demnach grundsätzlich nur die eheliche Errungenschaft. Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen (§ 82 Abs 2 EheG), als es sich um Sachen handelt, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind (JBl 1983, 316; EvBl 1983/102; EvBl 1981/217; JBl 1980, 594; EFSlg 36.446, 36.460 u.a.). Demnach scheiden jene Liegenschaften, deren Eigentümer bzw Miteigentümer die Streitteile schon vor der Ehe waren und die sie mit Gütergemeinschaftsvertrag in die Ehe eingebracht haben, aus der Verteilungsmasse aus. Es sind dies die Liegenschaften EZ ***** und ***** KG G***** sowie EZ ***** KG E*****. Die Liegenschft EZ ***** KG E***** fällt nicht in die Verteilungsmasse, weil sie während der Ehe im Erbwege erworben wurde. Was die verbleibende Liegenschaft EZ ***** KG S*****, Haus in W*****, und die im Jahre 1938 erworbene Liegenschaft EZ ***** KG S***** (Weinkeller) betrifft, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Regelung der Rechtsverhältnisse gemäß den §§ 81 ff EheG die zwischen den Ehegatten begründet gewesene Gütergemeinschaft nicht entgegensteht. Die im Zuge der Eherechtsreform geschaffene Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nimmt auf die Bestimmungen der §§ 1265, 1266 ABGB nicht Bedacht. Diese Vorschriften wurden weder aufgehoben noch findet sich eine Norm, die sich speziell mit Ehepakten, insbesondere einer Gütergemeinschaft, beschäftigt (Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft 171). Schon nach der früher geltenden Rechtslage (§ 8 der 6. DVEheG) erfolgte die Hausratssteilung ohne Rücksicht auf eine Gütergemeinschaft; gleiches galt für die Ehewohnung (8 Ob 502/83; Grillberger aaO 172; Weiß in Klang Kommentar2 V 981). Es ist nicht anzunehmen, dass die neue Regelung, welche die 6. DVEheG abgelöst hat, daran etwas ändern wollte. Die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens hat daher auch bei Gütergemeinschaft unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG zu erfolgen; gleiches gilt, sofern nicht eine ausdrückliche Regelung gemäß § 97 Abs 1 zweiter Satz EheG vorliegt, in Ansehung ehelicher Ersparnisse (8 Ob 502/83; EFSlg 41.400; Koziol-Welser, Grundriss6 II 195; Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 181). Bei Regelung der Rechtsverhältnisse im vorliegenden Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers geschieden wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zwar der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung für ehewidriges und der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollte (JBl 1983, 598; EFSlg 41.370; EvBl 1981/49), doch kann der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung bleiben (JBl 1983, 598; JBl 1983, 488; EvBl 1982/105; EFSlg 41.375, 41.373; EvBl 1982/195). Es wurde insbesondere als gerechtfertigt erkannt, dem an der Scheidung schuldlosen Teil Optionsmöglichkeiten bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einzuräumen (JBl 1983, 488; EFSlg 41.375; Schwind, Kommentar2 321). Mit Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass ihr als dem an der Scheidung schuldlosen Teil nicht zugemutet werden könne, die Ehewohnung, die sie seit mehr als 40 Jahren bewohnt, zu verlassen und damit ihren bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben. Wohl soll die Aufteilung gemäß § 84 EheG so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, doch tritt diese Erwägung jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn der an der Scheidung schuldlose Teil ein weiteres Zusammenleben mit dem geschiedenen Gatten in Kauf nimmt. Sollte der Antragsteller das weitere Zusammenleben mit der Antragsgegnerin im gemeinsamen Hause ablehnen, steht es ihm frei, das auch zu seinen Gunsten begründete Wohnungsrecht im Hause E*****, in Anspruch zu nehmen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hause W*****, wird daher im Sinne des Teilungsvorschlags der Antragsgegnerin in der Weise zu erfolgen haben, dass unter Aufrechterhaltung der Miteigentumsverhältnisse der Antragsgegnerin, allenfalls auch dem Antragsteller, wenn er es wünscht, ein dingliches Wohnungsrecht an näher zu bezeichnenden Räumlichkeiten des Hauses eingeräumt wird. Die Begründung einer Dienstbarkeit zugunsten eines Miteigentümers einer gemeinsamen Sache ist nach Lehre und Rechtsprechung zulässig (JBl 1982, 321; SZ 43/117; SZ 27/172; Klang in seinem Kommentar2 II 551; Gschnitzer, Sachenrecht 210). Die Festlegung des Umfangs und allenfalls vorzunehmender baulicher Veränderungen (vgl S 14, 200 d.A.) wird nach Erörterung mit den Parteien zu erfolgen haben.Den gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekursen beider Streitteile kommt teilweise Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG unterliegen nicht der Aufteilung Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben hat. In dieser Regelung drückt sich der Gedanke aus, dass der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben, zu dessen Erwerb sie also während der Ehe beigetragen haben; der Aufteilung unterliegt demnach grundsätzlich nur die eheliche Errungenschaft. Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen (Paragraph 82, Absatz 2, EheG), als es sich um Sachen handelt, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind (JBl 1983, 316; EvBl 1983/102; EvBl 1981/217; JBl 1980, 594; EFSlg 36.446, 36.460 u.a.). Demnach scheiden jene Liegenschaften, deren Eigentümer bzw Miteigentümer die Streitteile schon vor der Ehe waren und die sie mit Gütergemeinschaftsvertrag in die Ehe eingebracht haben, aus der Verteilungsmasse aus. Es sind dies die Liegenschaften EZ ***** und ***** KG G***** sowie EZ ***** KG E*****. Die Liegenschft EZ ***** KG E***** fällt nicht in die Verteilungsmasse, weil sie während der Ehe im Erbwege erworben wurde. Was die verbleibende Liegenschaft EZ ***** KG S*****, Haus in W*****, und die im Jahre 1938 erworbene Liegenschaft EZ ***** KG S***** (Weinkeller) betrifft, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Regelung der Rechtsverhältnisse gemäß den Paragraphen 81, ff EheG die zwischen den Ehegatten begründet gewesene Gütergemeinschaft nicht entgegensteht. Die im Zuge der Eherechtsreform geschaffene Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nimmt auf die Bestimmungen der Paragraphen 1265, 1266, ABGB nicht Bedacht. Diese Vorschriften wurden weder aufgehoben noch findet sich eine Norm, die sich speziell mit Ehepakten, insbesondere einer Gütergemeinschaft, beschäftigt (Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft 171). Schon nach der früher geltenden Rechtslage (Paragraph 8, der 6. DVEheG) erfolgte die Hausratssteilung ohne Rücksicht auf eine Gütergemeinschaft; gleiches galt für die Ehewohnung (8 Ob 502/83; Grillberger aaO 172; Weiß in Klang Kommentar2 römisch fünf 981). Es ist nicht anzunehmen, dass die neue Regelung, welche die 6. DVEheG abgelöst hat, daran etwas ändern wollte. Die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens hat daher auch bei Gütergemeinschaft unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG zu erfolgen; gleiches gilt, sofern nicht eine ausdrückliche Regelung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz EheG vorliegt, in Ansehung ehelicher Ersparnisse (8 Ob 502/83; EFSlg 41.400; Koziol-Welser, Grundriss6 römisch zwei 195; Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 181). Bei Regelung der Rechtsverhältnisse im vorliegenden Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers geschieden wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zwar der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung für ehewidriges und der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollte (JBl 1983, 598; EFSlg 41.370; EvBl 1981/49), doch kann der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung bleiben (JBl 1983, 598; JBl 1983, 488; EvBl 1982/105; EFSlg 41.375, 41.373; EvBl 1982/195). Es wurde insbesondere als gerechtfertigt erkannt, dem an der Scheidung schuldlosen Teil Optionsmöglichkeiten bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einzuräumen (JBl 1983, 488; EFSlg 41.375; Schwind, Kommentar2 321). Mit Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass ihr als dem an der Scheidung schuldlosen Teil nicht zugemutet werden könne, die Ehewohnung, die sie seit mehr als 40 Jahren bewohnt, zu verlassen und damit ihren bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben. Wohl soll die Aufteilung gemäß Paragraph 84, EheG so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, doch tritt diese Erwägung jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn der an der Scheidung schuldlose Teil ein weiteres Zusammenleben mit dem geschiedenen Gatten in Kauf nimmt. Sollte der Antragsteller das weitere Zusammenleben mit der Antragsgegnerin im gemeinsamen Hause ablehnen, steht es ihm frei, das auch zu seinen Gunsten begründete Wohnungsrecht im Hause E*****, in Anspruch zu nehmen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hause W*****, wird daher im Sinne des Teilungsvorschlags der Antragsgegnerin in der Weise zu erfolgen haben, dass unter Aufrechterhaltung der Miteigentumsverhältnisse der Antragsgegnerin, allenfalls auch dem Antragsteller, wenn er es wünscht, ein dingliches Wohnungsrecht an näher zu bezeichnenden Räumlichkeiten des Hauses eingeräumt wird. Die Begründung einer Dienstbarkeit zugunsten eines Miteigentümers einer gemeinsamen Sache ist nach Lehre und Rechtsprechung zulässig (JBl 1982, 321; SZ 43/117; SZ 27/172; Klang in seinem Kommentar2 römisch zwei 551; Gschnitzer, Sachenrecht 210). Die Festlegung des Umfangs und allenfalls vorzunehmender baulicher Veränderungen vergleiche S 14, 200 d.A.) wird nach Erörterung mit den Parteien zu erfolgen haben.
Da das aufzuteilende Vermögen wesentlich geringer ist als es von den Vorinstanzen angenommen wurde, erscheint es zweckmäßig, dass die Streitteile auch zur Frage der Aufteilung der Liegenschaft EZ ***** KG S***** (Weinkeller), insbesondere zum Vorschlag der Antragsgegnerin, sie gemeinsam zu verkaufen, noch in mündlicher Verhandlung Stellung nehmen. Eine zu einem Unternehmen gehörige Sache (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) besteht offenbar nicht.Da das aufzuteilende Vermögen wesentlich geringer ist als es von den Vorinstanzen angenommen wurde, erscheint es zweckmäßig, dass die Streitteile auch zur Frage der Aufteilung der Liegenschaft EZ ***** KG S***** (Weinkeller), insbesondere zum Vorschlag der Antragsgegnerin, sie gemeinsam zu verkaufen, noch in mündlicher Verhandlung Stellung nehmen. Eine zu einem Unternehmen gehörige Sache (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG) besteht offenbar nicht.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 234 AußStrG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.