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Rechtssatz RS0047289×

Rechtssatz RS0047289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047289

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Rechtssatz

Nicht jede von einem Ehegatten während der Ehe in Benützung genommene Wohnung ist Ehewohnung. Das folgt nunmehr schon aus dem im Paragraph 92, Absatz 2, ABGB geregelten Fall. Andererseits mangelt einer Wohnung nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft einer Ehewohnung, weil sie tatsächlich noch nicht oder nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird. Es ist denkbar, dass für ein Ehepaar mehrere Wohnungen Ehewohnungen sind, es ist aber auch denkbar, dass ein Ehepaar noch keine oder keine Ehewohnung mehr hat. Wesentlich ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß Paragraph 90, ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 680/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
    Veröff: SZ 54/126 = EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = MietSlg 33710(18)
  • 1 Ob 541/85
    Entscheidungstext OGH 10.06.1985 1 Ob 541/85
    nur: Wesentlich ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zur Stätte des den Ehegatten gemäß § 90 ABGB grundsätzlich obliegenden gemeinsamen Wohnens. (T1)
  • 1 Ob 698/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 1 Ob 698/85
    nur: Es ist denkbar, dass für ein Ehepaar mehrere Wohnungen Ehewohnungen sind. (T2); nur T1
  • 8 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 544/86
  • 3 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 523/87
    nur: Andererseits mangelt einer Wohnung nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft einer Ehewohnung, weil sie tatsächlich noch nicht oder nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird. (T3)
  • 1 Ob 35/97x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 35/97x
    Auch
  • 8 Ob 91/12h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Ehewohnung mit den sich daraus ergebenden Einschränkungen für den verfügungsberechtigten Ehegatten wird dadurch begründet, dass diese Wohnung von den Ehegatten zum Schwerpunkt ihrer gemeinsamen ehelichen Lebensführung gemacht wird. (T4)
  • 1 Ob 51/17g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 51/17g
    nur T1; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T5)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T6); Veröff: SZ 2017/50
  • 4 Ob 72/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 72/19w
    Vgl; Beisatz: Die Widmung fällt nicht dadurch weg, dass die Wohnung nicht mehr von beiden Partnern benutzt wird, etwa weil ein Ehegatte die Wohnung in der Absicht verlassen hat, nicht mehr zum anderen zurückzukehren. (T7)
    Beisatz: Das gilt auch dann, wenn Grund für den Auszug eines Ehegatten ein ehestörendes Verhalten des anderen war. Ansonsten hätte es diese/r in der Hand, den Aufteilungsanspruch des/der anderen dadurch zu unterlaufen, dass er ihm/ihr das Zusammenleben verleidet. (T8)
  • 4 Ob 71/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 71/23d
    vgl; Beisatz: Die nach Aufgabe der Ehewohnung durch den einen Ehegatten neu bezogene Wohnung ist keine geschützte Wohnung iSd § 97 ABGB, da sie weder vom anderen Ehegatten bewohnt wurde noch dafür vorgesehen war. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047289

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_008