Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt:
Nach § 232 Abs 2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Dies ist nicht der Fall:Nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Dies ist nicht der Fall:
Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die im Haus des Mannes gelegene Ehewohnung der Aufteilung unterliegt, ist zutreffend. Diese Wohnung in dem in den Jahren 1976 bis 1978 neu errichteten Aussiedlerhof hat bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft den Eheleuten als gemeinsame Wohnung gedient und war damit als Ehewohnung gewidmet, woran die Ausweisung des Mannes nichts geändert hat. Die rechtliche Eigenschaft als Ehewohnung fehlt nämlich nicht schon dann, wenn sie nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird (MietSlg 33.710/18; EFSlg 51.714 ua). Daß die Frau dort Schreibarbeiten für ihren Pensionsbetrieb erledigte und dort auch die Pensionswäsche besorgte, nimmt die Wohnung oder einzelne Räume nicht von der Widmung aus. Übt ein Ehegatte seinen Beruf in der Ehewohnung aus, so bleibt sie doch Ehewohnung (EFSlg 51.717). Es wurde wohl auch die Berufskleidung des Mannes mit der übrigen Wäsche versorgt, solange die eheliche Gemeinschaft aufrecht war. Ausgehend von den der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, der hier nur Rechtsinstanz ist, zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen kann die Frau Räume im ersten Stock bewohnen, ohne daß ihr Einkommen aus der Aufnahme von Pensionsgästen ungebührlich geschmälert wird. Der Mann und der Sohn hingegen haben vorübergehend nur eine Notunterkunft bezogen und das Interesse des Mannes, in seinem Aussiedlerhof zu wohnen und seinen Landwirtschaftsbetrieb ständig unter Aufsicht zu haben, überwiegt so sehr, daß das Anliegen der Frau, die frühere Ehewohnung allein für sich zu behalten, zurücktreten muß, weil sie mit geringer Einschränkung ihr Wohnbedürfnis ebenso in den ihr zufolge des Fruchtgenußrechtes zur Verfügung stehenden anderen Räumen im Haus befriedigen kann.
Es ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen, daß sich wegen der besonderen Verhältnisse die im § 84 EheG zum Ausdruck kommende Zielsetzung nicht verwirklichen läßt, die Aufteilung so vorzunehmen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig nicht mehr berühren. Das Billigkeitsgebot des § 83 Abs 1 EheG geht dieser Anordnung vor (SZ 54/114; RZ 1983/16 ua). Wenn anders eine billige Aufteilung nicht erzielt werden kann, muß in Kauf genommen werden, daß eine räumliche Nahebeziehung Gelegenheit zur Fortführung des bei gutem Willen vermeidbaren Streites gibt. Durch eine möglichst umfassende Regelung der Benützung ist danach zu streben, Anlaßfälle für Auseinandersetzungen tunlichst zu vermeiden. Eine Trennung der Lebensbereiche beider Ehegatten wäre aber hier nur erreichbar, wenn einer von ihnen sein Unternehmen an einen anderen Standort verlagern könnte. Dies ist hier nicht zumutbar, zumal noch Schulden abzustatten sind und keiner der Ehegatten dem anderen den Aufbau einer neuen Existenz ermöglichen kann, wegen der Ausscheidung von Unternehmen aus der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) aber mangels einer Einigung auch gar keine richterliche Entscheidung zur Verlegung des Unternehmens zwingen könnte.Es ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen, daß sich wegen der besonderen Verhältnisse die im Paragraph 84, EheG zum Ausdruck kommende Zielsetzung nicht verwirklichen läßt, die Aufteilung so vorzunehmen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig nicht mehr berühren. Das Billigkeitsgebot des Paragraph 83, Absatz eins, EheG geht dieser Anordnung vor (SZ 54/114; RZ 1983/16 ua). Wenn anders eine billige Aufteilung nicht erzielt werden kann, muß in Kauf genommen werden, daß eine räumliche Nahebeziehung Gelegenheit zur Fortführung des bei gutem Willen vermeidbaren Streites gibt. Durch eine möglichst umfassende Regelung der Benützung ist danach zu streben, Anlaßfälle für Auseinandersetzungen tunlichst zu vermeiden. Eine Trennung der Lebensbereiche beider Ehegatten wäre aber hier nur erreichbar, wenn einer von ihnen sein Unternehmen an einen anderen Standort verlagern könnte. Dies ist hier nicht zumutbar, zumal noch Schulden abzustatten sind und keiner der Ehegatten dem anderen den Aufbau einer neuen Existenz ermöglichen kann, wegen der Ausscheidung von Unternehmen aus der Aufteilung (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG) aber mangels einer Einigung auch gar keine richterliche Entscheidung zur Verlegung des Unternehmens zwingen könnte.
Die Aufteilungsgrundsätze wurden beachtet, wenn die Benützung der früheren Ehewohnung nun dem Mann und dem Sohn zusteht. Für den Transport von Hausrat und Einrichtung innerhalb des Hauses reicht die Räumungsfrist von 14 Tagen. Die Frau konnte sich seit langem darauf einstellen und ihre Vorbereitungen für den Fall der Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung treffen. Daß der Frau die Einrichtung des Kinderzimmers nicht übertragen wird, hält sich im Rahmen des vom Gebot der Billigkeit geleiteten richterlichen Ermessens. Die Anordnungen über die Abtrennung zur Regelung der Benützung entspricht dem Anliegen, Streitpunkte möglichst auszuschalten, und es ist nicht einzusehen, warum der Mann in seinem Haus nicht einen Kellerraum und einen Garagenteil zur Benützung erhalten sollte, denn der Frau bleibt genug Raum. Gewisse Einschränkungen muß sie aber hinnehmen.
Soweit sich die Frau schließlich gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung wendet, ist ihr zuzugeben, daß alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, ohne Rücksicht auf den Umfang des Betriebes (EFSlg 46.343; EFSlg 51.738) nicht der Aufteilung unterliegen. Eheliches Gebrauchsvermögen, das nach dem Plan eines Ehegatten erst zu einem ungewissen Zeitpunkt zum Bestandteil eines Unternehmens gemacht werden soll, ist aber von der Aufteilung nicht auszunehmen (JBl 1986, 118). Darauf, daß sie daran dachte, ihre Liegenschaften allenfalls als Ergänzung für ihren Fremdenbeherberungsbetrieb einsetzen zu können, darf sich die Frau also zur Begründung der Ausnahme ihres Grundbesitzes von der Aufteilung nicht berufen. Für die abschließende Entscheidung im Umfange der Aufhebung wird entscheidend sein, ob die im Eigentum der Frau befindlichen Grundstücke schon während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem Unternehmen gehört haben, wie also diese Grundstücke tatsächlich genutzt wurden. Insoweit kann der Oberste Gerichtshof dem Auftrag des Rekursgerichtes zu ergänzenden Feststellungen nicht entgegentreten. Nicht zu einem Unternehmen gehörende Grundstücke unterliegen der Aufteilung als reine Wertanlage, sofern nicht die Ausnahme nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG vorliegt, daß diese Grundstücke der Frau von Todes wegen zugekommen sind. Es wird festzustellen sein, wann und auf welche Weise die Frau Eigentum an den einzelnen Grundstücken erlangt hat, weil dazu die vom Rekursgericht nicht überprüfte Feststellung des Erstgerichtes, die Frau habe die Grundstücke in Nesselwängle "geerbt" und die anderen Grundstücke mit Erlösen, die sie aus dem Verkauf von Grundstücken erzielte, und mit Ersparnissen aus der Zeit vor der Ehe angekauft, eine abschließende Beurteilung nicht gestattet, ob der Grundsatz der Frau nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist oder bei dieser berücksichtigt werden muß, wie der Mann meint, der behauptet, die Grundstücke seien während der Ehe als Wertanlagen angeschafft worden.Soweit sich die Frau schließlich gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung wendet, ist ihr zuzugeben, daß alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, ohne Rücksicht auf den Umfang des Betriebes (EFSlg 46.343; EFSlg 51.738) nicht der Aufteilung unterliegen. Eheliches Gebrauchsvermögen, das nach dem Plan eines Ehegatten erst zu einem ungewissen Zeitpunkt zum Bestandteil eines Unternehmens gemacht werden soll, ist aber von der Aufteilung nicht auszunehmen (JBl 1986, 118). Darauf, daß sie daran dachte, ihre Liegenschaften allenfalls als Ergänzung für ihren Fremdenbeherberungsbetrieb einsetzen zu können, darf sich die Frau also zur Begründung der Ausnahme ihres Grundbesitzes von der Aufteilung nicht berufen. Für die abschließende Entscheidung im Umfange der Aufhebung wird entscheidend sein, ob die im Eigentum der Frau befindlichen Grundstücke schon während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem Unternehmen gehört haben, wie also diese Grundstücke tatsächlich genutzt wurden. Insoweit kann der Oberste Gerichtshof dem Auftrag des Rekursgerichtes zu ergänzenden Feststellungen nicht entgegentreten. Nicht zu einem Unternehmen gehörende Grundstücke unterliegen der Aufteilung als reine Wertanlage, sofern nicht die Ausnahme nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG vorliegt, daß diese Grundstücke der Frau von Todes wegen zugekommen sind. Es wird festzustellen sein, wann und auf welche Weise die Frau Eigentum an den einzelnen Grundstücken erlangt hat, weil dazu die vom Rekursgericht nicht überprüfte Feststellung des Erstgerichtes, die Frau habe die Grundstücke in Nesselwängle "geerbt" und die anderen Grundstücke mit Erlösen, die sie aus dem Verkauf von Grundstücken erzielte, und mit Ersparnissen aus der Zeit vor der Ehe angekauft, eine abschließende Beurteilung nicht gestattet, ob der Grundsatz der Frau nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG von der Aufteilung ausgenommen ist oder bei dieser berücksichtigt werden muß, wie der Mann meint, der behauptet, die Grundstücke seien während der Ehe als Wertanlagen angeschafft worden.
Einigkeit besteht, daß alle zum Landwirtschaftsbetrieb des Mannes und zum Fremdenpensionsbetrieb der Frau gehörenden Sachen wegen der Unternehmenseigenschaft nicht der Aufteilung unterliegen. Daraus folgt, daß auch Schulden, die den Unternehmen zuzuordnen sind, bei der Aufteilung nicht Berücksichtigung finden können. Die Schwierigkeit der Abgrenzung tritt besonders in einem Fall ein, in welchem der Wohnbereich, der Landwirtschaftsbetrieb des Mannes und die Fremdenbeherbergung durch die Frau so eng verbunden sind, daß sich die Unternehmensbereiche von den in die Aufteilung fallenden Bereichen kaum trennen lassen. Es ist dem Erstgericht zuzustimmen, daß alle Sachen und auch Verbindlichkeiten, die dem Bereich eines der beiden Unternehmen zuzuordnen sind, nicht Gegenstand der Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren sein können, sondern insoweit der streitige Rechtsweg zu beschreiten ist, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen sollte. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher nur festzustellen sein, ob Grundbesitz der Frau als reine Wertanlage der Aufteilung zu unterziehen ist und ob Schulden vorhanden sind, die nicht der einen oder anderen Unternehmenssphäre angehören und schließlich, ob und inwieweit die Zuteilung der Ehewohnung noch ergänzend eine Benützungsregelung an einer Hoffläche erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG, dessen Grundsätze erst nach Abschluß des Verfahrens beurteilt werden können.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG, dessen Grundsätze erst nach Abschluß des Verfahrens beurteilt werden können.