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Rechtssatz RS0057769×

Rechtssatz RS0057769

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057769

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Rechtssatz

Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung auszunehmen, nicht aber eheliches Gebrauchsvermögen, das nach den Plänen eines Ehegatten zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt zum Bestandteil eines erst zu gründenden Unternehmens gemacht werden soll.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 508/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 8 Ob 508/85
    Veröff: JBl 1986,118
  • 3 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 523/87
  • 6 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 506/95
    Auch; nur: Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung auszunehmen. (T1) Beisatz: Stillgelegtes Unternehmen fällt in die Aufteilung, nicht aber verpachtetes Unternehmen. (T2)
  • 5 Ob 134/01v
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 134/01v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte fallen dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0080OB00508_8500000_003