Zunächst einmal entspricht es der Judikatur, dass die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten fallen, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war (EFSlg 57.337; EFSlg 60.372; 6 Ob 506/95 = ecolex 1995, 718 mwN). Der Zweck der Regelung, dass Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), liegt nämlich darin, den Bestand lebenskräftiger Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zu gefährden (vgl SZ 68/127 mwN). Dieser Zweck wäre bei einem bereits stillgelegten Unternehmen nicht erreichbar.Zunächst einmal entspricht es der Judikatur, dass die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten fallen, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war (EFSlg 57.337; EFSlg 60.372; 6 Ob 506/95 = ecolex 1995, 718 mwN). Der Zweck der Regelung, dass Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegen (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG), liegt nämlich darin, den Bestand lebenskräftiger Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zu gefährden vergleiche SZ 68/127 mwN). Dieser Zweck wäre bei einem bereits stillgelegten Unternehmen nicht erreichbar.
Nun trifft es zu, dass die Sperre eines Betriebes im Zuge des Konkurses seines Inhabers grundsätzlich nichts an der Zubehöreigenschaft von Sachen ändert, die dem Unternehmen gewidmet sind. Die Widmung bleibt vielmehr auch in der Phase der Verwertung des Unternehmens zu beachten (RIS-Justiz RS0003713; zuletzt 3 Ob 105/91 = JBl 1992, 515 mit Anm Holzner und 8 Ob 5/99i mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon entschieden, dass die Belastung der Liegenschaft eines Ehegatten mit Unternehmenskrediten nur dann den Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 3 EheG verwirklicht (die Liegenschaft also zum Unternehmenszubehör macht und sie bis zur Höhe der aushaftenden Kredite der Vermögensaufteilung geschiedener Ehegatten entzieht), wenn die Liegenschaft infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Kredittilgung herangezogen werden muss (SZ 68/127). Wird die zur Besicherung von Unternehmenskrediten verwendete Liegenschaft nicht verwertet, weil das Unternehmen auch bei Preisgabe dieser Sicherheit fortbestehen kann oder weil seine dauernde Stilllegung (Liquidation) ohne Rückgriff auf die hypothekarische Sicherheit erfolgen kann, ist demnach die Liegenschaft in die nach §§ 81 ff EheG unter den geschiedenen Ehegatten aufzuteilenden Vermögenswerte einzubeziehen.Nun trifft es zu, dass die Sperre eines Betriebes im Zuge des Konkurses seines Inhabers grundsätzlich nichts an der Zubehöreigenschaft von Sachen ändert, die dem Unternehmen gewidmet sind. Die Widmung bleibt vielmehr auch in der Phase der Verwertung des Unternehmens zu beachten (RIS-Justiz RS0003713; zuletzt 3 Ob 105/91 = JBl 1992, 515 mit Anmerkung Holzner und 8 Ob 5/99i mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon entschieden, dass die Belastung der Liegenschaft eines Ehegatten mit Unternehmenskrediten nur dann den Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG verwirklicht (die Liegenschaft also zum Unternehmenszubehör macht und sie bis zur Höhe der aushaftenden Kredite der Vermögensaufteilung geschiedener Ehegatten entzieht), wenn die Liegenschaft infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Kredittilgung herangezogen werden muss (SZ 68/127). Wird die zur Besicherung von Unternehmenskrediten verwendete Liegenschaft nicht verwertet, weil das Unternehmen auch bei Preisgabe dieser Sicherheit fortbestehen kann oder weil seine dauernde Stilllegung (Liquidation) ohne Rückgriff auf die hypothekarische Sicherheit erfolgen kann, ist demnach die Liegenschaft in die nach Paragraphen 81, ff EheG unter den geschiedenen Ehegatten aufzuteilenden Vermögenswerte einzubeziehen.
Im gegenständlichen Fall ist im Zuge des Konkurses der K*****gesmbH & Co KG, deren Unternehmen stillgelegt und von der B*****gesmbH offenbar weder fortgeführt noch wieder aufgenommen wurde (ON 76, 17), zu keiner Verwertung der mit Krediten des ehemaligen Unternehmens belasteten Liegenschaft gekommen. Das legt den auch vom Rekursgericht gezogenen Schluss nahe, dass schon in dem für die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse maßgebenden Zeitpunkt der Aufhebung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Streitteile (am 1. 12. 1994) das Schicksal des gemeinsamen Unternehmens nicht von der Verwertung der vom Antragsgegner als Pfand für Unternehmenskredite zur Verfügung gestellten Liegenschaft abhing und dass schon die Stilllegung des Unternehmens im November 1994 die Zubehöreigenschaft der Liegenschaft endgültig aufhob, weil dem keine Bemühungen zur gemeinsamen Verwertung aller Vermögenswerte des Unternehmens entgegenstanden. Der Umstand, dass die formelle Beschlussfassung über die vom Masseverwalter nach dem Austritt sämtlicher Dienstnehmer schon im November 1994 betriebene Stilllegung des gemeinschuldnerischen Unternehmens erst in der Gerichtstagsatzung am 16. 12. 1994 erfolgte (woraus der Revisionsrekurswerber auf eine noch am 1. 12. 1994 aufrechte Widmung der Liegenschaft für Unternehmenszwecke schließt), ändert daran nichts Wesentliches, weil die prognostische Beurteilung, eine für Unternehmenskredite haftende Liegenschaft werde mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten für die Befriedigung des Kreditgebers verwertet werden müssen, immer mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist und die Annahme, diese Notwendigkeit stelle sich nicht, gerade im gegenständlichen Fall durch die weitere Entwicklung bestätigt wurde.
Zuzugeben ist, dass im Dunklen geblieben ist, wie es dem Antragsteller überhaupt möglich war, den Zwangsausgleich der K*****gesmbH & Co KG zu finanzieren, ohne die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu verkaufen (was lediglich mit dem Hälfteanteil jener Liegenschaft geschehen ist, auf dem das der Antragstellerin als vormalige Ehewohnung verbliebene Haus steht), wie er die Umschuldung bewerkstelligte, die dazu führte, dass die Liegenschaft jetzt (in weitaus geringerem Umfang als früher) der Besicherung eines Unternehmenskredites der B*****gesmbH dient, und inwieweit diese Gesellschaft Ressourcen des alten Unternehmens nützt. Dies geht jedoch auf die bereits dargestellte Weigerung des Antragsgegners zurück, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und kann daher nicht zum Nachteil der Antragstellerin gehen. Es war daher nach der Sachlage vertretbar und durch die Judikatur gedeckt, den Wert der ehemals für Unternehmenszwecke genützten Liegenschaft zur Gänze in die gemäß §§ 81 ff EheG aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse einzubeziehen.Zuzugeben ist, dass im Dunklen geblieben ist, wie es dem Antragsteller überhaupt möglich war, den Zwangsausgleich der K*****gesmbH & Co KG zu finanzieren, ohne die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu verkaufen (was lediglich mit dem Hälfteanteil jener Liegenschaft geschehen ist, auf dem das der Antragstellerin als vormalige Ehewohnung verbliebene Haus steht), wie er die Umschuldung bewerkstelligte, die dazu führte, dass die Liegenschaft jetzt (in weitaus geringerem Umfang als früher) der Besicherung eines Unternehmenskredites der B*****gesmbH dient, und inwieweit diese Gesellschaft Ressourcen des alten Unternehmens nützt. Dies geht jedoch auf die bereits dargestellte Weigerung des Antragsgegners zurück, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und kann daher nicht zum Nachteil der Antragstellerin gehen. Es war daher nach der Sachlage vertretbar und durch die Judikatur gedeckt, den Wert der ehemals für Unternehmenszwecke genützten Liegenschaft zur Gänze in die gemäß Paragraphen 81, ff EheG aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse einzubeziehen.
2.) Zum Rekurs der Antragstellerin:
Sie hat gegen die Zuerkennung einer (aus ihrer Sicht zu geringen) Ausgleichzahlung von S 2,250.000,-- durch das Erstgericht keinen rechtzeitigen Rekurs erhoben und ist auch mit einem Berichtigungsantrag erfolglos geblieben. Mit dem jetzt vorgebrachten Argument, das Rekursgericht hätte sich mit ihrem in der mündlichen Rekursverhandlung erstatteten Vorbringen auseinandersetzen müssen, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sie ein weit über dem vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegendes Kaufangebot gemacht worden, könnte sei daher keine Erhöhung der Ausgleichszahlung erreichen. Es fehlen somit auch bei ihr die in § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.Sie hat gegen die Zuerkennung einer (aus ihrer Sicht zu geringen) Ausgleichzahlung von S 2,250.000,-- durch das Erstgericht keinen rechtzeitigen Rekurs erhoben und ist auch mit einem Berichtigungsantrag erfolglos geblieben. Mit dem jetzt vorgebrachten Argument, das Rekursgericht hätte sich mit ihrem in der mündlichen Rekursverhandlung erstatteten Vorbringen auseinandersetzen müssen, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sie ein weit über dem vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert liegendes Kaufangebot gemacht worden, könnte sei daher keine Erhöhung der Ausgleichszahlung erreichen. Es fehlen somit auch bei ihr die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 234, AußStrG.