Die Revision ist entgegen der in der Revisionsbeantwortung der Beklagten vertretenen Rechtsansicht zulässig. Wie sich aus § 500 Abs 2 ZPO ergibt, ist das Berufungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Bewertung des Streitgegenstandes nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger (wie hier im Falle des § 56 Abs 2 JN) als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Der Oberste Gerichtshof wäre nur dann nicht an eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden, wenn eine solche Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre, wenn sie im Widerspruch zu der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN erfolgt wäre oder wenn eine Bestandsache mit einem S 15.000,- nicht übersteigenden Betrag bewertet worden wäre; trifft dies nicht zu, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und auch einer amtswegigen Prüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (siehe dazu Petrasch in ÖJZ 1983, 201). Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Verletzung von Bewertungsvorschriften im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- übersteigt, ist somit die vorliegende Revision ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig.Die Revision ist entgegen der in der Revisionsbeantwortung der Beklagten vertretenen Rechtsansicht zulässig. Wie sich aus Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ergibt, ist das Berufungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Bewertung des Streitgegenstandes nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger (wie hier im Falle des Paragraph 56, Absatz 2, JN) als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Der Oberste Gerichtshof wäre nur dann nicht an eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden, wenn eine solche Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre, wenn sie im Widerspruch zu der im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN erfolgt wäre oder wenn eine Bestandsache mit einem S 15.000,- nicht übersteigenden Betrag bewertet worden wäre; trifft dies nicht zu, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht unanfechtbar (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO) und auch einer amtswegigen Prüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (siehe dazu Petrasch in ÖJZ 1983, 201). Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Verletzung von Bewertungsvorschriften im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,- übersteigt, ist somit die vorliegende Revision ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig.
Sachlich ist sie aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Aber auch der Rechtsrüge des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Frage der Zulässigkeit des streitigen Verfahrens für die vorliegende Klage (siehe dazu SZ 54/126) ist nicht mehr einzugehen, weil beide Vorinstanzen übereinstimmend (wenn auch nur in den Entscheidungsgründen) das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung bejaht haben (SZ 54/190 ua.).
Gemäß § 81 Abs 1 EheG sind eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse Gegenstand des Aufteilungsverfahrens. Dabei sind unter ehelichen Gebrauchsvermögen gemäß § 81 Abs 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, zu verstehen.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG sind eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse Gegenstand des Aufteilungsverfahrens. Dabei sind unter ehelichen Gebrauchsvermögen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, zu verstehen.
Wesentlich für den Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens ist, daß die Sache während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat; diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn die Sache erst gebrauchsfertig gemacht werden muß, wie etwa ein im Bau befindliches Haus. Unmaßgeblich ist hingegen, ob die Sache jeweils gemeinsam oder einmal von dem einen und dann wieder von dem anderen Ehegatten benützt worden ist. Entscheidend ist auch nicht, ob die Sache mehr dem einen oder dem anderen Ehegatten zum Gebrauch gedient hat. Von wem, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Sache erworben worden ist, ist gleichfalls für die Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen unwesentlich; allerdings können diese Umstände für die anläßlich der Aufteilung anzustellenden Billigkeitserwägungen von Bedeutung sein (AB 916 BlgNR 14. GP 13).Wesentlich für den Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens ist, daß die Sache während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat; diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn die Sache erst gebrauchsfertig gemacht werden muß, wie etwa ein im Bau befindliches Haus. Unmaßgeblich ist hingegen, ob die Sache jeweils gemeinsam oder einmal von dem einen und dann wieder von dem anderen Ehegatten benützt worden ist. Entscheidend ist auch nicht, ob die Sache mehr dem einen oder dem anderen Ehegatten zum Gebrauch gedient hat. Von wem, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Sache erworben worden ist, ist gleichfalls für die Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen unwesentlich; allerdings können diese Umstände für die anläßlich der Aufteilung anzustellenden Billigkeitserwägungen von Bedeutung sein Ausschussbericht 916, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 13, ).
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes diente die hier in Frage stehende Liegenschaft bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch der gesamten Familie, also auch der beiden Streitteile, insoweit als dort der Urlaub verbracht wurde. Es handelt sich somit im Sinne der dargestellten Kriterien bei dieser Liegenschaft grundsätzlich um eheliches Gebrauchsvermögen.
Der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 1 EheG, auf den sich der Kläger allerdings gar nicht beruft, liegt nicht vor, weil nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes die Beklagte zumindest einen Beitrag zur Wertsteigerung der Liegenschaft (vom Kauf bis zu dem für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt) geleistet hat (siehe dazu SZ 53/52).Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG, auf den sich der Kläger allerdings gar nicht beruft, liegt nicht vor, weil nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes die Beklagte zumindest einen Beitrag zur Wertsteigerung der Liegenschaft (vom Kauf bis zu dem für die Aufteilung maßgeblichen Zeitpunkt) geleistet hat (siehe dazu SZ 53/52).
Aber auch der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 3 EheG ist entgegen der vom Kläger in seiner Rechtsrüge vertretenen Auffassung nicht gegeben.Aber auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG ist entgegen der vom Kläger in seiner Rechtsrüge vertretenen Auffassung nicht gegeben.
Nach dieser Gesetzesstelle unterliegen der Verteilung nicht Sachen (§ 81 EheG), die zu einem Unternehmen gehören.Nach dieser Gesetzesstelle unterliegen der Verteilung nicht Sachen (Paragraph 81, EheG), die zu einem Unternehmen gehören.
Schon eine reine Wortinterpretation dieser Gesetzesstelle ergibt die Unrichtigkeit der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht. Denn unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen (siehe dazu Koziol-Welser Grundriß7 II 15 mit weiteren Nachweisen). Eine solche liegt aber nicht vor, wenn jemand nur über ein noch nicht fertig ausgebautes Haus verfügt, in dem er zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt einen Fremdenbeherbergungsbetrieb zu eröffnen beabsichtigt.Schon eine reine Wortinterpretation dieser Gesetzesstelle ergibt die Unrichtigkeit der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht. Denn unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen (siehe dazu Koziol-Welser Grundriß7 römisch zwei 15 mit weiteren Nachweisen). Eine solche liegt aber nicht vor, wenn jemand nur über ein noch nicht fertig ausgebautes Haus verfügt, in dem er zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt einen Fremdenbeherbergungsbetrieb zu eröffnen beabsichtigt.
Aber auch die Bedachtnahme auf die klare Absicht des Gesetzgebers (§ 6 ABGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (AB 916 BlgNR 14. GP 14) ergibt, wurde die Herausnahme des Unternehmens aus dem im Sinne des § 81 EheG der Aufteilung zu unterwerfenden Vermögen damit begründet, daß auch während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft einem Ehegatten die Vermögenswerte eines dem anderen Ehegatten gehörenden Unternehmens im allgemeinen nur insofern von Nutzen seien, als er aus dem Unternehmensertrag Unterhaltsleistungen erhalte. Überhaupt seien die Erwerbsquellen der Ehegatten für ihre Lebensverhältnisse (nur) insofern von Bedeutung, als aus ihnen laufend die Mittel für die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewonnen würden. Die Sicherung eines Anteiles zugunsten eines Ehegatten an diesen Mitteln des anderen auch nach Beendigung der Ehe sei jedoch nicht im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu regeln, sondern werde im Unterhaltsrecht berücksichtigt, weil dieses ja an die Lebensverhältnisse der Ehegatten anknüpfe. Auch der Beitragsgedanke, also die Überlegung, daß ein Ehegatte entsprechend seinem Beitrag zur Vermögensvermehrung einen Anteil an dem während der Ehe Geschaffenen erhalten solle, könne die Einbeziehung unternehmerischen Vermögens in die Aufteilungsregelung nicht begründen. Die Wertsteigerung, die ein Unternehmen erfahre, habe vielerlei Gründe – die Fähigkeit des Unternehmers, die Arbeit der im Betrieb Tätigen, die allgemeine Wirtschaftsentwicklung –; ein Zusammenhang zwischen der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Vermögensentwicklung eines Unternehmens eines Ehegatten möge vielleicht in manchen Fällen bestehen, könne aber nicht zur Grundlage einer gesetzlichen Aufteilungsregelung genommen werden. Schließlich könnte die Einbeziehung unternehmerischen Vermögens in die Aufteilungsregelung den Bestand von Betrieben und damit auch Arbeitsplätze gefährden.Aber auch die Bedachtnahme auf die klare Absicht des Gesetzgebers (Paragraph 6, ABGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 916, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 14, ) ergibt, wurde die Herausnahme des Unternehmens aus dem im Sinne des Paragraph 81, EheG der Aufteilung zu unterwerfenden Vermögen damit begründet, daß auch während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft einem Ehegatten die Vermögenswerte eines dem anderen Ehegatten gehörenden Unternehmens im allgemeinen nur insofern von Nutzen seien, als er aus dem Unternehmensertrag Unterhaltsleistungen erhalte. Überhaupt seien die Erwerbsquellen der Ehegatten für ihre Lebensverhältnisse (nur) insofern von Bedeutung, als aus ihnen laufend die Mittel für die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewonnen würden. Die Sicherung eines Anteiles zugunsten eines Ehegatten an diesen Mitteln des anderen auch nach Beendigung der Ehe sei jedoch nicht im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu regeln, sondern werde im Unterhaltsrecht berücksichtigt, weil dieses ja an die Lebensverhältnisse der Ehegatten anknüpfe. Auch der Beitragsgedanke, also die Überlegung, daß ein Ehegatte entsprechend seinem Beitrag zur Vermögensvermehrung einen Anteil an dem während der Ehe Geschaffenen erhalten solle, könne die Einbeziehung unternehmerischen Vermögens in die Aufteilungsregelung nicht begründen. Die Wertsteigerung, die ein Unternehmen erfahre, habe vielerlei Gründe – die Fähigkeit des Unternehmers, die Arbeit der im Betrieb Tätigen, die allgemeine Wirtschaftsentwicklung –; ein Zusammenhang zwischen der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Vermögensentwicklung eines Unternehmens eines Ehegatten möge vielleicht in manchen Fällen bestehen, könne aber nicht zur Grundlage einer gesetzlichen Aufteilungsregelung genommen werden. Schließlich könnte die Einbeziehung unternehmerischen Vermögens in die Aufteilungsregelung den Bestand von Betrieben und damit auch Arbeitsplätze gefährden.
Es ist hier nicht zu beurteilen, ob diese aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Erwägungen des Gesetzgebers die getroffene gesetzliche Regelung als zweckmäßig und billig erscheinen lassen oder nicht (siehe dazu Wilhelm in RdW 1983, 2 ff). Es ergibt sich aus ihnen aber eindeutig, daß die Absicht des Gesetzgebers nur dahin ging, bereits bestehende Unternehmen von der nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten nach Auflösung ihrer Ehe auszunehmen, nicht aber eheliches Gebrauchsvermögen, das nach den Plänen eines Ehegatten zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt zum Bestandteil eines erst zu gründenden Unternehmens gemacht werden soll (so im Ergebnis auch Schwind in Ehrenzweig System3 Familienrecht 112). Nur darum handelt es sich aber bei der hier zu beurteilenden Liegenschaft.Es ist hier nicht zu beurteilen, ob diese aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Erwägungen des Gesetzgebers die getroffene gesetzliche Regelung als zweckmäßig und billig erscheinen lassen oder nicht (siehe dazu Wilhelm in RdW 1983, 2 ff). Es ergibt sich aus ihnen aber eindeutig, daß die Absicht des Gesetzgebers nur dahin ging, bereits bestehende Unternehmen von der nach den Vorschriften der Paragraphen 81, ff EheG vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten nach Auflösung ihrer Ehe auszunehmen, nicht aber eheliches Gebrauchsvermögen, das nach den Plänen eines Ehegatten zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt zum Bestandteil eines erst zu gründenden Unternehmens gemacht werden soll (so im Ergebnis auch Schwind in Ehrenzweig System3 Familienrecht 112). Nur darum handelt es sich aber bei der hier zu beurteilenden Liegenschaft.
Es ist daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreites belanglos, ob die Finanzbehörde den Kläger als Unternehmer behandelt, daß die Streitteile um Nachsicht der Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe angesucht haben und daß der Kläger diese Konzessionsprüfung abgelegt hat; entscheidend ist, daß die hier in Frage stehende Liegenschaft nicht Bestandteil eines bereits bestehenden Unternehmens ist, sondern daß der Kläger nach seiner Darstellung lediglich plant, in dem auf dieser Liegenschaft befindlichen noch nicht einmal völlig ausgebauten Haus in nicht absehbarer Zukunft einen Fremdenbeherbergungsbetrieb zu eröffnen. Damit liegen aber die oben dargestellten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht vor, sodaß der Feststellungsklage des Klägers keinesfalls stattgegeben werden konnte.Es ist daher für die Entscheidung dieses Rechtsstreites belanglos, ob die Finanzbehörde den Kläger als Unternehmer behandelt, daß die Streitteile um Nachsicht der Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe angesucht haben und daß der Kläger diese Konzessionsprüfung abgelegt hat; entscheidend ist, daß die hier in Frage stehende Liegenschaft nicht Bestandteil eines bereits bestehenden Unternehmens ist, sondern daß der Kläger nach seiner Darstellung lediglich plant, in dem auf dieser Liegenschaft befindlichen noch nicht einmal völlig ausgebauten Haus in nicht absehbarer Zukunft einen Fremdenbeherbergungsbetrieb zu eröffnen. Damit liegen aber die oben dargestellten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht vor, sodaß der Feststellungsklage des Klägers keinesfalls stattgegeben werden konnte.
Der Revision des Klägers mußte unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.