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Rechtssatz RS0057712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057712

Geschäftszahl

8Ob508/85

Entscheidungsdatum

10.07.1985

Rechtssatz

Für die Wertung als eheliches Gebrauchsvermögen ist nicht entscheidend, ob die Sache mehr dem einen oder dem anderen Ehegatten zum Gebrauch gedient hat. Von wem, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Sache erworben worden ist, ist gleichfalls für die Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen unwesentlich; allerdings können diese Umstände für die anläßlich der Aufteilung anzustellenden Billigkeitserwägungen von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 508/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 8 Ob 508/85
    Veröff: JBl 1986,118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057712

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0080OB00508_8500000_002