Rechtssatz RS0057294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057294
Geschäftszahl
1Ob628/80; 8Ob508/85
Entscheidungsdatum
10.07.1985
Rechtssatz
Eheliches Gebrauchsvermögen können auch unbewegliche Sachen sein, wenn sie nur während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauche beider Ehegatten gedient haben. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Sache jeweils gemeinsam oder einmal von dem einen, dann wieder dem anderen Ehegatten benützt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057294
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00628_8000000_002