Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Überweisung der Rechtssache im Umfang des Teilungs- und Herausgabebegehrens an das Außerstreitgericht wendet, ist er zulässig und berechtigt.
Macht eine Ehegatte „Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen“, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen (§ 235 Abs 1 AußStrG). Die aus dieser Bestimmung abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für derartige Ansprüche setzt nach deren Wortlaut voraus, daß diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfaßt sie nicht nur Leistungs-, sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen, sofern eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der Klage der nachehelichen Aufteilung unterworfen ist (EvBl 1996/55; 4 Ob 565/94; 2 Ob 593/94; vgl auch SZ 57/139; SZ 54/36 und 126 uva). Das gilt insbesondere auch für Teilungsklagen, weil eine allerdings von anderen Grundsätzen beherrschte Teilung des gemeinsamen Vermögens geschiedener Ehegatten zu erfolgen hat, vom Gesetzgeber aber der Aufteilung durch den Außerstreitrichter nach Billigkeitsgrundsätzen eindeutig der Vorrang eingeräumt wurde (SZ 54/36). Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach § 235 AußStrG fällt, ist vom Streitrichter zu lösen; er hat vorweg zu beurteilen, ob die von der Klage betroffenen Sachen oder Rechte der Aufteilung unterliegen, wobei nicht nur das Vorhandensein negativer, sondern auch das Fehlen positiver Merkmale zu prüfen ist. Ist die Eigenschaft eines Vermögenswerts als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat sowohl der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter als auch der Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden (4 Ob 565/94; SZ 54/126). Bei der Prüfung der Frage, ob über ein Begehren im Prozeß oder im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, ist nur von den Klagsbehauptungen bzw. vom Vorbringen des Antragstellers auszugehen (1 Ob 2117/96 mwN).Macht eine Ehegatte „Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen“, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen (Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG). Die aus dieser Bestimmung abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs für derartige Ansprüche setzt nach deren Wortlaut voraus, daß diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfaßt sie nicht nur Leistungs-, sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen, sofern eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der Klage der nachehelichen Aufteilung unterworfen ist (EvBl 1996/55; 4 Ob 565/94; 2 Ob 593/94; vergleiche auch SZ 57/139; SZ 54/36 und 126 uva). Das gilt insbesondere auch für Teilungsklagen, weil eine allerdings von anderen Grundsätzen beherrschte Teilung des gemeinsamen Vermögens geschiedener Ehegatten zu erfolgen hat, vom Gesetzgeber aber der Aufteilung durch den Außerstreitrichter nach Billigkeitsgrundsätzen eindeutig der Vorrang eingeräumt wurde (SZ 54/36). Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach Paragraph 235, AußStrG fällt, ist vom Streitrichter zu lösen; er hat vorweg zu beurteilen, ob die von der Klage betroffenen Sachen oder Rechte der Aufteilung unterliegen, wobei nicht nur das Vorhandensein negativer, sondern auch das Fehlen positiver Merkmale zu prüfen ist. Ist die Eigenschaft eines Vermögenswerts als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat sowohl der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter als auch der Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden (4 Ob 565/94; SZ 54/126). Bei der Prüfung der Frage, ob über ein Begehren im Prozeß oder im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, ist nur von den Klagsbehauptungen bzw. vom Vorbringen des Antragstellers auszugehen (1 Ob 2117/96 mwN).
Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen kann die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin hat lediglich vorgebracht, ihr sei aufgrund eines Ehepakts während aufrechter Ehe ein Liegenschaftshälfteanteil ins Eigentum übertragen worden, sie habe in der Folge ebenso wie der Beklagte die Liegenschaft bewohnt und dieser verwehre ihr seit Anfang 1994 den Zutritt zu der ihr zur Hälfte gehörigen Liegenschaft. Diesem Vorbringen kann nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden, die Klägerin behaupte damit, daß es sich bei dem auf der Liegenschaft errichteten Einfamilienhaus um die Ehewohnung handle, die gemäß § 81 Abs 2 EheG als eheliches Gebrauchsvermögen Gegenstand der Aufteilung wäre: Nicht jede von einem Ehegatten während der Ehe in Benützung genommene Wohnung ist schon deshalb Ehewohnung. Einer Wohnung ist aber andererseits auch nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft als Ehewohnung abzusprechen, weil sie tatsächlich nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird. Denkbar ist auch, daß für ein Ehepaar mehrere Wohnungen als Ehewohnungen anzusehen sind, ebenso aber, daß ein Ehepaar überhaupt keine Ehewohnung (mehr) hat. Wesentlich ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten. Es fehlt also an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Wertung der im Klagebegehren bezeichneten Wohnung als Ehewohnung (vgl. SZ 54/126). Die bloße Annahme der Vorinstanzen, auf der Liegenschaft habe sich die eheliche Wohnung befunden, ist zwar keineswegs abwegig, aber doch weder durch geeignete Tatsachenbehauptungen noch durch entsprechende Verfahrensergebnisse untermauert. Das Erstgericht wird diese für die Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs wesentliche Frage zu klären haben. Den Feststellungen im Scheidungsurteil (Beilage A), die das Gericht zweiter Instanz zu seiner Annahme, es handle sich dabei um die Ehewohnung, veranlaßte, läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß die Streitteile die Liegenschaft samt Einfamilienhaus während aufrechter Ehe bis zu ihrer Trennung Anfang 1994 gemeinsam bewohnt hätten.Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen kann die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin hat lediglich vorgebracht, ihr sei aufgrund eines Ehepakts während aufrechter Ehe ein Liegenschaftshälfteanteil ins Eigentum übertragen worden, sie habe in der Folge ebenso wie der Beklagte die Liegenschaft bewohnt und dieser verwehre ihr seit Anfang 1994 den Zutritt zu der ihr zur Hälfte gehörigen Liegenschaft. Diesem Vorbringen kann nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden, die Klägerin behaupte damit, daß es sich bei dem auf der Liegenschaft errichteten Einfamilienhaus um die Ehewohnung handle, die gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG als eheliches Gebrauchsvermögen Gegenstand der Aufteilung wäre: Nicht jede von einem Ehegatten während der Ehe in Benützung genommene Wohnung ist schon deshalb Ehewohnung. Einer Wohnung ist aber andererseits auch nicht schon deshalb die rechtliche Eigenschaft als Ehewohnung abzusprechen, weil sie tatsächlich nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird. Denkbar ist auch, daß für ein Ehepaar mehrere Wohnungen als Ehewohnungen anzusehen sind, ebenso aber, daß ein Ehepaar überhaupt keine Ehewohnung (mehr) hat. Wesentlich ist die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten. Es fehlt also an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Wertung der im Klagebegehren bezeichneten Wohnung als Ehewohnung vergleiche SZ 54/126). Die bloße Annahme der Vorinstanzen, auf der Liegenschaft habe sich die eheliche Wohnung befunden, ist zwar keineswegs abwegig, aber doch weder durch geeignete Tatsachenbehauptungen noch durch entsprechende Verfahrensergebnisse untermauert. Das Erstgericht wird diese für die Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs wesentliche Frage zu klären haben. Den Feststellungen im Scheidungsurteil (Beilage A), die das Gericht zweiter Instanz zu seiner Annahme, es handle sich dabei um die Ehewohnung, veranlaßte, läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß die Streitteile die Liegenschaft samt Einfamilienhaus während aufrechter Ehe bis zu ihrer Trennung Anfang 1994 gemeinsam bewohnt hätten.
Dem Begriff der ehelichen Ersparnisse gemäß § 81 Abs 3 EheG ist die Liegenschaft schon deshalb nicht zu unterstellen, weil als solche Ersparnisse nur ein während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien durch ihre beiderseitigen Beiträge erzielter Wertzuwachs der Aufteilung zu unterziehen wäre (6 Ob 730/80), der Klägerin indessen nach deren eigenem Vorbringen die Liegenschaftshälfte durch den Beklagten erst während aufrechter Ehe übereignet wurde.Dem Begriff der ehelichen Ersparnisse gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EheG ist die Liegenschaft schon deshalb nicht zu unterstellen, weil als solche Ersparnisse nur ein während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien durch ihre beiderseitigen Beiträge erzielter Wertzuwachs der Aufteilung zu unterziehen wäre (6 Ob 730/80), der Klägerin indessen nach deren eigenem Vorbringen die Liegenschaftshälfte durch den Beklagten erst während aufrechter Ehe übereignet wurde.
Da die rechtliche Eigenschaft einer Wohnung als Ehewohnung oder als Teil ehelicher Ersparnisse nicht nur Voraussetzung dafür ist, daß die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf § 235 Abs 1 AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist (SZ 54/126), hat eine Klärung dieser Frage auch deshalb zu erfolgen, um über die Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs verläßlich befinden zu können.Da die rechtliche Eigenschaft einer Wohnung als Ehewohnung oder als Teil ehelicher Ersparnisse nicht nur Voraussetzung dafür ist, daß die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist (SZ 54/126), hat eine Klärung dieser Frage auch deshalb zu erfolgen, um über die Zulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtswegs verläßlich befinden zu können.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs, soweit er das Teilungs- und Herausgabebegehren zum Gegenstand hat, insoweit Folge zu geben, als die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Umfang aufzuheben sind und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.