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Rechtssatz RS0008561×

Rechtssatz RS0008561

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008561

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Rechtssatz

Die sich aus Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG ergebende Beschränkung einer Eröffnung des Außerstreitweges kann nicht nur bei solchen Sachen gelten, die deswegen von der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie durch das Vorhandensein eines Negativmerkmales gekennzeichnet sind, sondern muss umsomehr bei Sachen gelten, die deshalb nicht zur Aufteilungsmasse gehören können, weil ihnen hiezu ein Positivmerkmal fehlt. So ist die rechtliche Eigenschaft nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 680/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
    EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = SZ 54/126
  • 7 Ob 2199/96z
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2199/96z
    Auch; nur: Die sich aus § 235 Abs 1 AußStrG ergebende Beschränkung einer Eröffnung des Außerstreitweges kann nicht nur bei solchen Sachen gelten, die deswegen von der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie durch das Vorhandensein eines Negativmerkmales gekennzeichnet sind, sondern muss umsomehr bei Sachen gelten, die deshalb nicht zur Aufteilungsmasse gehören können, weil ihnen hiezu ein Positivmerkmal fehlt. (T1) Veröff: SZ 69/174
  • 1 Ob 35/97x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 35/97x
    Auch; nur: So ist die rechtliche Eigenschaft nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf § 235 Abs 1 AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008561

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_002