Rechtssatz RS0008561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008561
Entscheidungsdatum
25.02.1997
Rechtssatz
Die sich aus § 235 Abs 1 AußStrG ergebende Beschränkung einer Eröffnung des Außerstreitweges kann nicht nur bei solchen Sachen gelten, die deswegen von der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie durch das Vorhandensein eines Negativmerkmales gekennzeichnet sind, sondern muss umsomehr bei Sachen gelten, die deshalb nicht zur Aufteilungsmasse gehören können, weil ihnen hiezu ein Positivmerkmal fehlt. So ist die rechtliche Eigenschaft nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf § 235 Abs 1 AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges.Die sich aus Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG ergebende Beschränkung einer Eröffnung des Außerstreitweges kann nicht nur bei solchen Sachen gelten, die deswegen von der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie durch das Vorhandensein eines Negativmerkmales gekennzeichnet sind, sondern muss umsomehr bei Sachen gelten, die deshalb nicht zur Aufteilungsmasse gehören können, weil ihnen hiezu ein Positivmerkmal fehlt. So ist die rechtliche Eigenschaft nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 680/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = SZ 54/126
- 7 Ob 2199/96z
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2199/96z
Auch; nur: Die sich aus § 235 Abs 1 AußStrG ergebende Beschränkung einer Eröffnung des Außerstreitweges kann nicht nur bei solchen Sachen gelten, die deswegen von der nachehelichen Aufteilung ausgeschlossen sind, weil sie durch das Vorhandensein eines Negativmerkmales gekennzeichnet sind, sondern muss umsomehr bei Sachen gelten, die deshalb nicht zur Aufteilungsmasse gehören können, weil ihnen hiezu ein Positivmerkmal fehlt. (T1) Veröff: SZ 69/174
- 1 Ob 35/97x
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 35/97x
Auch; nur: So ist die rechtliche Eigenschaft nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte an dieser Wohnung materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für eine auf § 235 Abs 1 AußStrG zu gründende Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008561
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_002