Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist nur im Ergebnis berechtigt.
Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in das Außerstreitverfahren verwiesen ist, begründet für sich allein noch nicht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für die vorliegende Klage, weil es bei der Manifestationsklage gemäß Art XLII EGZPO nicht um ein Rechtsgestaltungsbegehren im Sinne der §§ 81 ff EheG, sondern um den Anspruch auf Rechnungslegung oder auf eidliche Bekanntgabe eines Vermögens geht. Es wurde auch schon ausgesprochen (SZ 53/150; SZ 53/153; SZ 54/126; SZ 65/65), daß Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung nach § 97 Abs 2 EheG zulässig getroffener Vereinbarungen über die Aufteilung im Streitverfahren zu verfolgen sind, also die Durchsetzung von Ansprüchen hinsichtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegender Sachen im streitigen Verfahren durchaus möglich ist.Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in das Außerstreitverfahren verwiesen ist, begründet für sich allein noch nicht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für die vorliegende Klage, weil es bei der Manifestationsklage gemäß Art XLII EGZPO nicht um ein Rechtsgestaltungsbegehren im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG, sondern um den Anspruch auf Rechnungslegung oder auf eidliche Bekanntgabe eines Vermögens geht. Es wurde auch schon ausgesprochen (SZ 53/150; SZ 53/153; SZ 54/126; SZ 65/65), daß Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung nach Paragraph 97, Absatz 2, EheG zulässig getroffener Vereinbarungen über die Aufteilung im Streitverfahren zu verfolgen sind, also die Durchsetzung von Ansprüchen hinsichtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegender Sachen im streitigen Verfahren durchaus möglich ist.
§ 235 Abs 1 AußStrG normiert aber eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens. Macht ein Ehegatte ua binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so endet die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren. Die aus § 235 AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für Ansprüche an den anderen Ehegatten, die eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, daß diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfaßt sie nicht nur Leistungs- sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen (SZ 54/126; EFSlg 47.408; NZ 1996, 65), soferne eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der Klage der nachehelichen Aufteilung unterworfen ist (SZ 54/126; NZ 1996, 65). Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach § 235 AußStrG fällt, ist vom Streitrichter zu lösen; er hat vorweg zu beurteilen, ob die von der Klage betroffenen Sachen oder Rechte der Aufteilung unterliegen, wobei nicht nur das Vorhandensein negativer, sondern auch das Fehlen positiver Merkmale zu prüfen ist (SZ 54/126; NZ 1996, 65). Ist die Eigenschaft eines Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat sowohl der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter als auch der Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden (SZ 54/126; NZ 1996, 65).Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG normiert aber eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens. Macht ein Ehegatte ua binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so endet die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren. Die aus Paragraph 235, AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für Ansprüche an den anderen Ehegatten, die eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, daß diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfaßt sie nicht nur Leistungs- sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen (SZ 54/126; EFSlg 47.408; NZ 1996, 65), soferne eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der Klage der nachehelichen Aufteilung unterworfen ist (SZ 54/126; NZ 1996, 65). Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach Paragraph 235, AußStrG fällt, ist vom Streitrichter zu lösen; er hat vorweg zu beurteilen, ob die von der Klage betroffenen Sachen oder Rechte der Aufteilung unterliegen, wobei nicht nur das Vorhandensein negativer, sondern auch das Fehlen positiver Merkmale zu prüfen ist (SZ 54/126; NZ 1996, 65). Ist die Eigenschaft eines Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat sowohl der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter als auch der Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden (SZ 54/126; NZ 1996, 65).
Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung besteht also ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit geklärt werden; erst danach sind Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander fortzuführen. Damit soll verhindert werden, daß das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde (Feil/Holeschowsky, Unterhalt und Vermögensrecht nach der Scheidung2, 217 Rz 5 zu § 235 AußStrG; NZ 1996, 65).Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung besteht also ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit geklärt werden; erst danach sind Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander fortzuführen. Damit soll verhindert werden, daß das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde (Feil/Holeschowsky, Unterhalt und Vermögensrecht nach der Scheidung2, 217 Rz 5 zu Paragraph 235, AußStrG; NZ 1996, 65).
Mit dem Ausdruck "Ansprüche ..... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens" wurde der Zusammenhang eines Anspruchs mit dem Aufteilungsverfahren demnach weit gefaßt. Nicht nur der Anspruch auf Teilung einer zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörenden Sache (SZ 54/36; SZ 54/126; EvBl 1986/6), die Räumungsklage hinsichtlich der Ehewohnung (2 Ob 1540/95) oder Ansprüche wegen des Erlöschens von Ehepakten gemäß § 1266 ABGB (NZ 1996, 65) fallen in diese Zusammenhangszuständigkeit. Auch der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in § 235 Abs 1 AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch.Mit dem Ausdruck "Ansprüche ..... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens" wurde der Zusammenhang eines Anspruchs mit dem Aufteilungsverfahren demnach weit gefaßt. Nicht nur der Anspruch auf Teilung einer zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörenden Sache (SZ 54/36; SZ 54/126; EvBl 1986/6), die Räumungsklage hinsichtlich der Ehewohnung (2 Ob 1540/95) oder Ansprüche wegen des Erlöschens von Ehepakten gemäß Paragraph 1266, ABGB (NZ 1996, 65) fallen in diese Zusammenhangszuständigkeit. Auch der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch.
Die Frage, ob ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Rechnungslegung nach dem bürgerlichen Recht oder - wegen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens - auf eidliche Vermögensangabe hat, ist daher ebenfalls im Aufteilungsverfahren zu beurteilen, so daß der Außerstreitrichter - wie sonst der Richter in einem Verfahren gemäß Art XLII EGZPO - zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden hat. Dieser Ansicht stehen die Entscheidungen EFSlg 52.132 und 54.987/7, wonach während aufrechter Ehe eine Klage gegen den Ehegatten auf Bekanntgabe eigenmächtig entzogener ehelicher Ersparnisse zulässig ist, nicht entgegen, weil § 235 Abs 1 ZPO und damit der Vorrang des Außerstreitverfahrens erst dann Platz greift, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird und damit erst Anträge auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erhoben werden können.Die Frage, ob ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Rechnungslegung nach dem bürgerlichen Recht oder - wegen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens - auf eidliche Vermögensangabe hat, ist daher ebenfalls im Aufteilungsverfahren zu beurteilen, so daß der Außerstreitrichter - wie sonst der Richter in einem Verfahren gemäß Art XLII EGZPO - zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden hat. Dieser Ansicht stehen die Entscheidungen EFSlg 52.132 und 54.987/7, wonach während aufrechter Ehe eine Klage gegen den Ehegatten auf Bekanntgabe eigenmächtig entzogener ehelicher Ersparnisse zulässig ist, nicht entgegen, weil Paragraph 235, Absatz eins, ZPO und damit der Vorrang des Außerstreitverfahrens erst dann Platz greift, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird und damit erst Anträge auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erhoben werden können.
Nach dem Vorbringen in der Klage soll der Beklagte - ungeachtet des zu weit gefaßten Urteilsantrags - nur jenes Vermögen eidlich angeben, das er während der Dauer der Ehe angesammelt hat. Der geltend gemachte Anspruch betrifft daher nur der Aufteilung unterliegende Sachen, so daß es hier einer Erhebung, ob die von der Klage betroffenen Sachen der Aufteilung unterliegen (SZ 54/126; NZ 1996,
65) nicht mehr bedarf.
Die Rechtssache ist daher insgesamt dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittel- verfahrens gründet sich auf § 235 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittel- verfahrens gründet sich auf Paragraph 235, Absatz 2, ZPO.