Rechtssatz RS0106019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106019
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Norm
AußStrG §235 Abs1
EheG §81
EGZPO ArtXLII IDc
EGZPO ArtXLII IJ
Rechtssatz
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in § 235 Abs 1 AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch.Der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2199/96z
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2199/96z
Veröff: SZ 69/174
- 8 Ob 255/99d
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
Beisatz: Es würde dem Wesen des vom Grundsatz der Billigkeit beherrschten Aufteilungsverfahrens widersprechen, wollte man den ehemaligen Ehepartner im Wege eines Manifestationsverfahrens zur Rechnungslegung möglicherweise über die gesamte Dauer der Ehe zwingen. (T1)
Veröff: SZ 73/45
- 5 Ob 30/01z
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
Auch; Beisatz: Eine allgemeine analoge Anwendbarkeit der nach gesetzlicher Anordnung ins streitige Verfahren verwiesenen Manifestationsklage als Antrag im außerstreitigen Verfahren lässt sich daraus nicht ableiten. (T2)
Veröff: SZ 74/164
- 1 Ob 223/13w
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 223/13w
Vgl; Beis wie T2
- 1 Ob 181/16y
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 181/16y
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des Manifestationsverfahrens im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach den §§ 81 ff EheG bejaht. Im Aufteilungsverfahren hat der Außerstreitrichter – wie sonst der Richter in einem Verfahren nach Art XLII EGZPO – zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden. Im Aufteilungsverfahren besteht somit – solange eine eigene zivilrechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe (wie hier) weder behauptet wird, noch sonst ersichtlich ist – nur der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. (T3)
- 1 Ob 112/18d
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Ein "Abrechnungsprozess" über die finanzielle Gebarung beider Seiten über den gesamten Verlauf der Ehe ist im Verfahren über die nacheheliche Aufteilung nicht durchzuführen. (T4)
Veröff: SZ 2019/37
- 1 Ob 14/21x
Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 14/21x
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 215/22g
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 215/22g
Beis nur wie T1
- 1 Ob 2/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 2/24m
Beisatz wie T4
Beisatz: Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden, Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben. (T5)
Beisatz: Gemäß § 91 EheG kann der Antragsgegner auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht. (T6)
- 10 Ob 40/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 Ob 40/25t
Beisatz wie T2
Beisatz: Ein Manifestationsbegehren ist grundsätzlich im Prozess geltend zu machen. (T7)
- 1 Ob 124/25d
Entscheidungstext OGH 27.01.2026 1 Ob 124/25d
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106019
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_0070OB02199_96Z0000_001