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Entscheidung 1 Ob 181/16y×

Entscheidung 1 Ob 181/16y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034613 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB ist auf die Präklusivfrist des § 95 EheG - auch in Ansehung des vom Antragsgegner gestellten Gegenantrages - analog anzuwenden.
RS0034809 Rechtssatz 13.09.1967Zivilrecht
Durch die Manifestationsklage wird die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbrochen (hier: Hervorkommen von bei der Pflichtteilsausmessung zu berücksichtigenden Schenkungen).
RS0034823 Rechtssatz 26.04.1951Zivilrecht
Schon der Verdacht, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis habe, rechtfertigt die Klage nach Art XLII EGZPO.
RS0035038 Rechtssatz 12.02.1987Zivilrecht
Das Begehren einer Klage nach dem zweiten Anwendungsfall des Art XLII EGZPO hat bloß auf Angabe dessen zu lauten, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Damit kann auch ein Eidesleistungsbegehren verbunden werden …
RS0039606 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Wird die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Ersturteil vom Kläger weder in der Berufung noch in der Revision gerügt, ist davon auszugehen, dass der nicht erledigte Teil aus dem Verfahren ausgeschieden ist.
RS0106019 Rechtssatz 30.07.1996Zivilrecht
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in § 235 Abs 1 AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsver …
RS0111605 Rechtssatz 23.02.1999Zivilrecht
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärun …
RS0113334 Rechtssatz 09.03.2000Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich an …
RS0121609 Rechtssatz 30.11.2006Zivilrecht
Da das den Auskunftserteilungsanspruch bejahende Teilurteil im Hinblick auf die Kostenentscheidung einem Endurteil gleichzuhalten ist, sind der siegreichen Revisionswerberin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzusprechen.