Rechtssatz RS0035038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035038
Entscheidungsdatum
18.10.2016
Norm
EGZPO ArtXLII IJ
ZPO §226 IIA3
Rechtssatz
Das Begehren einer Klage nach dem zweiten Anwendungsfall des Art XLII EGZPO hat bloß auf Angabe dessen zu lauten, was dem Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist. Damit kann auch ein Eidesleistungsbegehren verbunden werden. Ein Leistungsbegehren hingegen muß nicht gestellt werden. Voraussetzung hiefür wäre das Bestehen einer Herausgabepflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 518/87
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 518/87
Veröff: EFSlg 24/7
- 8 Ob 255/99d
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
Beisatz: Auch während aufrechter Ehe kann die Stufenklage, abgesehen von besonderen Vereinbarungen (wie etwa Gütergemeinschaft), nicht auf Vermögensabrechnung schlechthin gerichtet werden. (T1); Veröff: SZ 73/45
- 1 Ob 181/16y
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 181/16y
Vgl auch; Beisatz: Das Begehren aus Eidesleistung ist fakultativ. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035038
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19870212_OGH0002_0080OB00518_8700000_002